Billag

Billag
BILLAG
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Rechtsform Aktiengesellschaft
Gründung 1998
Sitz Freiburg
Leitung Ewout Kea (CEO)
Umsatz 1,3 Mrd. CHF
Branche Inkasso
Website http://www.billag.ch/

Die Billag (in eigener Schreibweise BILLAG oder BILL AG) ist eine Schweizer Tochtergesellschaft der Swisscom, die für die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren zuständig ist.

Inhaltsverzeichnis

Tätigkeit

Die Billag informiert über die Melde- und Gebührenpflicht und erhebt im Namen und auf Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Empfangsgebühren. Verstösse gegen die Meldepflicht meldet sie dem BAKOM. Die analogen Institutionen in Deutschland und Österreich heissen GEZ und GIS .

Jährlich versendet die Billag zwölf Millionen Rechnungen, verschickt eine Million Mahnungen und etwa 70'000 Betreibungen. Sie kann – was in der Privatwirtschaft relativ einzigartig ist – Verfügungen erstellen, die im Betreibungsverfahren den Charakter eines vollstreckbaren Gerichtsurteils haben.

Die Billag beschäftigt rund 300 Mitarbeiter. Das Inkassovolumen beträgt 1.3 Milliarden Schweizer Franken, von denen die Billag ca. 55 Millionen für den eigenen Betrieb benötigt.

Neben den Rundfunkgebühren versendet die Billag im Auftrag der SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) Rechnungen für die Urheberrechtsentschädigungen für die Rechte der Urheber musikalischer Werke.

Höhe und Verwendung der Rundfunkgebühren

Bei der Berechnung der Gebührenhöhe wird zwischen privatem, gewerblichem und kommerziellem Empfang unterschieden.

Rundfunkgebühren (Stand: 2011)
CHF/Monat CHF/Jahr
Privater Radioempfang 14,10 169,15
Privater Fernsehempfang 24,45 293,25
Gewerblicher Radioempfang 18,65 223,85
Gewerblicher Fernsehempfang 32,40 388,55
Kommerzieller Radioempfang Kat I (1-10 Geräte) 18,65 223,85
Kommerzieller Fernsehempfang Kat. I (1-10 Geräte) 32,40 388,55

Die eingenommenen Gebührenerträge werden dem Bakom (Bundesamt für Kommunikation) weitergeleitet. Daraus werden die Programmerstellung und Weiterverbreitung der SRG SSR Idée Suisse und private Senderstationen finanziert. Ausserdem wird daraus administrativer Aufwand des Bakom (Frequenzüberwachung) und der Aufwand der Billag AG finanziert. Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Bundesrat.

Gebührenpflicht

Der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ist, unabhängig davon wie der Empfang zustande kommt und welche Programme angesehen werden, melde- und gebührenpflichtig. Es gibt jedoch einige Einschränkungen, Sonderregelungen und Ausnahmen.

Private Haushalte haben unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen nur eine Gebühr zu bezahlen. Autoradios sind hierbei eingeschlossen.

Für jeden weiteren Standort ist eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen, sofern man diesen für drei oder mehr Tage pro Woche und dies während mehr als sechs Monaten pro Jahr benutzt.

Die Gebühren für den gewerblichen bzw. kommerziellen Empfang sind davon abhängig, ob die Geräte für Dritte (kommerziell) oder ausschliesslich für Mitarbeiter (gewerblich) bereitgehalten werden. Die Berechnung der Gebühren für kommerziellen Empfang findet nach Kategorien (I: 1-10, II: 11-50, III: mehr als 50 Geräte) statt. Vorführgeräte werden hier bei Unternehmen als Kategorie I, unabhängig von der Anzahl, eingestuft. Auch bei Unternehmen ist jeder Standort gebührenpflichtig. Darüber hinaus sind Betriebe in der Regel auch verpflichtet, Urheberrechtsentschädigungen zu bezahlen. Diese werden ebenfalls durch die BILLAG erhoben, jedoch separat in Rechnung gestellt.

Empfänger von Ergänzungsleistungen zur AHV / IV nach Bundesrecht können auf Gesuch hin von den Gebühren befreit werden.

Werden Rundfunkgeräte betrieben, diese jedoch nicht der BILLAG gemeldet, ist dies strafbar und kann zu einer Busse von bis zu 5'000 Franken oder zu einem Strafverfahren seitens des BAKOM führen.

Kritik

Die Billag wird für die hohen Kosten, die für die Eintreibung der Gebühren anfallen, kritisiert.[1] Des Weiteren wird der Inkassostelle eine allzu eigenwillige Interpretation, wie ein gebührenpflichtiges Gerät zu definieren sei, vorgeworfen.[2] Der Billag wird auch angelastet, sich Kompetenzen einer Behörde anzumassen, indem sie versucht, sich Zutritt zu Wohnungen zu erzwingen.[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.byebyebillag.ch/de/home/
  2. a b http://www.konsumentenschutz.ch/files/pdfs/downloads/08_11_merkblatt_billag.pdf

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