Besondere Schwere der Schuld

Besondere Schwere der Schuld

Die lebenslange Freiheitsstrafe (umgangssprachlich oft mit lebenslänglich abgekürzt) ist in fast allen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt. Innerhalb Europas ist die lebenslange Freiheitsstrafe in Kroatien, Norwegen, Portugal und Spanien abgeschafft.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine untergeordnete Rolle. Zu lebenslanger Haft wurden gewöhnlich nur Täter verurteilt, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.

Deutsches Strafrecht

Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit – mindestens aber 15 Jahre. Danach kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a StGB). Im Jahre 2004 (Stichtag 31. März) befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 2098 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung.

Ausgestaltung der Rechtsfolgen

Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihrer Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen verhängt werden. So kann selbst ein hundertfacher schwerer Raub höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden, wobei unter entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen anschließende Sicherungsverwahrung verhängt werden kann.

Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ nicht mehr zulässig.

Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung, in diesem Bereich liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden.

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45,187).

Gesetzliche Regelung

Demgemäß sind in § 57a StGB Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:

  • 15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein. Dabei sind Zeiten, die der Gefangene aus Anlass der Straftat in Untersuchungshaft verbracht hat, vollumfänglich anzurechnen.
  • Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Allerdings kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon die Vermutung, der Entlassene werde z. B. ab und an Cannabis konsumieren, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Haft rechtfertigen.
  • Die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten darf keine weitere Vollstreckung gebieten. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, so kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach frühestens 15 Jahren rechnen (obgleich dies rechtlich durchaus zulässig wäre), wobei die durchschnittliche Haftdauer bei „Lebenslänglichen“ in Deutschland bei 17 - 20 Jahren liegt. Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt - aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besondere Verwerflichkeit) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Zwar darf der Verurteilte nach wie vor auf eine Freilassung hoffen, jedoch verlängert sich durch das Feststellen der besonderen Schwere der Schuld die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahren auf etwa 23 - 25 Jahre. Allerdings ist zu beachten, dass es bis dato keinerlei gesetzliche Normierung des Begriffes „besondere Schwere der Schuld“ gibt. Gerichte müssen sich bei der Entscheidung daher meist an Urteilsbegründungen des Bundesgerichtshofes orientieren.
  • Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann in der Regel alle zwei Jahre (Absatz 4) ein neuer Antrag gestellt werden, woraufhin erneut überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Haft vorliegen.

Statistische Daten

Laut einer Erhebung des Bundesjustizministeriums für alle Länder (1998) beträgt die durchschnittliche Haftzeit im Bundesdurchschnitt 19,9 Jahre. Detaillierte statistische Daten zur lebenslangen Freiheitsstrafe sind nur von den Landesjustizministerien zu erhalten. Eine standardisierte Anfrage an die Justizministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (als Stichproben) ergab folgendes: In Bayern liegen sehr detailliert aufgeschlüsselte statistische Daten aus den Jahren 1996-2000 vor. Sie berücksichtigen nur Haftzeiten von Entlassenen. Über die tatsächliche Haftdauer der immer noch Inhaftierten gibt es keine statistischen Angaben. Zurzeit verbüßen in Bayern 248 Gefangene eine lebenslange Haftstrafe. Zwischen 1996 und 2000 wurden aus der JVA Straubing (nur von dort gibt es hierüber Daten) 25 Gefangene mit diesem Urteil entlassen, davon vier nach 15 Jahren, einer nach 37 Jahren Haft (längste Haftdauer). Die durchschnittliche Haftzeit zu „lebenslänglich“ Verurteilter beträgt in Bayern 21,84 Jahre. Auch in Niedersachsen stehen nur Zahlen nach Entlassung zur Verfügung. „Statistische Unterlagen zur Vollzugsdauer der Gefangenen werden hier nicht geführt,“ sagt die Pressestelle des Justizministeriums. Seit 1982 sind 31 „Lebenslängliche“ in Niedersachsen entlassen worden, 10 davon mit 15 Jahren, einer mit 27 Jahren Haft (längste Haftdauer).

Auch Hafturlaub muss dem Gefangenen ermöglicht werden. Allerdings kann dies gemäß § 13 Absatz 3 StVollzG erst geschehen, wenn mindestens zehn Jahre der Strafe verbüßt sind.

