Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer
Busfahrer bei der Arbeit
BKF bei der Arbeit

Berufskraftfahrer/in ist in Deutschland und in Österreich, Lastwagenchauffeur/-chauffeuse in der Schweiz, die Berufsbezeichnung für beruflich qualifizierte Fahrer oder Fahrerinnen bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr.

In den Staaten der Europäischen Union wird als Nachweis der Befähigung des Kraftfahrers in der Regel die harmonisierte Schlüsselzahl 95 (Gemeinschaftscode 95) in den Führerschein eingetragen. In Deutschland ist die berufliche Qualifizierung des Kraftfahrers im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geregelt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Berufskraftfahrer-Grundqualifikation

In Deutschland ist die Grundqualifikation und die Weiterbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer und Fachkraft im Fahrbetrieb im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)[2] und in den Vorschriften zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQV)[3] geregelt. In Österreich ist die Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterbeförderungsgesetz sowie in der dazu erlassenen Verordnung über die „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer“ (GWB)[4] geregelt. Diese Grundqualifikation muss nachgewiesen und mindestens alle fünf Jahre durch eine Weiterbildung erneuert werden. Das Erfordernis einer Grundqualifikation gilt noch nicht für Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihre Fahrerlaubnis (Klassen C, C1 oder eine gleichwertige Klasse) vor dem 10. September 2009 erworben haben. Für den Personenverkehr mit den Klassen D, D1 gilt als Stichtag der 10. September 2008. Diese Fahrer („Besitzständler“) müssen aber bis zum 10. September 2014 (D, D1 bis zum 10 September 2013) eine Weiterbildung absolvieren und dann im Abstand von fünf Jahren wiederholen.

Mit diesen Regelwerken wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG[5] in nationales Recht umgesetzt.

Grundvoraussetzungen

Fahrten im gewerblichen Güter- sowie Personenverkehr dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die mindestens eine besondere Grundqualifikation erworben haben. Dies gilt nicht für Fahrer in der Personenbeförderung, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, sowie für Fahrer in der Güterbeförderung, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse (Güterkraftverkehr) besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.[6] Folgende Fahrerlaubnisse der Führerscheinklassen werden in Abhängigkeit vom verwendeten Fahrzeugtyp benötigt:

  • Klasse C1 für Lkw zwischen 3,5 t und 7,5 t z. G. (und Anhänger bis 750 kg z. G.),
  • Klasse C1E für Lkw zwischen 3,5 t und 7,5 t z. G. (und Anhänger über 750 kg z. G., max. Zugges.-Gew. 12 t),
  • Klasse C für Lkw über 7,5 t z. G. (und Anhänger bis 750 kg z. G.),
  • Klasse CE für Lkw über 7,5 t z. G. (und Anhänger über 750 kg z. G.).

Bei der Fahrprüfung muss der Anwärter bestimmte Grundfahraufgaben (z. B. rückwärtiges Anfahren an eine Laderampe, rückwärtiges Rangieren) beherrschen. Voraussetzung zum Erlernen dieser Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw), der Erste-Hilfe-Schein (8 Doppelstunden, „Lebensrettende Sofortmaßnahmen/LSM“ reicht hier nicht), ein augenärztliches Gutachten sowie eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand.

Wenn ein entsprechender Befähigungsnachweis erlangt worden ist, wird im Führerschein der sogenannte Gemeinschaftscode 95[7] eingetragen. Dabei handelt es sich um eine harmonisierte Schlüsselzahl der Europäischen Union. Der Eintrag lautet in Deutschland: 95. Kraftfahrer/Kraftfahrerin ist Inhaber/Inhaberin eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 bis zum … erfüllt.[8]

Gegenstand der neuen Grundqualifikation für Kraftfahrer sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das sichere Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Führerscheinklasse hinausgehen. Hier eine sehr kurze und vereinfachte Darstellung:

