Bundesbehörde (Deutschland)

Bundesbehörde (Deutschland)

Bundesbehörden werden errichtet für die bundeseigene Verwaltung (Art. 86 GG). Diese Behörden gliedern sich in oberste Bundesbehörden, Bundesoberbehörden (auch: obere Bundesbehörden genannt) sowie Mittel- und Unterbehörden.

Zu den obersten Bundesbehörden zählen:

Die obersten Bundesbehörden üben die Aufsicht über die Bundesoberbehörden sowie die Rechtsaufsicht über 78 Körperschaften, zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit, 23 öffentlich-rechtliche Stiftungen, zum Beispiel die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, und 35 Anstalten, zum Beispiel die KfW, aus.

Die 69 Bundesoberbehörden sind solche, die einem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnet sind, selbst aber − mit fünf Ausnahmen, dem Bundessprachenamt, dem Deutschen Wetterdienst, dem Bundespolizeipräsidium, dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung − keine unter ihnen stehenden Behörden haben, z. B. das Bundeszentralamt für Steuern, das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt, das Bundesversicherungsamt, der Bundesnachrichtendienst, die Bundesnetzagentur, das Deutsche Patent- und Markenamt oder die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Siehe auch Liste der deutschen Bundesbehörden.

Die 36 Bundesmittelbehörden stehen zwischen den Bundesministerien und der unteren Verwaltungsebene. Sie sind örtlich nur für Teile des Bundesgebiets zuständig, z. B. die Bundesfinanzdirektionen und die Wehrbereichsverwaltungen.

Die 304 Bundesunterbehörden sind den Mittelbehörden nachgeordnet und nur für ein kleineres Gebiet zuständig, z. B. die Kreiswehrersatzämter, die Wasser- und Schifffahrtsämter, Bundeswehr-Dienstleistungszentren, oder die Hauptzollämter.

Im Bund sind Mittel- und Unterbehörden auf die in Art. 87 GG (Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswasserstraßen, Schifffahrt sowie weitere durch Bundesgesetz einzurichtende Behörden in den Bereichen Polizei und Verfassungsschutz), Art. 87b (Bundeswehrverwaltung) und Art. 87d GG (Luftverkehr) genannten Bereiche beschränkt, weshalb es hauptsächlich Bundesoberbehörden gibt. Bundesoberbehörden beruhen sehr häufig auf Art. 87 Abs. 3 GG. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bund, Administrativfunktionen an sich zu ziehen, die eigentlich den Ländern zustehen (Art. 83 GG). Voraussetzung für die Errichtung einer Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 GG ist es, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz (hier kommt vor allem Art. 74 GG in Betracht) zusteht.

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