Anwendung

Das Straf- und das Völkerstrafgesetzbuch sehen für folgende Vorsatzdelikte zwingend eine lebenslange Haftstrafe vor:

Bei bestimmten Taten im ersten Abschnitt des StGBs beträgt der Strafrahmen „lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“:

Derselbe Strafrahmen gilt für einige Qualifikationsdelikte, bei denen wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde:

Bei zwei dieser Qualifikationsdelikte muss der Tod jedoch vorsätzlich herbeigeführt werden:

  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 Abs. 2 VStGB)
  • Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 12 Abs. 2 VStGB)

Für bestimmte Straftaten gegen die äußere Sicherheit wird eine lebenslange Freiheitsstrafe als Alternative zu einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen:

  • besonders schwerer Fall des Landesverrats (§ 94 Abs. 2 StGB)
  • Verrat illegaler Geheimnisse (§ 97a StGB)
  • besonders schwerer Fall der friedensgefährdenden Beziehungen (§ 100 Abs. 2 StGB)

Mit Ausnahme des Mordes und der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren alle der oben genannten Straftaten spätestens nach 30 Jahren.

Österreichisches Strafrecht

Österreich normiert in § 18 StGB die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder auf Lebensdauer verhängt werden kann, wobei letzteres laut § 36 StGB bei Personen unter 21 Jahren ausgeschlossen ist. Der § 46 Abs. 5 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Freilassung – 15 Jahre müssen im Gefängnis zugebracht worden sein; Person, Vorleben, Aussichten auf ein redliches Fortkommen und Aufführung während der Vollstreckung müssen zur Annahme verleiten lassen, dass der Täter in Freiheit keine strafbaren Handlungen begeht; die Schwere der Tat darf keine weitere Vollstreckung verlangen. Die Probezeit beträgt nach der Freilassung 10 Jahre.

Die Freiheitsstrafe auf Lebensdauer kann prinzipiell nur für Straftaten verhängt werden, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten. Als Ausnahme davon kann Beihilfe zum Selbstmord gelten, für dieses Delikt beträgt die maximale Haftstrafe fünf Jahre. Die einzige Straftat, die nicht direkt mit dem Tod eines Menschen in Verbindung steht und für die dennoch eine lebenslange Haftstrafe verlangt werden kann, ist die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Ausschließlich für Völkermord wird jedoch zwingend eine lebenslange Haftstrafe verlangt, in allen anderen Fällen kann sie alternativ zu einer zeitlich begrenzten Strafhaft ausgesprochen werden.

Folgende Delikte können mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden:

  • Mord (§ 75 StGB)
  • Erpresserische Entführung mit Todesfolge (§ 102 Abs. 3 StGB)
  • Schwerer Raub mit Todesfolge (§ 143 Satz 3 StGB)
  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 169 Abs. 3 StGB)
  • Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen mit dem Wissen um ihre unmittelbare Benutzung (§ 177a Abs. 2 StGB)
  • Luftpiraterie mit Todesfolge für eine größere Anzahl Menschen (§ 185 Abs. 2 StGB)
  • Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt mit Todesfolge für eine größere Anzahl Menschen (§ 186 Abs. 3 StGB)
  • Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 201 Abs. 2 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge (§ 206 Abs. 3 StGB)
  • Völkermord (§ 321 Abs. 1 StGB)

Schweizerisches Strafrecht

Das Schweizerische Strafrecht ermöglicht gemäß Art. 40 StGB „lebenslängliche Freiheitsstrafe“ als höchste Strafe „wo das Gesetz es besonders bestimmt“. Dies trifft konkret auf vier Tatbestände zu: als Alternative zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren auf Mord (Art. 112 StGB) sowie Völkermord (Art. 264 StGB), als Alternative zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren auf den besonders schweren Fall des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und alternativ zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auf den besonders schweren Fall der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 3 StGB). Ebenso wie in den deutschsprachigen Nachbarstaaten muss dem Gefangenen die Chance gegeben werden, irgendwann wieder ein Leben in Freiheit zu führen. Nach 15 Jahren, im besonderen Fall schon nach 10 Jahren, kann der zur lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilte von der Behörde bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 5 StGB). Vollzugslockerungen in Form des Arbeits- und Wohnexternates nach Art. 77a StGB sind auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe möglich.

