Bergschaden

Bergschaden
Warnschild vor Bergschäden im südlichen Ruhrgebiet
Durch Bergsenkung notwendig gewordener technischer Ausbau der Seseke
Die Fluchtstäbe zeigen die Bergsenkungen im Emscherbruch in Herten (Nähe Zeche Ewald 1/2/7 in den letzten 25 Jahren (1980: -7,8 m; 1985: - 3,8 m; 1990: - 1,3 m; 2000: Stilllegung)
Tagebruch in einem Bachtal bei Wetter. Der Bach versickert völlig in den alten Bauen.

Ein Bergschaden ist ein durch bergbauliche Aktivitäten, zumeist an Bauwerken und Grundeigentum, verursachter Schaden.[1] Bergschäden werden nicht nur von untertägigem Abbau verursacht. Auch Grundwasserabsenkungen oder horizontale Erdbewegungen im Einflussbereich von Tagebauen können zu Bergschäden führen.[2]

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Durch den untertägigen Abbau von Lagerstätten wird das Hangende allmählich freigelegt und bricht aufgrund des mangelnden Widerlagers ein. Dadurch werden die darüberliegenden Gebirgsschichten in Bewegung versetzt. Diese Bewegungsvorgänge machen sich bis zur Tagesoberfläche bemerkbar. Je nach Teufe und Gesteinsschichten kommt es dann zu unterschiedlichen Auswirkungen auf die Tagesoberfläche. Bei großen Teufen (> 60 Meter) senkt sich die Erdoberfläche allmählich ab, dieser Vorgang wird als Bergsenkung bezeichnet.[3] Bei Bergsenkungen werden im Regelfall Gebirgsbewegungen wie Senkungen, Schiefstellungen, Zerrungen und Pressungen verursacht.[4] Beim Abbau im oberflächigen Bereich kommt es, insbesondere durch den Abbau von mächtigen Flözen, zum kompletten Durchbruch des Deckgebirges in Form eines Tagesbruches.[3]

Wird unter festen und spröden Gebirgsschichten wie z. B. Sandstein oder Sandschiefer abgebaut, so brechen diese Gesteinsschichten nicht sofort in den durch den Abbau entstandenen Bruchraum ein. Je nach Aufbau der Gebirgsschicht kommt es zum plötzlichen Aufreißen von Bruchspalten. Dies führt je nach Größe der Gesteinsplatte zu erdbebenartigen Erschütterungen.[4] In bereits verlassenen Bergbaurevieren kommt es beim Abstellen der Wasserhaltungen dazu, dass das Grubenwasser stark ansteigt. Dies kann dazu führen, dass es durch das Aufquellen der Erdschichten zu Bodenbewegungen in Form von Hebungen kommt. Außerdem kann es dazu kommen, dass der Grundwasserspiegel ansteigt.[5] Werden aufgrund dieser durch den Bergbau hervorgerufenen Veränderungen der Erdoberfläche Personen geschädigt oder getötet oder kommt es zu einer Schädigung von Sachen, spricht man von einem Bergschaden.[6]

Arten von Bergschäden

Die vom Bergbau verursachten Bodenbewegungen und -verformungen bewirken an der Erdoberfläche unterschiedliche Schäden, und zwar an Häusern, Industrie- und Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen und land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen.

Gebäudeschäden

Gebäudeschäden werden im Wesentlichen durch die Längenänderungen, die sich als Zerrungen oder Pressungen bemerkbar machen, verursacht. Sie zeigen sich vornehmlich in Form von Mauerrissen.[7] Eine zweite Schadensart ist die durch unterschiedliche Senkungen verursachte Schiefstellung von Gebäuden. Diese Schieflagen werden nach dem VBHG-RAG-Abkommen bewertet. Hierbei wird eine mittlere Schieflage zur Bemessung herangezogen und entsprechend bewertet.[8] Durch seitliche Einwirkungen auf das Gebäude kann es dazu kommen, dass das Mauerwerk sich auf der als Sperrschicht eingebrachten Teerpappenlage verschiebt. Dadurch kommt es zum Aufsteigen der Bodenfeuchtigkeit im Mauerwerk.[9] Durch bergbaubedingte Hebungen des Untergrunds aufgrund des Anstiegs des Grubenwassers kommt es zu Rissen im Mauerwerk. Außerdem können durch den Anstieg des Grubenwassers Keller vernässen.[10] Durch Tagesbrüche können so große Löcher entstehen, dass komplette Häuser zerstört werden.[11]