  1. Kenntnis der technischen Merkmale
  2. Optimierung des Kraftstoffverbrauchs
  3. Gewährleistung der Sicherheit der Ladung sowie der Fahrgäste
  4. Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr
  5. Vorschriften für den Güterkraftverkehr bzw. den Personenkraftverkehr
  6. Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
  7. Vorbeugung der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer
  8. Sensibilisierung für Körper, Geist, Ernährung, Alkohol, Müdigkeit, Stress usw.
  9. Richtige Einschätzung und Verhalten bei Notfällen
  10. Positives Image und Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens
  11. Umfeld des Güterkraftverkehrs usw.
  • Die Unterrichtsdauer bei dieser Grundqualifikation kann 280 Stunden betragen.

Der Besuch eines Vorbereitungskurses ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben.

  • Jeder muss 20 Fahrstunden persönlich ein Fahrzeug der betreffenden Klassen führen
  • Während der Führung eines Fahrzeugs von einem Ausbilder begleitet werden
  • Nach Abschluss eine schriftliche (4 Std.) bzw. praktische Prüfung (90 Min.) ablegen.

Alle fünf Jahre betragen obligatorische Weiterbildungskurse 35 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte.

Der Fahrerqualifizierungsnachweis im blauen Druck + Rechteck, mit zwölf gelben Sternen als Hintergrund mit Individualdaten:

  1. Vorname + Name des Inhabers
  2. Geburtsdatum und Geburtsort
  3. Ausstellungs- + Ablaufdatum
  4. Bezeichnung der Behörde
  5. Verwaltungs-Nummer
  6. Führerscheinnummer
  7. Seriennummer des Nachweises
  8. Lichtbild des Inhabers
  9. Unterschrift des Inhabers
  10. Wohnort
  11. Fahrzeugklassen

in den Sprachen:

  • tarjeta de cualificación del conductor
  • chaufføruddannelsesbevis
  • Fahrerqualifizierungsnachweis
  • driver qualification card
  • carte de qualification de conducteur
  • cárta cáilíochta tiomána
  • carta di qualificazione del conducente
  • kwalificatiekaart bestuurder
  • carta de qualificação do motorista
  • kuljettajan ammattipätevyyskortti
  • yrkeskompetensbevis för förare

Gefahrguttransporte

Fahrer von Gefahrguttransporten benötigen einen Gefahrgutführerschein, als sogenannte ADR-Bescheinigung, die in allen europäischen Staaten gültig ist. Der Gefahrgutführerschein wird für bestimmte Gefahrgutklassen erteilt. Es gibt neun verschiedene solcher Gefahrgutklassen. Um den „ADR-Schein“ (5 Jahre Gültigkeit) zu bekommen, muss eine mehrtägige Schulung besucht werden und eine Prüfung vor der IHK abgelegt werden. Für die Klassen 1 und 7 gelten besondere Voraussetzungen.

Fahrer von Gefahrguttransporten müssen besondere Bestimmungen einhalten. So dürfen sie anders als die übrigen Kraftfahrer keinen Beifahrer mitnehmen (welcher nicht auch im Besitz eines mitzuführenden ADR-Scheines ist) und müssen bei besonderen Wetterverhältnisssen den nächstgelegenen Parkplatz ansteuern, und warten bis sich die Witterung gebessert hat.

Es gibt in Europa Strecken, welche für Gefahrguttransporte gesperrt sind.