Neben der lebenslangen Freiheitsstrafe sieht das Schweizerische StGB auch die Verwahrung als Maßnahme vor, die über die regelmäßige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen kann (Art. 64 ff. StGB). Hierbei handelt es sich nicht um eine Form der Strafe sondern um eine Form der Gefahrenabwehr. Die als Reaktion auf den Mord am Zollikerberg im Jahr 2004 durch das Volk angenommene sog. Verwahrungsinitiative (Art. 123a der Bundesverfassung [1]) bestimmt seither: Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

US-Recht

In den USA dauert die lebenslange Freiheitsstrafe auf Bundesebene generell bis zum Tod des Verurteilten an. Wird der Täter von einem Bundesgericht verurteilt, so hat er keinerlei rechtlichen Anspruch auf eine Freilassung, allein der Präsident kann ihn begnadigen.

In den einzelnen Bundesstaaten gelten hingegen unterschiedliche Regeln, vielerorts wird dem Verurteilten das Recht auf eine zweite Chance eingeräumt. Zumeist wird schon im Urteil eine Strafe verhängt, welche die lebenslange Haft mit einer Mindestverbüßungszeit verknüpft, nach der eine Freilassung erfolgen kann, z. B. „15 Jahre bis lebenslang“ oder „25 Jahre bis lebenslang“. In anderen Staaten ist (ähnlich wie in Deutschland) per Gesetz festgelegt, nach welcher Mindesthaftzeit der zu lebenslanger Haft Verurteilte eine Entlassung auf Bewährung beantragen kann (z. B. in Texas nach 40 Jahren und in Kalifornien nach 50 Jahren). Trifft dies nicht zu, so können in der Regel Regierungsbeamte eine Begnadigung aussprechen bzw. Amnestie gewähren. Eine Besonderheit des amerikanischen Strafrechts liegt in Verurteilungen, bei denen die ausgesprochene Haftdauer die Lebenserwartung des Täters übersteigt, beispielsweise eine 200-jährige Strafe. Es sind auch Prozesse bekannt, in denen auf Haftstrafen von mehreren tausend Jahren erkannt wurde. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Bundesstaaten, in denen es keine Möglichkeit gibt, bei einer lebenslangen Haftstrafe vorzeitig, sei es auf Bewährung oder durch Begnadigung, entlassen zu werden.

Diese langen Verbüßungszeiten sind hauptsächlich dadurch zu erklären, dass in vielen US-Bundesstaaten die Inhaftierung von Schwerverbrechern bis zu ihrem natürlichen Ableben als einzige annehmbare Alternative zur Todesstrafe darstellt. Die Gesellschaft soll geschützt werden, der Schwerstverbrecher erhält keine „2. Chance“, aber dennoch ist jederzeit eine Änderung des Urteils möglich.

Kritik

Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die lebenslange Freiheitsstrafe komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld:

  • Sie widerspricht dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts (§ 2 Satz 1 StVollzG ), denn der Verurteilte wird für die Dauer seines gesamten Lebens aus der Gesellschaft ausgegrenzt.
  • Der Täter wird auf eine unmenschliche, die Menschenwürde nicht angemessen berücksichtigende Weise bestraft. Laut § 3 Abs. 2 StVollzG müssen schädliche Folgen des Freiheitsentzuges verhindert werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe führt jedoch vor allem zu langfristigen psychischen Schäden: Soziale Fähigkeiten, das Selbstwertgefühl und die Selbstwahrnehmung gehen verloren, der Gefangene isoliert sich, sieht keine Perspektive mehr, vereinsamt und verkümmert.
  • Die Gesellschaft profitiert überhaupt nicht von der Vollstreckung lebenslanger Haft, schwere Straftaten werden durch sie nicht vermieden. In Ländern, die sie abgeschafft haben, war kein Anstieg von Tötungsdelikten festzustellen.
  • Die lebenslange Freiheitsstrafe verhindert, dass der Täter Verantwortung für seine Tat übernimmt und seine Schuld aufarbeitet. Um dem hohen Strafmaß zu entgehen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Tat zu leugnen oder umzuinterpretieren.
  • Eine vorzeitige Freilassung ist zwar in den meisten Staaten möglich, die Anwendung der entsprechenden Paragraphen jedoch zu willkürlich, die entsprechenden Bedingungen zu ungenau definiert. Insbesondere für die Feststellung der „besonderen Schwere der Schuld“ gibt es keine einheitlichen Kriterien.

Literatur

  • Werner Nickolai (Hrsg.): Lebenslänglich: Kontroverse um die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau 1993. ISBN 3-7841-0691-9
  • Hartmut-Michael Weber: Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe - Für eine Durchsetzung des Verfassungsanspruchs. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-4666-3
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