Schäden an Verkehrsanlagen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen

Durch Längenänderungen entstehen Straßenschäden, zum Beispiel Risse oder Aufwölbungen.[12] Noch gravierender sind die Schäden, die durch Tagesbrüche an Straßen entstehen können, hierbei kann die komplette Fahrbahndecke über mehrere Meter abstürzen.[11] Ebenso kann es zu Rohrbrüchen kommen.[9][13] Durch die Senkungen kommt es an Abwasserkanälen und Eisenbahngleisen zu Gradientenänderungen. An Schifffahrtskanälen müssen die Senkungen durch Aufdeichen sofort ausgeglichen werden, da der Kanal sonst im Senkungsbereich überlaufen würde. Der Kanal „wächst“ dabei buchstäblich aus dem Gelände heraus.

Schäden an der Vorflut

Bäche und Flussläufe werden durch die Senkungen in ihrer natürlichen Vorflut gestört. Hier muss durch Eindeichungen, Gewässerumlegungen und den Bau von Pumpwerken reagiert werden.[14]

Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen

Durch Veränderungen des Grundwasserspiegels kann es zu Aufwuchsschäden kommen. Durch das aufsteigende Grundwasser kann es zur Seenbildung und Versumpfung ganzer Flächen kommen.[15]

Landschaftszerstörungen

Durch Tagesbrüche werden oftmals große kraterähnliche Löcher in den Erdboden gerissen.[11]

Rückstellungen für Bergschäden

Da die Bergbaubetreibenden für die Bergschäden ersatzpflichtig sind, kommen auf die Unternehmen aufgrund der entstandenen Schäden immense Kosten zu. Um die Kosten auch begleichen zu können, müssen die Bergbauunternehmen Rückstellungen bilden. In der Regel vergehen zwischen dem Entstehen, dem Erkennen und der Geltendmachung der Bergschäden größere Zeiträume. Aus diesem Grund werden unterschiedliche Rückstellungen gebildet.

Es müssen Rückstellungen gebildet werden für Bergschäden, die durch den Abbau zwangsläufig verursacht, aber an der Oberfläche noch nicht entstanden sind. Diese Kosten können nur durch Schätzung ermittelt und entsprechend den laufenden Betriebskosten angelastet werden. Schäden, die an der Erdoberfläche wirksam geworden sind, werden als entstandene Schäden durch den Markscheider erfasst und zusammengestellt. Anhand der ermittelten Kosten werden entsprechende Rückstellungen getätigt. Schäden an der Vorflut oder Polderschäden sind Bergschäden, die dauerhaft als Schaden zu ersetzen sind. Hierfür müssen Rückstellungen gebildet werden, die dem Zwanzigfachen der jährlich zu erbringenden Schadensersatzhöhe entsprechen.[6]

Prävention/Bergschädensicherung

Um Bergschäden zu vermeiden oder zumindest zu mindern, können Bergschädensicherungen eingebaut werden.[6] Solche Sicherungen arbeiten entweder nach dem Widerstands- oder nach dem Ausweichprinzip. Konstruktive Verstärkungen des Bauwerks gehören zum Widerstandsprinzip. Bei Sicherungen nach dem Ausweichprinzip werden Gleit- und Dehnfugen oder auch Rollenlager eingebaut; die Bauwerke werden klein gehalten oder in Skelettbauweise errichtet. An Rohrleitungen werden Dehner eingebaut oder sie werden reibungsarm gebettet, um große kleinräumige Dehnungen über große Längen in kleine relative Dehnungen abbauen zu können.[16] Es ist auch möglich, von vornherein Einrichtungen zum späteren Horizontieren einzubauen. Ein besonders spektakuläres Beispiel für die Bergschadensprävention ist die Arena „Auf Schalke“. Da das Stadion in einem Bergsenkungsgebiet gebaut wurde, musste es mit besonderen Sicherungsmaßnahmen versehen werden. Das Fundament des kompletten Bauwerk besteht aus einem ausgeklügelten System von Bohrpfählen. Die Tribünenkonstruktion wurde durch Verformungsgleitlager gesichert und ist dadurch von der Pfahlgründung getrennt.[17]

