Bergrechtliche Gewerkschaft

Bergrechtliche Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine Kapitalgesellschaft.

Aus den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen mehrerer Bergleute zum gemeinschaftlichen Betrieb eines Bergwerks entwickelten sich im späten Mittelalter Kapitalgesellschaften mit einer festgelegten Anteilszahl. In der Regel wurden für eine Gewerkschaft 128 Kuxe ausgegeben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die Gewerken genannten Kuxinhaber nicht nur den ihnen zustehenden Anteil der Ausbeute, sondern sie waren auch zur Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte.

Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte ein Gewerke oder Lehnträger nicht allein treffen, sondern nur die Gewerkenversammlung. Bei größerer Anzahl von Kuxinhabern wurden in der Regel Gewerkenvorstände gebildet, die eine Handlungsbefugnis besaßen. Im späteren Bergrecht war deren Bildung vorgeschrieben.

Mit Inkrafttreten des heutigen Bundesberggesetzes zum 1. Januar 1982 wurde festgelegt, dass alle noch bestehenden bergrechtlichen Gewerkschaften bis spätestens Ende 1994 aufzulösen oder in andere Gesellschaftsformen umzuwandeln waren.

Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen Gruben gab es auch Eigenlehnergruben. Dies bedeutete, dass der Lehnträger auf eigene Rechnung baute und keine Kuxe ausgab.

Inhaltsverzeichnis

Altes Reich

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gab es zahlreiche Vorläufer dieser altertümlichen Form einer Kapitalgesellschaft; in der Territorialgeschichte etwa der Freien Reichsstadt Goslar oder der Grafschaft Katzenelnbogen finden sich Beispiele dafür: Wo die Bergknappen standfähig waren, wie im Silberbergbau von Goslar, waren sie zugleich auch Anteiler (ihr Rechtsverhältnis ähnelte damit z. B. den frühen Formen der „Partenreederei“ im Walfang).

Preußen

Gewerkschaften nach preußischem Bergrecht von 1864 betrieben den Abbau von Bodenschätzen (Kohle, Erze, Salz, Öl, Torf) und ähnelten einer heutigen „Aktiengesellschaft mit vinkulierten Namensaktien“: Gewerken konnten ihre Kuxe nicht ohne Zustimmung der anderen Gewerken veräußern. Kuxe waren also schwer handelbar, trotzdem gab es vor dem Zweiten Weltkrieg eine eigene Kuxbörse in Essen.
Die Rechtsaufsicht wurde von den Berg- und Oberbergämtern ausgeübt.

Literatur

  • Karl Heinrich Rau: Lehrbuch der politischen Oekonomie. Erster Band: Volkswirtschaftslehre. Achte vermehrte und verbesserte Ausgabe. C. F. Winter'sche Verlagsbuchhandlung, Leipzig u. a. 1869.
  • H. Rentzsch (Hrsg.): Handwörterbuch der Volkswirtschaftslehre. Verlag von Gustav Mayer, Leipzig 1866.

Weblinks

  • Bundesberggesetz (BBergG). Bundesrepublik Deutschland, 13. August 1980, S. 71, archiviert vom Original, abgerufen am 10. Juli 2010 (PDF, deutsch): „§ 163, Abs.1: Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gewerkschaften mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind mit Ablauf des 1. Januar 1986 aufgelöst,...“

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