Kontrollen

Berufskraftfahrer und ihre Fahrzeuge (Sicherheitsmängel) werden in Deutschland durch Autobahnpolizei, Zoll und Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kontrolliert. Neben den Kontrollen an den Fahrzeugen und der Ladungssicherung (LaSI) kommt auch noch als weiterer Schwerpunkt der Abgleich der Tachoscheibe in den Manuellen Systemen und die Auslesung des Digi-Tacho hinzu, um Lenkzeitüberschreitungen zu ahnden. Darüber hinaus werden On Road Zivile Kontrollen zum Thema Abstand und Geschwindigkeit durchgeführt

Die deutsche dreijährige duale Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin

Berufskraftfahrer / in ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (Facharbeiter) für Fahrertätigkeit in der Personen- und Güterbeförderung[9]. Die dreijährige Ausbildung richtet sich nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung.[10] Ziel der dualen Ausbildung ist die Befähigung des Berufskraftfahrers zum sicheren, verantwortungsvollen und selbstständigen Führen von Kraftfahrzeugen sowohl im Personen- als auch im Werk-, Güter-Nah- und Fernverkehr.

Um nur Busfahrer/in zu werden, kann man alternativ die Berufsausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb absolvieren. Dort geht es primär um kaufmännische Tätigkeiten, als nur um das Führen von Bussen. Diese Ausbildung wird bei Verkehrsunternehmen zunehmend beliebter und mittlerweile häufiger angeboten als die Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Voraussetzung zur Ausbildung

Eine besondere schulische Voraussetzung wird nicht verlangt, doch es sollte mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegen. Das Mindestalter ist 16 Jahre, allerdings kann der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis B + E, mit dem 17. Lebensjahr[11] und C 1 + E erst mit 18 Jahren erworben werden, sowie der Omnibus-Führerschein erst mit 21 Jahren. Die Tauglichkeitsuntersuchung zur Erlangung der Fahrerlaubnis ist sowohl für die Einstellung zur Ausbildung des BKF sowie auch für die Fahrerlaubnis C und E eine notwendige rechtliche Voraussetzung. Im letzten Jahr der Ausbildung kann bzw. darf auch der 18-jährige Auszubildende bereits schwere Nutzfahrzeuge mit 40 t zGG fahren, wenn er die Fahrerlaubnis im Wege der Einzelausnahme erlangt hat.

Persönliche Voraussetzungen

Gesundheit zur Erlangung der Fahrerlaubnis C + E, Verantwortungsbewusstsein, Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit, Freude am Umgang mit digitalem und technischem Gerät, Flexibilität, Mobilität, gute körperliche Verfassung und gute Nerven. Außerdem sollten im Fernverkehr eingesetzte Berufskraftfahrer beachten, dass nicht gewährleistet sein kann, am Wochenende wieder daheim zu sein (in Abhängigkeit von Terminen und Fahrverboten!)

Ausbildung

Die Berufsausbildung des BKF erfolgt nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) in einem „Ausbildungsrahmenplan“, in einem Speditions- oder Busbetrieb und in der Berufsschule. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Es sollen Tätigkeiten und Kenntnisse so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausschöpfung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Dazu gehören insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Kontrollieren. Es muss ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises geführt werden. Eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK)[12] erstreckt sich auf die aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. Nach erfolgreich abgelegter Facharbeiterprüfung erhält der Auszubildende den Facharbeiterbrief. Im Jahr 2008 betrug die durchschnittliche monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung in den alten Ländern für Auszubildende für den Beruf „Berufskraftfahrer/ in“ 646 €. Im ersten Ausbildungsjahr wurden 592 €, im zweiten Ausbildungsjahr 647 € und im dritten Ausbildungsjahr 698 € pro Monat gezahlt. In den neuen Ländern betrug diese Vergütung entsprechend 524 €, 563 € bzw. 596 €.[13]

Ausbildungsberufsbild § 3 BKV

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Tätigkeiten und Kenntnisse:

  • 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  • 4. Umweltschutz
  • 5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
  • 6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
  • 7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
  • 8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
  • 9. Kundenorientiertes Verhalten
  • 10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
  • 11. Betriebliche Planung und Logistik
  • 12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
  • 13. Qualitätssichernde Maßnahmen

Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten

Gefahrgutfahrer (GGVSEB / ADR), Kraftverkehrsmeister, als Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr, Verkehrsfachwirt, Fachkraft für Lagerhaltung, Speditionskaufmann z. B. Disponent, Selbstständigkeit nach einer erfolgreichen Sach- und Fachkundeprüfung vor der IHK.

