Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
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Staatliche Ebene Bund
Aufsichtsbehörde(n) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gründung 19. Mai 1954
Hauptsitz Bonn, NRW
Behördenleitung Elke Monssen-Engberding
Website bundespruefstelle.de

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), ist eine deutsche Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn, die nach ihrer Gründung dem Bundesinnenministerium unterstellt war, heute ist sie dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet. Ihre Zuständigkeit liegt in der Prüfung und Aufnahme jugendgefährdender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien („Indizierung”). Sie dient dem medialen Jugendschutz.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz) ist bereits nach dem Wortlaut des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den „allgemeinen Gesetzen” und dem „Recht der persönlichen Ehre” sind es auch „die Bestimmungen zum Schutze der Jugend”, die die Meinungsfreiheit einschränken. Die Kunstfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz) wird nicht ausdrücklich unter einen Schrankenvorbehalt gestellt; sie kann aber durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden, was im Endeffekt auf das Gleiche hinausläuft: Auch sie muss also weichen, wenn die Beeinträchtigung anderer wichtiger Rechtsgüter - etwa des Jugendschutzes - droht. Zu den Bestimmungen zum Schutze der Jugend gehört das im April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG). Es löste als gesetzliche Grundlage das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften” ab.

Das Zensurverbot von Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 bezieht sich insofern lediglich auf eine Vorzensur. In dem Sinne ist auch eine Indizierung erst nach der Veröffentlichung möglich (Nachzensur).

Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern zum Teil unterschiedlich gehandhabt: In den USA ist etwa der Gebrauch des Hakenkreuzes – anders als in Deutschland – nicht prinzipiell verboten. Beispielsweise wird es dort nicht als verwerfliche nationalsozialistische Wiederbetätigung angesehen, wenn Entwickler gegnerische Figuren in Computerspielen mit Nazi-Symbolen ausstatten. Gewaltdarstellungen werden in den USA meist unkritischer bewertet, wogegen für Pornographie wesentlich schärfere Maßstäbe angelegt werden als in Deutschland.

Geschichte

Kurz nach Aufhebung der Presselizenzierung durch die Alliierten beantragte die CDU/CSU im Deutschen Bundestag ein Gesetz nach dem Modell des Gesetzes zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften von 1926. Bereits in der Weimarer Republik hatte es mit der aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Oberprüfstelle für Schund- und Schmutzschriften eine entsprechende Institution gegeben. Begründet wurde das Vorgehen „angesichts der die deutsche Jugend und die öffentliche Sicherheit bedrohenden Entwicklung gewisser Auswüchse des Zeitschriftenmarktes.“[1].

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 19. Mai 1954 gebildet, nachdem am 9. Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war.

Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren Der kleine Sheriff und Jezab, der Seefahrer. Sie würden auf Jugendliche „nervenaufpeitschend und verrohend wirken“ und sie „in eine unwirkliche Lügenwelt versetzen“, so die Begründung. Derartige Darstellungen seien „das Ergebnis einer entarteten Phantasie“.

1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.

Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1. April 2003 in Kraft trat.

Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie zum Beispiel Webseiten. Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht – wie schon in den Jahren zuvor – durch einen Antrag einer Jugendschutzbehörde oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.

Die Vorsitzenden der Bundesprüfstelle waren bzw. sind:

  • 1954 bis 1966: Robert Schilling
  • 1966 bis 1969: Werner Jungeblodt (Stellvertreter: Eduard Tack)
  • 1969 bis 1991: Rudolf Stefen (Stellvertretende: Elke Monssen-Engberding, später Gerhard Adams)
  • seit 1991: Elke Monssen-Engberding (Stellvertretende: Bettina Brockhorst, jetzt Petra Meier)

Aufgaben

Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben:

  • auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
  • Förderung wertorientierter Medienerziehung.
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.

Nach § 18 Absatz 1 JuSchG bedeutet jugendgefährdend, dass „die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit” in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die „unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen”.

Nach § 15 Absatz 2 JuSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen zum Beispiel

  • die nach dem StGB verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zum Rassenhass, Pornographie,
  • Medien, die den Krieg verherrlichen oder
  • Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.

Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist, dass es einen nach § 15 Absatz 2 JuSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren, um eine Klärung herbeizuführen. Folglich hat die Bundesprüfstelle auch holocaustleugnende Medien, die den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen, bei denen die Staatsanwaltschaften aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnte, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.

Die BPjM prüft auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, ob eine Schrift, ein Film, ein Computerspiel oder ein anderes Medium jugendgefährdende Inhalte hat. Im Falle von Anträgen wird immer geprüft, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine Anträge stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich Jugendämter).

Ergänzend ist zu sagen, dass man jederzeit auch als Privatperson tätig werden kann, wenn man zum Beispiel Internetseiten von sehr fragwürdigem Inhalt vor sich hat. In diesem Falle kann man sich direkt an sein jeweiliges zuständiges Jugendamt wenden, damit dieses den Fall prüft.

Verfahrensablauf

Die Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt. Es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hat ein Medienobjekt eine Alterskennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle erhalten, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, die Bundesprüfstelle darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. Medien mit einer solchen Kennzeichnung, die vor dem 1. April 2003 indiziert wurden, verbleiben jedoch auf dem Index.

Entscheidungsgremien

Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist, wird durch das 12er Gremium oder das 3er Gremium gefällt. In diesen Gremien sind Jugendschutzeinrichtungen, die Kunst und die Wirtschaft durch ehrenamtliche „Beisitzer” vertreten. Die Gremien sind weisungsungebunden.

Das 12er-Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

  • Der Vorsitzenden (oder der stellvertretenden Vorsitzenden) und Beisitzern aus den Gruppen
  • Kunst
  • Literatur
  • Buchhandel und Verlegerschaft
  • Anbieter von Bildträgern und Telemedien
  • Träger der freien Jugendhilfe
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Lehrerschaft
  • Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
  • sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertreter aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien, die im Turnus wechseln.

Die Verhandlung, an der Beauftragte des betroffenen Mediums teilnehmen können, ist mündlich und nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann aber Drittpersonen die Anwesenheit gestatten. Protokolle werden (wie auch bei Gerichten) nicht veröffentlicht, hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der Bundesprüfstelle auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden. Die Namen der Beisitzer werden den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben und sind auch im Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt. Wenn nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern, werden alle personenbezogenen Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) entfernt.

Die Indizierung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. In Fällen, in welchen die Bundesprüfstelle nur in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt, muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen, sonst kommt sie nicht zustande.

Das 3er-Gremium ist nur zuständig in Fällen, in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist. Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss aus entweder dem Bereich „Kunst” oder „Literatur” oder „Buchhandel und Verlegerschaft” oder „Anbieter von Bildträgern und Telemedien” angehören. Ein Indizierungsantrag ist nur bei Einstimmigkeit angenommen bzw. abgelehnt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird in voller Besetzung entschieden.

Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte beim Verwaltungsgericht Klage erheben.

Liste der jugendgefährdenden Medien

Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) wird nur bei so genannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell, sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß § 15 Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Art. 5 GG) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 14 € [2] erhältlich ist. Eine unabhängige Website (siehe Weblinks) listet die Trägermedien auf. Die amtlichen Bekanntmachungen sind im übrigen Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG, damit ist ihre Verbreitung durch Dritte - unabhängig von der sonstigen Zulässigkeit - jedenfalls kein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß § 24 Abs. 5 JuSchG anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Betreiber von Suchmaschinen. „Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen unter der E-Mail liste@bundespruefstelle.de”.[3]

Eine Indizierung ist nach dem neuen JuSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen. [4]

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen.

Die Liste im Detail

Die Liste ist in verschiedene Listenteile, und diese wiederum in verschiedene Indizes, unterteilt:

Listenteile Index
A, B, E gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG

Liste A: (Öffentliche Liste der Trägermedien) Trägermedien sind jugendgefährdend
Liste B: (Öffentliche Liste der Trägermedien mit nach Ansicht der BPjM absolutem Verbreitungsverbot) Trägermedien, für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten
Liste E: Einträge vor dem 1. April 2003

1 Filme (2716 Titel)
2 Spiele (596 Titel)
3 Printmedien (573 Titel)
4 Tonträger (986 Titel)
5 Vorausindizierungen (0 Titel)
C, D gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht)

Liste C: (Nichtöffentliche Liste der Medien) die jugendgefährdenden Trägermedien, die nur deshalb nicht in Liste A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen, soweit sie nicht Liste D zuzuordnen sind
Liste D: (Nichtöffentliche Liste der Medien mit nach Ansicht der BPjM absolutem Verbreitungsverbot) die Trägermedien, die nur deshalb nicht in Liste B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die nach der für Gerichte allerdings unverbindlichen Ansicht der BPjM weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten.

