Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Basisdaten
Titel: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Abkürzung: BinSchStrO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 9501-54
Datum des Gesetzes: 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148;
ber. 3317; ber. 1999 I S. 159)
Inkrafttreten am: 15. Oktober 1998
Letzte Änderung durch: Artikel 3 § 3 Nummer 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010, 380)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist Teil des deutschen Schifffahrtsrechts.

Sie gilt auf den in ihr aufgezählten Wasserstraßen für die Binnenschifffahrt. Auf Rhein, Mosel, Donau und Bodensee gelten eigene Schifffahrtsordnungen (z.B. die Bodensee-Schifffahrtsordnung). Auf mündungsnahen Teilen der Elbe (Unterelbe), der Weser und der Ems, sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

Die BinSchStrO gilt für alle darauf betriebenen Fahrzeuge. Sportboote bis 20 m Länge (Kleinfahrzeuge) haben Fahrzeugen der Berufsschifffahrt in der Regel auszuweichen.

Im ersten Teil der BinSchStrO werden u.a. Fahrregeln, Ausrüstungspflichten sowie Tag- und Nachtzeichen der Fahrzeuge und der Wasserstraßen festgelegt. Der zweite Teil enthält für 18 regionale Bereiche Sondervorschriften, die z.B. die Maße der Fahrzeuge und ihren Tiefgang spezifisch begrenzen oder Höchstgeschwindigkeiten festlegen. Der dritte Teil der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung enthält Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung.

Gliederung Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148 und Anlageband sowie S. 3317 und BGBl. I 1999 S. 159)

Erster Teil

(Zahlen repräsentieren die Kapitel)

  • 1 – Allgemeine Bestimmungen
  • 2 – Kennzeichnen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
  • 3 – Bezeichnung der Fahrzeuge
  • 4 – Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Radar
  • 5 – Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  • 6 – Fahrregeln
  • 7 – Regeln für das Stillliegen
  • 8 – Zusatzbestimmungen
  • 9 – Fahrgastschifffahrt

Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

Dritter Teil – Umweltbestimmungen

  • 28 – Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Anlagen

  • Anlage 1: (Nationalitätenkennzeichen)
  • Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
  • Anlage 6: Schallzeichen
  • Anlage 7: Schifffahrtszeichen
  • Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstraße
  • Anlage 10: Muster für das Ölkontrollbuch
  • Anlagen 2, 4, 5, 9 und 11: ohne Inhalt

Weblinks

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