Geschichte der Berufskraftfahrerausbildung

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist in der Bundesrepublik Deutschland seit 1973 staatlich anerkannt. Seitdem ist auch die Berufsbezeichnung „Berufskraftfahrer” gesetzlich geschützt. Bis dahin war der Kraftfahrer nur ein „Hilfsarbeiter mit Führerschein”. Der hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung des gewerblichen Güterkraftverkehrs auf der Straße und der enormen Zunahme des Straßenverkehrs sollte durch eine bessere berufliche Qualifizierung der Fahrer Rechnung getragen werden. Auch die zunehmende Technisierung und der organisatorische Wandel der Logistikbranche erfordern eine umfassende Qualifizierung der Fahrer.

Zunächst wurden ab 1974 von den Industrie- und Handelskammern den langjährig tätigen Kraftfahrern ein Berufskraftfahrer-Facharbeiterbrief ausgestellt, wenn sie einen einschlägigen achtmonatigen Kursus erfolgreich abgeschlossen hatten. Erforderlich war aber neben der theoretischen auch eine berufspraktische Qualifizierung, so dass eine zunächst zweijährige duale Ausbildung eingerichtet wurde. Neben der Ausbildung in einem Betrieb wird der Auszubildende dabei in der Berufsschule unterwiesen. In den betrieblichen Ausbildungsstätten, wie den Speditionen, sollen die zukünftigen Facharbeiter alle Abteilungen durchlaufen: Lager, Disposition, Werkstatt, Buchhaltung und Nah- und Fernverkehr. Der Erwerb der Fahrerlaubnis erfolgt davon unabhängig in privaten Fahrschulen.

Die Ausbildungsrichtlininen wurden im Laufe der Zeit immer wieder den geänderten und gestiegenen beruflichen Anforderungen angepasst. Aber erst 2001 wurde die zweijährige Ausbildung auf drei Jahre verlängert[14]. Erst dadurch erlangte der Berufskraftfahrer endlich den Status eines echten Facharbeiters.

Die viele Jahre andauernde geringe berufliche Qualifikation des Kraftfahrers hat zu einem schlechten Image dieser Berufsgruppe geführt. Das öffentliche Ansehen der Kraftfahrer leidet auch dadurch, dass der Lkw-Verkehr oft nur als Störfaktor wahrgenommen wird, der den Straßenverkehr behindert und die Umwelt belastet. Auch die Medienberichterstattung hebt diese negativen Aspekte vielfach einseitig hervor. Derartige Umstände begünstigen das Selbstverständnis vieler Kraftfahrer als Alleinkämpfer oder ihre Flucht in die Traumwelt der Truckerromantik.

Durch die automatischen Arbeitsabläufe im Berufsalltag mit der modernen elektronischen Technik und der digitalen Telekommunikation wird der BKF als sehr gut ausgebildeter Facharbeiter benötigt.

Der Facharbeiter-Beruf für den Kraftfahrer hat eine lange alte Geschichte:

