Bosman-Entscheidung

Bosman-Entscheidung
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Als Bosman-Entscheidung (auch als Bosman-Urteil bezeichnet) wurde eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 1995 bekannt, welche zum einen besagt, dass Profi-Fußballspieler in der Europäischen Union nach Ende des Vertrages ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln dürfen, und zum anderen die im europäischen Sport bestehenden Restriktionen für Ausländer zu Fall brachte. Auslöser für die der Entscheidung zugrundeliegenden Schadensersatzklage war eine nach Ansicht des belgischen Profi-Fußballers Jean-Marc Bosman zu hoch angesetzte Ablösesumme seines Arbeitgebers RFC Lüttich, durch die sich Bosman in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt sah.

Inhaltsverzeichnis

Entscheidungshistorie

Bosman reichte zunächst gegen seinen Verein und den belgischen Fußballverband eine Klage auf Schadensersatz ein. Im November 1990 entschied ein belgisches Gericht, Bosman könne ablösefrei zum französischen Zweitligisten USL Dünkirchen wechseln. Der belgische Fußballverband legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der Revisionsverhandlung bestätigten die Richter am 15. Dezember 1990 den ablösefreien Wechsel Bosmans. Gleichzeitig rief das Gericht den Europäischen Gerichtshof an, eine einheitliche Regelung zur freien Wahl des Arbeitsplatzes innerhalb Europas zu schaffen.

Obwohl der Europäische Fußballverband UEFA zunächst die Zuständigkeit des EuGH in Fragen des Fußballs bestritt, begann im Juni 1995 in Luxemburg die Verhandlung über die Ansprüche von Jean-Marc Bosman. Die UEFA versuchte mit Unterstützung des Weltfußballverbandes FIFA mit einem offenen Protestbrief die Urteilsfindung zu eigenen Gunsten zu beeinflussen.

Der EuGH fällte am 15. Dezember 1995 (EuGH RS C-415/93, Slg 1995, I-4921) die Entscheidung, dass Profi-Fußballer innerhalb Europas normale Arbeitnehmer im Sinne des EG-Vertrages (Seit dem 1. Dezember 2009 AEUV) seien und daher die dort (insb. Art. 45 AEUV, Ex-Art. 39 EG) festgeschriebene Freizügigkeit nicht nur für behördliche (also staatliche) Maßnahmen gilt, sondern sich auch auf Vorschriften anderer Art erstreckt, die zur kollektiven Regelung der Arbeit dienen. Allerdings muss es sich dabei um kollektive Regelungen handeln, also um solche, die einen bestimmten Bereich abschließend und vergleichbar mit einem staatlichen Gesetz regeln.

Der Gerichtshof verbot alle Forderungen nach Zahlung einer Ablösesumme für den Wechsel eines Spielers von einem EU-Staat in einen anderen nach Vertragsende. Auch die in einigen Ländern geltenden Ausländerregelungen, nach denen nur eine bestimmte Anzahl von Ausländern in einer Mannschaft eingesetzt werden durften, wurden – soweit Spieler aus den EU-Staaten davon betroffen waren – für ungültig erklärt.

Erst neun Jahre nach Prozessbeginn bekam Bosman rund 780.000 Euro Entschädigung für sein vorzeitiges Karriereende zugesprochen.

Auswirkungen

Die Bosman-Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen im Bereich Fußball, sie betrifft auch die Ausländerregelung aller anderen Sportarten. Die Vereine der Deutschen Fußball Liga dürfen seit Saisonstart 2006/2007 beliebig viele Ausländer aus aller Welt einsetzen.

Gegenargumente der Sportverbände

Viele Sportverbände versuchten folgendermaßen zu argumentieren, das Bosman-Urteil beträfe sie gar nicht:

  • Sportvereine seien keine Wirtschaftsunternehmen.

Die Luxemburger Richter haben aber dargelegt, dass ein Profiverein durchaus mit einem Unternehmen vergleichbar ist.

  • Einheimische Spieler müssten vor zu vielen Ausländern geschützt werden.

Dies lehnten die Luxemburger Richter ab, da es innerhalb eines Mitgliedstaates keinerlei Einschränkungen für den Spielereinsatz gebe.

