Bundesunmittelbares Gebiet

Bundesunmittelbares Gebiet

Ein bundesunmittelbares Gebiet ist ein Gebiet in einem Bundesstaat, das zu keinem der Einzelstaaten gehört, sondern direkt dem Bund untersteht. Bundesunmittelbare Gebiete werden häufig auch als Bundesterritorien bezeichnet, in Indien als Unionsterritorien. Bundesterritorien, die die Bundeshauptstadt und evtl. das engere Umland umfassen, bezeichnet man häufig als Bundesdistrikte.

Gegenbegriff ist derjenige des bundesfreien Gebietes, das heißt eines Gebietes, das zu dem Einzelstaat (eines Bundesgesamtstaates oder Staatenbundes) gehört, nicht jedoch zu dem Bund selbst.

Inhaltsverzeichnis

Staaten mit bundesunmittelbaren Gebieten

Situation in Deutschland

In Deutschland existieren heute keine bundesunmittelbaren Gebiete mehr. Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus der Gesamtheit der Staatsgebiete ihrer Länder. Anders als in anderen (oben genannten) Bundesstaaten gibt es in Deutschland kein unmittelbares Gebiet des Bundes, das nicht zugleich Gebiet eines seiner Länder wäre.[1]

Im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform I wurde diskutiert, Berlin als Hauptstadt des Bundes oder einen Teil davon zu einem bundesunmittelbaren Gebiet zu machen. Diese Pläne wurden aber nicht zuletzt vom Land Berlin selbst aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt, weil das Grundgesetz bundesunmittelbare Gebiete nicht zulässt.[2][3] Stattdessen wurde in das Grundgesetz eine Hauptstadtklausel aufgenommen, derzufolge die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt Aufgabe des Bundes ist.

Zwar stehen die Bundeswasserstraßen nach Art. 89 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich von 1921 sowie den dazu erlassenen bundesrechtlichen Regelungen im privaten Eigentum der Bundesrepublik Deutschland; außerdem nimmt der Bund abweichend von der Regel gemäß Art. 89 Abs. 2 GG die Verwaltung der Bundeswasserstraßen in eigener Verwaltung wahr. Die Bundeswasserstraßen, insbesondere auch die Wasserflächen von Nord- und Ostsee innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes, der 12-Meilen-Zone, gehören aber staatsrechtlich trotzdem zum Hoheitsgebiet der Länder, die dort im Rahmen ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen neben dem Bund Hoheitsrechte ausüben.[4] Ein bundesunmittelbares Gebiet besteht also auch im Küstenmeer nicht.

In der Ausschließlichen Wirtschaftszone (200-Meilen-Zone) Deutschlands auf See nimmt zwar nur der Bund hoheitliche Aufgaben wahr, nicht auch die Länder. Da die Ausschließliche Wirtschaftszone aber nicht mehr zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehört, ist sie also auch kein bundesunmittelbares Gebiet.

Der Ausdruck Bundesgebiet wird in Deutschland für das Hoheitsgebiet des Bundes, das heißt das gesamte deutsche Staatsgebiet verwendet.

Situation in Österreich

Während der austrofaschistischen Diktatur des Ständestaates (1934–1938) wurde die Bundeshauptstadt Wien zur „bundesunmittelbaren Stadt“ erklärt und ihre demokratische Stadtverwaltung des Amtes enthoben. Ihren Doppelstatus als Land und Gemeinde behielt sie aber bei.

Einzelnachweise

  1. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1994 - 2 BvR 611/91 -, LKV 1995, S. 187, 190.
  2. Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Kommissionsdrucksache 0049 (PDF)
  3. Senatsbericht über Bundesstaatskommission – Erläuterung der Hauptstadtinitiative des Regierenden Bürgermeisters
  4. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Oktober 1962 – 2 BvF 2/60, 1, 2, 3/61 –, BVerfGE 15, S. 1, 12.
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