BKF bei der Wartung 1952
  • 1926 – wurde der Kraftfahrerberuf nur als Anlernberuf vom Gremium Deutscher Ausschuss für Technisches Schulwesen (DATSCH) vorgeschlagen.[15]
  • 1955 – eine Anerkennung des Facharbeiters für Kraftfahrer wurde von der Arbeitsstelle für Betriebliche Berufsausbildung (ABB) abgelehnt.[16]
  • Am 26. Oktober 1973 wurde erstmalig eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer in Kraft gesetzt und zu einer Anerkennung des Kraftfahrerberufs ausgestaltet, die als Gesetz zur Erstausbildung von bis zu zwei Jahren niedergeschrieben worden ist (BGBl. I S. 1518).[18]
  • 1. Januar 1974 – Der Beginn der BKF-Ausbildung und wurde auch im Bundesmanteltarifvertrag – Fernverkehr (BMT-Fern.) festgeschrieben[19].
  • 1980–83 – wurden Gespräche unter den Sozialpartnern (BDF + ötv) geführt über eine Neuordnung des Ausbildungsberufs Berufskraftfahrer. Es wurde Einigkeit in Eckwerten erzielt: a) Ausbildung drei Jahre, b) Grund- und Fachausbildung, c) Qualifikation nachweisen, d) Beseitigung altersmäßiger Beschränkung, e) überbetriebliche Ausbildung. Durch die „doppelte Zeit” der Berufsausübung i.Z.m. der externen Prüfung und durch die neue dreijährige Ausbildungszeit musste zur Anerkennung des Berufsstatus bei dem Rententräger von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) lehnte diese Regelung strikt ab; die Gespräche wurden eingestellt.[20]
  • 4. Februar 1983 – von der Kultusministerkonferenz (KMK) wurde ein Rahmenplan für die Berufsschule zwecks einer neuen Ausbildungsordnung und Verfahrensvorschriften beschlossen. Dieser Beschluss konnte durch die inhaltliche Abstimmung aufgrund Unstimmigkeiten mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) nicht durchgeführt werden.[21]
  • 21. Juli 1987 – das Bundessozialgericht (4a RJ 39/86) stufte den Berufskraftfahrer nur als angelernten Facharbeiter ein, was zur Folge hatte, dass ein Berufskraftfahrer, der seinen Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, vorrangig auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durfte, ehe ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewähren werden musste. Das bedeutete faktisch den Wegfall der Möglichkeit, eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten und dauerte anschließend noch 14 Jahre, bis der richtige Facharbeiter-Status als BKF umgesetzt wurde.
  • 6. Februar 1990 – die ÖTV kündigte eine Initiative zur Neuordnung des Berufskraftfahrers als Facharbeiter mit der Verlängerung der Ausbildung auf drei Jahre an.[22]
  • Im April 1990 wurde der Katalog der Fertigkeiten und Kenntnisse für den Berufskraftfahrer einer Sachverständigenkommission vorgelegt, es blieben jedoch noch viele Fragen offen bzw. wurden zurückgestellt.
  • Im Januar 1991 legte der Bundesverband des Deutschen Güterverkehrs (BDF) einen Vorschlag zur dreijährigen Ausbildung zum BKF-Facharbeiter vor.[23]
  • 30. November 1992 – eine Sachverständigenkommission mit Vertretern der Bundesministerien für Verkehr, für Arbeit und Soziales, für Bildung und Wissenschaft sowie für Wirtschaft, und des Bundesverbands des Deutschen Güterverkehrs (BDF), des Bundesverbands der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE), des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (BDO), des Deutschen Industrie- und Handelstags (DIHT), der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Industrie-Gewerkschaft Chemie-Papier-Keramik (IG Chemie) legte ein Papier zur Neuordnung des Berufskraftfahrer-Facharbeiters vor
  • Am 5. Juli 1993 legte die ÖTV einen eigenen Vorschlag für die Berufskraftfahrerausbildung vor[24].
  • Am 13. Juli 1993 legte der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) einen überarbeiteten Entwurf für die Fachrichtung Entsorgungs- Verkehr auf Verlangen der ÖTV vor. Eine zunächst verabredete Erörterung zwischen BDE und ÖTV wurde nicht durchgeführt, weil die ÖTV keine regionalen Ausbildungsstätten, keine Fachrichtung Entsorgungs-Verkehr, keine Fachrichtung Personenverkehr im Ausbildungsrahmenplan festschreiben wollte. Auch das Problem mit der Ausbildungsfinanzierung sowie dem Ausbildungs-Tarifvertrag konnte nicht im Konsens mit dem Bundesverband des Deutschen Güterverkehrs (BDF) gelöst werden. Aufgrund der Uneinigkeit von den Beteiligten der vier Ministerien, fünf Arbeitgeberverbände und zwei Gewerkschaften, musste trotz guten Willen die Konsensfindung jetzt beendet werden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hat in Zusammenarbeit mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) die Erweiterung der Ausbildung auf drei Jahre für den Berufskraftfahrer bis dahin vorbereitet und organisiert[25] [26].
  • 1993 haben das BIBB und IAB festgestellt, dass in Westdeutschland 5,6 Millionen Kraftfahrer beruflich tätig sind, unter denen 1,2 Millionen Kraftfahrer diese Tätigkeit mit den Lkw, Bus, Lieferwagen usw. als Hauptarbeitsmittel ausüben und davon derzeit ca. 600 000 einfach nur Kraftfahrer sind. Nach vorläufiger Hochrechnung sind davon (1993) ca. 120 000 BKF im Güter- und Personenverkehr in der Bundesstatistik als Berufsordnungs-Nr. -BO 714- als „angelernte“ Facharbeiter anerkannt. Damit können die angelernten Facharbeiter als BKF bisher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Weiterhin wurde diskutiert und festgestellt: Der Berufskraftfahrer hat bei seiner Arbeit wenig Spielräume, denn die Tätigkeit ist reglementiert sowie durch Wiederholungen gekennzeichnet, und das niedrige Image lässt den Fahrer nur Fahrer sein, als „Jedermannqualifikation“[27] [28].