6 Telemedien (Online-Angebote) (2069 Titel)
7 Trägermedien (Flugblatt) (1 Titel)
Sonderübersichten Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden
8 Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a StGB (146 Titel)
9 Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (336 Titel)
10 Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (166 Titel)
11 Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (4 Titel)
Sonderübersichten Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien)
12 Vorausindizierungen Trägermedien
13 Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert Trägermedien)

Die Zahlen sind vom 31. Dezember 2009.[5]

Rechtsfolgen

Werden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften eingetragen, dürfen sie nach § 15 des Jugendschutzgesetzes im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Kunden ab 18 Jahren auf Nachfrage nach dem entsprechenden Titel abgegeben werden, nicht importiert oder exportiert werden, nicht im Versandhandel vertrieben werden und in Medien, die Jugendlichen zugänglich sind, nicht beworben werden. Strittig ist, ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist. Die Staatsanwaltschaften haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. Die Sendung von Filmen im Fernsehen, die indiziert oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Werk sind, ist laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig. Die BPjM kann allerdings in einem gebührenpflichtigen Verfahren feststellen, dass bei einem Film nach der Anwendung von Schnitten keine Inhaltsgleichheit mehr vorliegt.

Medien, die sich auf der Liste B befinden, unterliegen, entgegen anderslautenden Gerüchten, keinem Verbreitungsverbot, sondern zunächst nur den üblichen Indizierungsbeschränkungen. Nur falls es zu einer bundesweiten Beschlagnahme durch ein Gericht kommt, ist auch die Abgabe an Erwachsene verboten. Die Einschätzung der Bundesprüfstelle, ob ein Medium strafgesetzeswidrig ist, ist für Gerichte unverbindlich.

BPjM-Filtermodul

In Zusammenarbeit mit Suchmaschinenanbietern wie Google erstellt die BPjM fortlaufend Listen indizierter Netzangebote, die als Basis für das BPjM-Filtermodul dienen. Dieses wird von den Suchmaschinenbetreibern eingesetzt, um die indizierten Seiten vor deutschen Nutzern zu verbergen. Entsprechend gelistete Angebote werden so bei Suchanfragen nicht mehr gelistet und erscheinen den Nutzern daher oberflächlich als nicht existent.[6] Daneben nutzen auch zahlreiche Software- und Hardwareanbieter von Jugendschutzlösungen das BPjM-Modul, um Internetnutzern einen familienfreundlichen Internetzugang zu ermöglichen. Indizierte Webseiten können bei aktiviertem Jugendschutz dann nicht mehr aufgerufen werden.

Kritik

Werbeverbot für indizierte Medien

Kritiker werfen der BPjM oft faktische Zensur, paternalistische Bevormundung und Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit vor. Durch die Indizierung werde in der Praxis auch der Zugang für Erwachsene erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, da indizierte Werke nicht beworben werden dürfen und im Versandhandel nur unter strengen Auflagen verkauft werden dürfen; dadurch werde der Verkauf oft unwirtschaftlich und die Medien verschwänden somit vom Markt. Auch in rechtlich zulässigen Situationen setze bei Journalisten (die ja keine Juristen sind) die „Schere im Kopf” ein und man verzichte auf die Erwähnung, um keinen Ärger zu bekommen. [7] Eine derartige Institution bestehe auch in keiner anderen westlichen Demokratie und die Jugend im Ausland [4] sei deswegen auch nicht erkennbar schlimmer oder verdorbener als in Deutschland. [8] Begründungen für ältere Indizierungen seien aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbare „Moralpanik-Reaktionen” (vgl. River Raid [9] oder Debil (Album)). [10]

Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel des Indizierungsverfahrens, sondern ihre Rechtsfolge. [11] Die Bundesprüfstelle sieht ihre Aufgabe darin, durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass es Inhalte gibt, die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können. [12]

