A maiore ad minus

A maiore ad minus

Inhaltsverzeichnis

Logischer Schluss und juristischer Methodensatz

Die Schlussfolgerung „argumentum a maiore ad minus“ kennzeichnet in der Logik bekannte und einfache Schlüsse insbesondere

  • vom Allgemeinen auf das Einzelne und vom Mehr auf ein Weniger ("Was für alle gilt, gilt auch für einen" bzw. "Fasst ein Kanister zehn Liter Benzin, fasst er auch drei Liter"),
  • vom Größeren auf das Kleinere ("Ist eine Tür groß genug für einen Zweimetermann, kann auch ein kleinerer Mensch aufrecht durchgehen"),
  • vom Stärkeren auf das Schwächere ("Ein Abschleppseil für einen Zweitonner zieht auch einen Kleinwagen").

Auch in der juristischen Methodenlehre kennzeichnet der Schluss „argumentum a maiore ad minus“ den Schluss vom Größeren, Stärkeren oder Mehr auf das Kleinere, Schwächere oder Weniger. Mit anderen Worten: In einer weitergehenden Regel ist die weniger weitgehende enthalten.

Der umgekehrte Schluss „argumentum a minore ad maius“ ist ebenfalls möglich. Es handelt sich in beiden Fällen um einen Erst-recht-Schluss, auch argumentum a fortiori genannt.

Beispiel

Beispiel für ein argumentum a maiore ad minus:

Wenn schon das gesamte Testament gemäß § 2255 BGB [1] durch Vernichtung oder Veränderung widerrufen werden kann, dann ist das erst recht auch für Teile davon möglich.

Juristische Methodenkritik

Die juristische Methodenkritik [2] hat längst erkannt, dass eine unkritische Anwendung des argumentum a maiore ad minus zu falschen Ergebnissen führt.

Hat jemand zum Beispiel das Recht, mit Lastfahrzeugen über das Grundstück seines Nachbarn zu fahren (Wegerecht), heißt dies noch längst nicht, dass er den Weg auch mit seinem PKW benutzen darf. Entscheidend ist immer, ob der Obersatz der Norm, hier also das Wegerecht für LKW, planwidrig lückenhaft ist. Dieser Normumfang bedarf im einzelnen der Auslegung mit Hilfe der anerkannten juristischen Auslegungsmethoden. Ergibt sich danach, dass der Wortlaut der Regel in der Tat planwidrig lückenhaft ist, kann die Lücke durch Schluss von der allgemeinen auf die teilweise Geltung ("teleologisch") geschlossen werden.

Die Bezeichnung argumentum a maiore ad minus kennzeichnet somit nur einen juristischen Abwägungsprozess im Umgang mit planwidrig lückenhaften Formulierungen. Typischerweise werden diese Lücken als offensichtlich empfunden, so dass gegen das Ergebnis des Abwägungsprozesses meist keine Bedenken bestehen. Bundes- oder Landesgesetze weisen solche Lücken nur gelegentlich auf, beispielsweise wenn sie unter Zeitdruck beschlossen wurden. Das Hauptanwendungsgebiet des mit argumentum a maiore ad minus umschriebenen Abwägungsprozesses ist demzufolge auch weniger die Kunst der Gesetzesauslegung als der alltägliche juristische Umgang mit lückenhaften Vertragsbestimmungen, Satzungen, Richtlinien oder Verwaltungsakten.

Quellen

  1. § 2255 BGB.
  2. Siehe etwa Schneider/Schnapp, Logik für Juristen, 6. Aufl. 2006, § 36

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