Zusammenfassend wurde festgestellt: Die Qualitätsanforderungen an den Berufskraftfahrer seien unbedeutend, weil durch die Führerscheinprüfung und die anschließende Arbeitsausführung des Kraftfahrers alles erfüllt ist. Es bedarf daher für diese Kraftfahrer-Tätigkeit keinen Berufskraftfahrer-Facharbeiter. Es werden keine weiteren Anforderungen gestellt, um diese zusammenfassende „Allerweltstätigkeit“ bewerkstelligen zu können. Der Kraftfahrer braucht keine Berufsausbildung, denn er betreibt nur eine untergeordnete Tätigkeit, wird und kann den Beruf nicht lange ausüben. Er hat auch ein schlechtes, „negatives Image“ und deswegen sind insgesamt die wesentlichen Merkmale einer Facharbeitertätigkeit nicht erfüllt. Das ergibt sich auch aus den Lehrstellenabbrüchen, die mit 48 Prozent aller BKF- Lehrverträge ab 1974 beendet wurden[29].

Ein Ausbilder für BKF weiß genau, woran es in all den Jahren gelegen hat. Die Arbeitgeber im Speditionsbereich haben die Auszubildenden im ersten Jahr als Lagerarbeiter und als Rangierer im Speditionsbetrieb arbeiten lassen, und sobald der Führerschein der Klasse drei (mit 17 Jahren) vorhanden war, wurden sie im Güternahverkehr eingesetzt. Innerhalb des letzten Lehrjahres (18 Jahre und Fahrerlaubnis der Klasse II) wurden die Auszubildenden widerrechtlich (allein) in einem 40-Tonnen-Lkw rund um die Uhr im Güterfernverkehr auf Tour geschickt.