Bergschadensverzicht

Es ist möglich, die Ersatzpflicht für Bergschäden vertraglich auszuschließen. Dieser Vertragszusatz wird dann als Bergschadensverzicht bezeichnet und in das Grundbuch des jeweiligen Objektes eingetragen.[6] Der Bergschadensverzicht belastet den Verkehrswert des Grundstückes. Damit ein Bergschadensverzicht vereinbart wird, gibt es unterschiedliche Gründe oder Anlässe. Ein Bergschadensverzicht wird vereinbart, wenn:

  • ein Totalschaden abgewickelt wird;
  • das Grundstück einer ehemaligen Bergwerksgesellschaft gehörte;
  • bei konkreter Bergschadensgefahr die Bebauung eines unbebauten Grundstückes verhindert werden soll.

In der Regel werden hierbei dann die Kosten für die Bergschadenssicherungsmaßnahmen als Vertragssumme eingetragen.[18]

Gesetzliche Regelungen

In Deutschland regelt das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 §§110ff. die Rechtsfragen zum Thema Bergschäden. Danach ist der Verursacher der Bergschäden nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ersatzpflichtig. Da es sich bei der Bergschadenshaftung um eine Gefährdungshaftung handelt, muss der Verursacher haften. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden schuldhaft oder nicht schuldhaft verursacht wurde.[19] Nach dem § 120 BBergG kommt es für die untertägige Aufsuchung oder Gewinnung im Rahmen einer Gefährdungshaftung zu einer Beweislastumkehr, d. h. der Bergbaubetrieb muss im Zweifelsfalle beweisen, dass es sich nicht um einen Bergschaden handelt.[20]

Im Bundesberggesetz sind im § 114 insgesamt fünf Fälle ausgeschlossen, bei denen es sich nicht um einen Bergschaden handelt, auch wenn durch die Bergbaueinwirkung jemand geschädigt wurde. Es liegt kein Bergschaden im Sinne des § 114 Bundesberggesetz, vor wenn eine bei dem Bergbaubetrieb beschäftigte Person auf dem Bergwerk geschädigt wird oder wenn im Bergbau verwendete Sachen beschädigt werden. Auch Schäden, die durch einen Bergbaubetrieb bei anderen benachbarten Bergbaubetrieben verursacht werden, gelten nicht als Bergschaden. Nachteile, die durch Planungsentscheidungen mit Rücksicht auf die Lagerstätte entstehen, gelten auch nicht als Bergschäden. Entstehen dem Geschädigten nur unerhebliche Nachteile oder hat er nur unerhebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den Entschädigungsregelungen des § 110, so gelten die Schäden auch nicht als Bergschaden. Entstehen durch den Bergbaubetrieb Einwirkungen, die durch den § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Zuführung unwägbarer Stoffe) nicht verboten werden können, so gelten auch diese Einwirkungen nicht als Bergschaden.[21]

In Österreich werden die Rechtsfragen bezüglich der Bergschäden in den §§ 160 bis 168 des Mineralrohstoffgesetzes aus dem Jahr 1993 geregelt. Die Regelungen weisen große Ähnlichkeiten mit den Regelungen des Bundesberggesetzes auf. Auch das Mineralrohstoffgesetz nennt Gründe, wann ein Schaden nicht als Bergschaden anerkannt wird. So gelten auch hier Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle nicht als Bergschaden, auch der Schaden an bergbaulich genutzten Grundstücken gilt nicht als Bergschaden. Wird ein Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das nicht aufgrund einer fehlerhaften Ausführung der Bergbautätigkeit entstanden ist, so besteht keine Ersatzpflicht von Seiten des Bergbautreibenden. Wenn ein Geschädigter von einem Bergschaden an seinem Eigentum Kenntnis hat und den Verursacher kennt, muss er den Bergschaden binnen drei Monaten melden. Lässt der Geschädigte die Meldefrist verstreichen, so verliert er den Anspruch auf Ersatz des Bergschadens.[22]

Geschichtliches

Bergschäden (Risse, links) an einem Haus in Gladbeck-Rentfort

Bergschäden sind vielfältig umstritten, gehörten jedoch über lange Jahrzehnte für die von der Industrialisierung und dem Bergbau abhängigen Beschäftigten „mit dazu“. In früheren Zeiten wurden Bergschäden durch die Tradde reguliert.[23] Zudem hatten die Bergwerke die Bergschäden an den eigenen Mietshäusern zu beheben.

