Berliner Vertrag 1921

Berliner Vertrag 1921

Als Berliner Vertrag wird der Separatfrieden zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland infolge des Ersten Weltkrieges vom 25. August 1921 bezeichnet.

Dieser Vertrag war notwendig geworden, nachdem der US-Senat Teile des Versailler Vertrages von 1919 nicht angenommen hatte und Warren G. Harding gegen den Verfechter des Völkerbundes James M. Cox die Präsidentenwahl von 1920 gewonnen hatte.

Wichtige Folge des Berliner Vertrages war, dass die Reparationsleistungen von den Vereinigten Staaten nicht einseitig gegen das Deutsche Reich festgesetzt wurden, wie es der Versailler Vertrag vorgesehen hatte. Vielmehr wurde die Feststellung von Reparationen und Schadenersatz einem auf Grundlage des Berliner Vertrages eingerichteten bilateralen Schiedsgericht überlassen, der German American Mixed Claims Commission (deutsch-amerikanische Schadenskommission). Die USA hatten für sich im 19. Jahrhundert beginnend mit dem Pariser Vertrag (1815) mit Frankreich eine völkerrechtliche Kultur von solchen bilateralen Mixed Claims Conferencen erarbeitet, insbesondere in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mehrfach mit Großbritannien (1853-55, 1872 (Cotton Claims)), aber auch mit Venezuela und Mexiko. Richter von amerikanischer Seite war Edwin B. Parker und von deutscher Seite der Bremer Jurist und spätere Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Wilhelm Kiesselbach. Bevollmächtigter Vertreter (Agent) der amerikanischen Regierung bei dem Schiedsgericht war Robert W. Bonynge, Vertreter des Deutschen Reiches bei diesem Schiedsgericht war Karl von Lewinski.

Bekannte Fälle des Schiedsgerichts waren das Verfahren über die Black Tom Explosion oder der Fall der Millionärstochter Virginia Loney, die als Überlebende der Lusitania-Katastrophe eine Entschädigung für den Verlust ihrer Eltern zugesprochen erhielt. Auch der Arabic-Fall[1] des vom deutschen U-Boot U 24 torpedierten Passagierschiffs Arabic der White Star Line wurde vor der Mixed Claims Commission verhandelt. Die Bundesrepublik Deutschland leistete noch bis in die 1970er Jahre Reparationszahlungen aufgrund der Entscheidungen des Schiedsgerichts an die Vereinigten Staaten von Amerika.

Eine entsprechende Lösung fanden die USA auch mit Österreich-Ungarn, wo das Verfahren vor der trilateralen Tripartite Claims Commission gemeinsam mit Österreich und Ungarn geführt wurde.

Literatur

  • Wilhelm Kiesselbach: Probleme und Entscheidungen der deutsch-amerikanischen Schadens-Commission. Bensheimer, Mannheim u. a. 1927.
  • Burkhard Jähnicke: Washington und Berlin zwischen den Kriegen. Die Mixed Claims Commission in den transatlantischen Beziehungen. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2003, ISBN 3-8329-0056-X, (Völkerrecht und Außenpolitik 62) (Zugleich: Hamburg, Univ., Diss., 2000: Die Geschichte der deutsch-amerikanischen Mixed Claims Commission, 1922–1939.).

Einzelnachweise

  1. en:Arabic Case

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