  • Anfang 1996 – hat sich der zuständige Ausschuss des Deutschen Bundestages parteiübergreifend geeinigt (zwei Enthaltungen), das 12-Punkte-Programm fürs Transportwesen zu beschließen (BT 13/3650). Der Punkt 1.: die Anforderungen an den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und an die Ausbildung der Fahrer müssen verbessert werden.
  • Januar 2000 – in Anbetracht der jahrelangen Verhandlungen sowie der Harmonisierung bezüglich der einheitlichen Qualifizierung des BKF in der EU, haben die deutschen Tarifpartner, Berufsverbände und Politiker eine Einigung erzielt, indem sie sich endlich für eine Zukunft des Kraftfahrers als Facharbeiter mit einer dreijährigen Berufsausbildung geeinigt hatten.
  • 19. April 2001 – wurde die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin als Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung – BKV“ (BGBl I S. 642) erlassen.
  • 1. August 2001 – Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
  • 1. August 2005 – Die europäische „Richtlinie 2003/59/EG” vom 15. Juli 2003 gibt den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit dem Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vor. Danach sollen nur noch solche Personen eine Fahrertätigkeit im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ausüben dürfen, die über eine entsprechende Grundqualifikation und Weiterbildung verfügen. Alle fünf Jahre soll ein Wiederholungs- und Auffrischungslehrgang absolviert werden; dies soll für alle aktiven Kraftfahrer gelten.
  • 1. Oktober 2006 – Inkrafttreten des deutschen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), durch das die europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt wurden, u. a. die Modalitäten zum Erwerb der erforderlichen Grundqualifikation in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern. Es wurden weitere private Ausbildungsträger wie z. B. TÜV und Dekra für die BKF-Ausbildung zugelassen, da aber die Mittel u. a. für Umschulungen erheblich reduziert wurden, werden dort erheblich weniger Berufskraftfahrer umgeschult bzw. ausgebildet.
  • 2007 hatten 55,1 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kraftfahrzeugführer eine abgeschlossene Berufskraftfahrer-Ausbildung, die jedoch überwiegend nur eine Kurz-Ausbildung zum Berufskraftfahrer war[30].

Siehe auch

Weblinks und Quellen

Einzelnachweise und Quelle

  1. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die vielen offenen Fragen (PDF) beim Bundesamt für Güterverkehr.
  2. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
  3. Vorschriften zur Umsetzung der Berufskraftfahrer-Qualifikation (BKrFQV)
  4. ris.bka.gv.at
  5. 2003/59/EG)
  6. § 3 BKrFQG
  7. Artikel 10 der Richtlinie 2003/59/EG, § 5 BKrFQV
  8. § 5 Abs. 4 Satz 3 BKrFQV
  9. Bericht: Berufskraftfahrer / in Ausbildung (Ausführliche Information vom BGL
  10. Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung – BKV) vom 19. April 2001, BGBl. I, S. 642
  11. Der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis B + E kann erst mit dem 17. Lebensjahr erworben werden
  12. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz
  13. BAG – Marktbeobachtung Masterplan Güterverkehr und Logistik 2009, Seite 46 (PDF)
  14. Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung – BKV) vom 19. April 2001
  15. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 39
  16. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 39
  17. Bundesmanteltarifvertrag am 5. April 1968 beschlossen und ab 1. Mai 1968 bis 31. Dezember 1969 in Kraft, mit der Empfehlung für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer
  18. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 39
  19. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 103
  20. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 52
  21. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 40, 105
  22. Statement des stellv. ÖTV-Vorsitzenden Wolfgang Warburg am 6. Februar 1990 zur Berufskraftfahrer/in Ausbildung
  23. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 121 – 129
  24. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 163–174
  25. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 55–60 + 163
  26. Die Arbeitgeber lehnten es ab 1990 ab, über die tarifvertragliche Regelung der Ausbildungsfinanzierung zu verhandeln – Zeitschrift Lastauto Omnibus Nr. 4/90, Seite 57
  27. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 9, 10, 15, 37
  28. 1990 gab es insg. 1,25 Mill. Kraftfahrer/in im Werks- und gewerbl. Güterverkehr – Bericht Nr. 558 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
  29. Berufskraftfahrer/in – Berichte zur beruflichen Bildung, Seite 37, 38, 60, 66
  30. BAG – Marktbeobachtung Masterplan Güterverkehr und Logistik 2009, Seite 37 (PDF)


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