Ein Diskurs über die betroffenen Medien findet in der Praxis nur selten statt. Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt. [13]

Die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle hat sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre, aber auch jene aus den Anfangstagen der Video- und Computerspiele würden heute nicht mehr zustandekommen – dennoch sind viele von ihnen bis heute gültig. [13]

Nicht öffentliche Indizierungen

Dass Namen und Adressen indizierter Online-Angebote nicht veröffentlicht werden, hat einschneidende Folgen: Öffentliche Diskussionen, inwieweit bestimmte Webseiten eventuell zu Unrecht indiziert sind, sind damit von vornherein nicht möglich. Da entsprechende Online-Angebote nicht mehr in Suchmaschinen gelistet werden, erscheint die Nicht-Veröffentlichung besonders heikel.

Bestellen von Sichtern für Computerspiele

Kritiker halten auch die Praxis der Bundesprüfstelle, im Bereich der Computerspiele Sichter zu bestellen, die dem Gremium den Inhalt der Spiele wiedergeben, für bedenklich. Da die Gremiumsmitglieder die Spiele, über die sie entscheiden, nicht selbst gespielt haben, ist es demnach für sie unmöglich, den Inhalt der Spiele in vollem Umfang zu würdigen. Diesen Vorwurf hatte etwa die Electronic Arts GmbH (Köln) im Indizierungsverfahren zum Strategiespiel Command & Conquer: Generals gemacht. Die BPjM trat dem Vorwurf mit dem Verweis darauf entgegen, das Beschäftigen von Sichtern sei rechtlich als ausreichend anzunehmen:

„Bezüglich der weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, dass das Gremium der Bundesprüfstelle nicht in der Lage sei, den Inhalt des Spiels zu beurteilen, da es selber das Spiel nicht gespielt hat, konnte das Zwölfergremium diese Unterstellung lediglich zurückweisen. Die Bundesprüfstelle beschäftigt Sichter, die Computerspiele über Stunden in allen Fazetten beleuchten und dem Zwölfergremium der Bundesprüfstelle den wesentlichen Inhalt des Computerspiels zur Kenntnis bringen, was als Entscheidungsgrundlage zur Indizierung ausreicht. Auch hat das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle darauf verwiesen, dass in sämtlichen bisher zu Computerspielen ergangenen Urteilen die Verwaltungsgerichte nicht gefordert haben, dass die Beisitzerinnen und Beisitzer Computerspiele in allen Ebenen selbst spielen müssen, es muss natürlich die Gelegenheit zum Spielen gegeben werden, ob davon Gebrauch gemacht wird, können die Beisitzerinnen und Beisitzer für sich entscheiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Gremien, die sich mit der Einschätzung jugendbeeinträchtigender oder jugendgefährdender Wirkung von Computerspielen auseinander setzen die Computerspiele selbst und in allen Ebenen durchspielen müssen.“

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung Nr. 5172 vom 06.03.2003, "Command & Conquer - Generals": [14]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Bundestag, Wahlperiode 1, Drucksache Nr. 103
  2. Website Publikationen der BPjM. Abgerufen am 6. Mai 2010
  3. heise online - Betreiber einer Piercing-Site beklagt deutsche Zensur
  4. a b Telepolis vom 2. Mai 2009: Einmal gefährdungsgeneigt, immer gefährdungsgeneigt
  5. Statistik der Bundesprüfstelle
  6. vgl. hierzu zum Beispiel Heise.de, 19. Juni 2009: Österreichischer Händler wehrt sich gegen Indizierung online unter Heise.de
  7. Telepolis vom 5. Mai 2009: Amokläufer unter sich
  8. Killerspiele - PC Powerplay redet im Landtag
  9. http://www.videospielgeschichten.de/riverraid.html
  10. CD-Tipp Die Ärzte – "Devil"
  11. Rechtsfolgen der Indizierung von Trägermedien
  12. Kommission für Jugendmedienschutz: [1], S. 118
  13. a b Telepolis vom 1. Mai 2009: Wie ich einmal versuchte, einen indizierten Film zu kaufen
  14. Zit. nach: Bpjm.com Aufgerufen am 23. Juli 2011

Weblinks

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