Die Bosman-Entscheidung im Amateursport

Das Bosman-Urteil hatte bislang noch keine Auswirkungen auf den Amateursport, da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage sich die Bosman-Entscheidung (Artikel 45) stützt, keine Anwendung auf Sport oder ähnliches mit kulturellem Zusammenhang findet (Artikel 167), solange dies keine wirtschaftliche Aktivität i. S. d. Artikel 2 bedeutet.

Verwandte Fälle

Durch das Balog-Urteil 1998 und die Kolpak-Entscheidung 2003 dehnt der EuGH die Entscheidung in Teilen auch auf Sportler auf mit den EG bzw. EU assoziierten Staaten aus.

Im Jahr 2000 versuchte der Deutsche Tischtennis-Bund DTTB, deutsche Nachwuchsspieler zu fördern. Nach der Öffnung der Grenzen reisten viele Ausländer, insbesondere aus Osteuropa, vorwiegend in grenznahe Gebiete (etwa Bayern) ein um für vergleichsweise wenig Geld selbst in niederklassigen Vereinen zu spielen. Dies führte nach Ansicht vieler Experten dazu, dass sich für deutsche Nachwuchsspieler die Entwicklungschancen reduzierten, da viele Mannschaften nur noch Ausländer meldeten. Daher beschloss der DTTB im Juni 2000 folgende Regelung: Ab der Saison 2000/2001 muss für die Klassen unterhalb der 1. Bundesliga die Anzahl der gemeldeten deutschen Spieler mindestens „Mannschafts-Sollstärke minus zwei“ betragen. Wenn die Punktspiele beispielsweise mit einer Sechsermannschaft bestritten werden, dann müssen mindestens vier Deutsche gemeldet werden. Es bleibt den Vereinen überlassen, ob und wieviele Deutsche sie in einem Mannschaftskampf tatsächlich einsetzen. Als Deutsche gelten Aktive mit deutscher Staatsangehörigkeit und Ausländer, denen ihre erste Spielberechtigung in Deutschland erteilt wurde.[1]

Gegen diese angebliche „Diskriminierung“ der Ausländer klagte der Österreicher Alberto Amman, der für den sächsischen Regionalligaverein TTC Eilenburg spielte. Dieser Klage gab das Bundesgericht des DTTB zunächst statt. Es verwies auf die Europäische Sportcharta von 1992, die für Sportler aus der EU festlegt: Benachteiligungen auf Grund der Staatsangehörigkeit darf es beim Zugang zu Sporteinrichtungen oder sportlichen Aktivitäten nicht geben.[2] Im August 2001 wies das Bundesgericht unter Leitung von Eckart Fleischmann die Klage jedoch zurück.[3]

Einzelnachweise

  1. Zeitschrift DTS 2000/7 S.21
  2. Rahul Nelson: Urteil des Bundesgerichts - Wie viele Deutsche brauchen wir?, Zeitschrift DTS 2000/11 S.22-23
  3. Zeitschrift DTS 2001/9 S.25

Weblinks

Literatur

  • Jürgen L. Born: Die Folgen des Bosman-Urteils aus der Sicht der Vereine. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP). 13. Jg., 2005, S. 378–382.
  • Eberhard Feess: Bosman und die Folgen – was lernen wir aus der Empirie? In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP). 13. Jg., 2005, S. 365–377.
  • Katharina Posch: Bosman. In: Stephan Keiler, Christoph Grumböck (Hrsg.): EuGH-Judikatur aktuell. Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften nach Politiken. Linde Verlag, Wien 2006, S. 103–109.
  • Rudolf Streinz: Der Fall Bosman: Bilanz und neue Fragen. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP). 13. Jg., 2005, S. 340–364.
  • Michael Parusel: Wie Griechenland Europameister wurde - … und warum England diesmal zu Hause bleibt! Von Walrave und Dona zu Bosman und Kolpak – Sinnvolle Beiträge zu Artikel 39 EG-V oder konsequenter Irrweg des Europäischen Gerichtshofes?. VDM-Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8364-9942-2.

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