Bundesamt für Migration

Bundesamt für Migration
Bundesamt für Migration (BFM)
«Corporate Design Bund»
Hauptsitz Wabern
Vorsteher Mario Gattiker (interimistisch)
Website www.bfm.admin.ch
Hauptgebäude des Bundesamts für Migration

Das Bundesamt für Migration (BFM) (französisch Office fédéral des migrations, italienisch Ufficio federale della migrazione) ist eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es ist für Angelegenheiten mit Ausländern allgemein (Ausstellung von Einreisevisa, Einreisesperre, Einbürgerung etc.) und für die Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen (Anerkennung und Widerruf von Asyl) zuständig. Es ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt.

Inhaltsverzeichnis

Organisation

Das Bundesamt entstand durch die Zusammenlegung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) am 1. Januar 2005.

Interimistischer Direktor des Bundesamtes ist seit November 2011 Mario Gattiker. Er löste Alard du Bois-Reymond, der von Januar 2010[1] bis Ende Oktober 2011 das Amt leitete, ab.[2]

Gegliedert ist das BFM in eine Stabsabteilung und vier Hauptabteilungen:

  • Planung und Ressourcen;
  • Migrationspolitik;
  • Zuwanderung und Integration;
  • Asyl und Rückkehr.

Das BFM zählt 667 Arbeitsstellen und weist einen jährlichen Aufwand von rund 840 Millionen Schweizer Franken aus.[3] Das Bundesamt beschäftigt ausserdem Experten und Dolmetscher, welche bei Befragungen übersetzen. Diese werden bei Bedarf eingesetzt und werden für ihre Dienstleistungen nach Aufwand entschädigt.

Sitz und Filialen

Hauptsitz des Bundesamtes ist in Wabern. Des Weiteren werden fünf Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) für Asylsuchende betrieben, die an den Grenzen der Schweiz für die Aufnahme von Asylsuchenden und für eine summarische Befragung zur Reiseroute und zu den Asylgründen sorgen. Seit 2005 werden dort auch Entscheide betreffend Asylgesuch gefällt. Die Empfangs- und Verfahrenszentren stehen in Altstätten, Basel, Kreuzlingen, Chiasso und Vallorbe. Daneben unterhält das BFM eine Abteilung auf dem Flughafen Zürich.

Zuständigkeit und gesetzliche Grundlagen

Das Bundesamt ist zuständig für:

  1. Gewährleistung einer von der Schweiz geführten Ausländerpolitik, namentlich:
    • die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung humanitärer Gründe und der Zusammenführung der Familien.
    • die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz; (Gesetzesgrundlage: Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.[4]
  2. Umsetzung der schweizerischen Asyl- und Flüchtlingspolitik. Das Bundesamt für Migration ist zuständig für das gesamte Asylverfahren. Als Untersuchungsbehörde muss es den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen. Das Verfahren richtet sich nach dem Asylgesetz[5] und nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren.[6] Als Grundlage gilt die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
  3. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.

Asylverfahren

Das Asylverfahren wird seitens des BFM als

  • «ohne zusätzliche Abklärungen» (schnelle Abwicklung) oder
  • «mit zusätzlichen Abklärungen»

eingestuft. Es wird hier zwischen einer materiellen Überprüfung eines Asylgesuches und dem Nichteintreten auf das Asylgesuch unterschieden (Nichteintretensentscheid).

Als zusätzliche Abklärungen gelten: Expertisen und Gutachten, wie Abklärungen betreffend Sozialisierung im jeweiligen Herkunftsland, eine zusätzliche Befragung durch den zuständigen Sachbearbeiter im Hauptsitz Bern-Wabern und Botschaftsanfragen durch Schweizerische Auslandsvertretungen und deren Vertrauenspersonen.

Nach Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz werden von den Asylsuchenden im EVZ die persönlichen Daten erhoben inkl. Fingerabdrücke und Photographien. Nach einer meist kurzfristigen Aufnahme in dem jeweiligen EVZ werden die Asylsuchenden einem Aufenthaltskanton nach einem zu diesem Zweck eingeführten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so dass die Asylsuchenden gleichmässig in der Schweiz verteilt sind. Alle Unterlagen und die weitere Korrespondenz werden in einer der offiziellen Sprachen des jeweiligen Aufenthaltskantons verfasst, welchem die asylsuchende Person zugeteilt wurde.

Im Falle der Ablehnung eines Asylgesuchs kann gegen die entsprechende Verfügung des BFM eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben werden. Dieses ersetzte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ab 1. Januar 2007 und übernahm die dort hängigen Verfahren.

Die Behandlungsfristen eines Beschwerdeverfahrens wurden mit der neuen Fassung des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2008 festgelegt; dabei spielt es eine Rolle, ob das Verfahren mit oder ohne zusätzliche Abklärungen behandelt wurde. Beschwerden bei Nichteintretensentscheiden werden prioritär schnell behandelt. Wegen der grossen Zahl von anhängigen Beschwerdeverfahren bleibt vorerst fraglich, ob gesetzlich vorgesehene Behandlungsfristen eingehalten werden können. Im Juli 2007 waren 6462 Fälle beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Das Bundesamt veröffentlicht auf seiner Webseite monatlich Statistiken zum Bestand im Asylwesen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Medienmitteilung des EJPD in: admin.ch vom 29. Oktober 2009
  2. Paukenschlag im Bundesamt für Migration in: NZZ Online vom 31. August 2011
  3. Der Bund kurz erklärt 2007
  4. Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
  5. Asylgesetz der Schweiz (AsylG)
  6. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
46.9277222222227.4523055555556

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