Erst mit der Schadensentstehung an Häusern, die nicht den Zechen- und Bergwerksbetrieben gehörten, wurden Rufe nach Entschädigung und dementsprechenden Regelungen laut. Die Betroffenen in den Bergschadensgebieten wehrten sich dagegen, dass ihr Eigentum durch Risse beschädigt wurde, was teilweise sogar den Totalabriss der Immobilie zur Folge hatte.

Bereits in den 1990er Jahren wurden bis zu 30.000 Bergschadensfälle registriert. Diese Bergschäden wurden von den Bergbaubetreibern (RAG) reguliert. Mehr als 90 Prozent der Schadensfälle hatten einen Schadensrahmen von unter 5000 Euro pro Schaden.[15] Jährlich werden auch bis zu 70 Schäden an das Landesoberbergamt gemeldet, die von bereits stillgelegten Bergwerken stammen. Unter den gemeldeten Schadensfällen wurden rund 30 durch Tagesbrüche verursacht. Da die Schäden von Stollenbergwerken stammen, die vielfach im 18. Jahrhundert betrieben wurden, lässt sich der Verursacher oftmals nicht mehr ermitteln.[24]

Derzeit werden der DSK jährlich ca. 35.000 neue Bergschäden mit einem Schadensvolumen von ca. 70 Millionen Euro gemeldet, für die Gelder zur Instandsetzung und Regulierung ausgezahlt werden. Der Börsengang und die Bergbau-Stiftung entbinden die RAG auch in den kommenden 30 Jahren nicht von der Regulierung folgender Bergschäden, die noch auftreten werden. Die Bergbau-Stiftung selber hat die Funktion, die Jahrhundertkosten zu erwirtschaften und sicherzustellen, dass Finanzen z. B. für den Dauerbetrieb der Entwässerung bereitstehen.

Es wird vor allem argumentiert, dass der Steinkohlebergbau wirtschaftlich gesehen nicht mehr eigenständig existieren könne und trotz der Schäden subventioniert werde. Als problematisch angesehen wird auch die Regulierungspraxis, dass die Sachverständigen, die beurteilen, ob es sich um Bergschäden handelt, von den Bergwerken angestellt oder beauftragt sind, und somit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Schadensverursacher stehen.[25]

Im Saarland wurde im Februar 2008 durch Erdstöße der Stärke 4,0 auf der Richterskala das dort bisher stärkste Beben aufgrund des Steinkohleabbaus gemessen. [26][27]

Interessenvertretungen

Zur Vertretung der Interessen von Bergbaubetroffenen haben sich in Nordrhein-Westfalen und im Saarland eigene Landesverbände gebildet. Es sind dies der Landesverband der Bergbaubetroffenen in NRW,[28] der Landesverband der Bergbaubetroffenen Saar e.V. (IGAB)[29] und das Netzwerk Bergbaugeschädigter e.V. (Netzbege).[30]

Literatur

  • Wolfgang Heller: Bundesberggesetz : (BBergG) ; vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). 10. Auflage. Glückauf Verlag, Essen 2002, ISBN 3-7739-1248-X.
  • Helmut Kratzsch: Bergschadenkunde. 4. Auflage. Deutscher Markscheider-Verein e.V., Bochum 1997, ISBN 3-00-001661-9.
  • Johannes Schürken, Detlev Finke: Bewertung von Bergschäden. 3. Auflage. Theodor Oppermann Verlag, Isernhagen 2008, ISBN 978-3-87604-025-7.

Einzelnachweise

  1. Fördergerüste im Ruhrbergbau: Bergbaulexikon (abgerufen am 12. Mai 2011)
  2. Braunkohlenbericht der Stadt Mönchengladbach (abgerufen am 13. Mai 2011)
  3. a b Fritz Heise, Fritz Herbst: Lehrbuch der Bergbaukunde mit besonderer Berücksichtigung des Steinkohlenbergbaus. Erster Band, Verlag von Julius Springer, Berlin 1908
  4. a b Carl Hellmut Fritzsche: Lehrbuch der Bergbaukunde. Zweiter Band, 10. Auflage, Springer Verlag, Berlin/Göttingen/Heidelberg 1962
  5. Axel Preußen: Grundlagen der Bergschadenkunde, Sonderthemen der Bergschadenkunde. RWTH Aachen (abgerufen am 12. Mai 2011)
  6. a b c d Wirtschaftsvereinigung Bergbau e.V.: Das Bergbau Handbuch. 5. Auflage, Verlag Glückauf GmbH, Essen, 1994, ISBN 3-7739-0567-X
  7. Landesverband Bergbau-Betroffener NRW: Stoppt Bergbauschäden ((abgerufen am 12. Mai 2011)
  8. Landesverband Bergbau-Betroffener NRW e.V.: Schieflagenmessung nach VBHG-RAG-Abkommen ((abgerufen am 12. Mai 2011)
  9. a b Andreas Molinga: Leitfaden zur Untersuchung, Bewertung und Sanierung von bergbaulich verursachten Schäden ((abgerufen am 12. Mai 2011)
  10. Axel Preuße, Jörg Krämer, Anton Sroka: Technische Abschätzung von Folgelasten des Steinkohlebergbaus. Bergbau 12/2007 ((abgerufen am 12. Mai 2011)
  11. a b c Dieter D. Genske: Ingenieurgeologie Grundlagen und Anwendung. Springer Verlag, Berlin Heidelberg 2006, ISBN 978-3-540-25756-1
  12. Münsterländische Volkszeitung: Bergsenkungen führen wiederholt zu Schäden auf Mettener Straße (abgerufen am 12. Mai 2011)
  13. Fernwasser Versorgung Ostharz GmbH: Bergsenkung vermutlich Ursache für Wasserrohrbruch. Presseinformation (abgerufen am 12. Mai 2011)
  14. Dietmar Schulz: Ruhrbergbau und Wasser, Bergematerial und Grundwasser (abgerufen am 12. Mai 2011)
  15. a b Diethard E. Meyer: Geofaktor Mensch Eingriffe und Folgen durch Geopotenzialnutzung (abgerufen am 12. Mai 2011)
  16. Hubert Gößling, Andreas Schleyer: Neue Erkenntnisse zur Auslegung von erdverlegten Stahlrohrleitungen gegen bergbauliche Einwirkungen. Am Beispiel einer Fernwärmeleitung (abgerufen am 12. Mai 2011)
  17. Arena „Auf Schalke“: ESZ-Gleitlager ermöglichen Verschiebungen (abgerufen am 12. Mai 2011)
  18. Johannes Schürken: Besonderheiten der Verkehrswertermittlung im Zusammenhang mit Bergschäden. (abgerufen am 13. Mai 2011)
  19. Uwe Lauerwald: Die Bilanzierung und Prüfung von behebungspflichtigen und nicht behebungspflichtigen ökologischen Lasten. Josef Eul Verlag, Lohmar Köln 2000, ISBN 3-89012-868-8
  20. TU Clausthal: Bergrecht. (abgerufen am 12. Mai 2011)
  21. Bundesberggesetz (BBergG)vom 13. August 1980 Vollzitat (abgerufen am 12. Mai 2011)
  22. Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, Mineralrohstoffgesetz-MinroG aus dem Jahr 1993 (abgerufen am 13. Mai 2011)
  23. Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869
  24. Zeit Online: Schiefe Wanne im Pott (abgerufen am 12. Mai 2011)
  25. Schwarzbuch Brüsseler Resolution von Bergschadens-Betroffenen in Deutschland (abgerufen am 12. Mai 2011)
  26. Spiegel Online: „Kohleabbau löst Erdbeben mit Stärke 4,0 aus“, 24. Februar 2008
  27. Deutschlandradio 14. März 2008
  28. www.lvbb-nrw.de
  29. www.igab-saar.de
  30. www.netzbege.de

Siehe auch

Weblinks


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