Berggericht

Berggericht

Ein Berggericht war ein Gericht, das für bergrechtliche Angelegenheiten, Schlichtungen und Unfallermittlungen in den Bergbaurevieren zuständig war, die Konzessionen überwachte und die Rechtsansprüche der Landesfürsten vertrat. Die Berggerichte wurden durch Napoléon Bonaparte Ende des 18. Jahrhunderts aufgelöst. In den Bergbaugebieten unterstanden den Berggerichten die Steinkohlen- und Erzgruben, Kalk- und Steinbrüche sowie die Weiterverarbeitung und der Verkauf der Produkte aus diesen Wirtschaftsbetrieben.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Die Berggerichte entwickelten sich aus den früheren Berggedinge (vgl. Thing) aus dem 16. Jahrhundert, die meistens als Hundertschaft öffentlich tagten. 1413 regelt ein Weistum die Rechte der Reichsabtei Kornelimünster in Bezug auf die Bergung von Bodenschätzen im Münsterländchen. In Gressenich und Kall waren die Weistümer im 15. Jahrhundert die erste schriftliche Festlegung von Schürfrechten. Die von Herzog Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg am 27. April 1542 erlassene Bergordnung ersetzte diese Weistümer, basierte aber gleichzeitig auf ihnen. Diese Bergordnung blieb bis zur Zeit der Besetzung durch die Franzosen 1794 Rechtsgrundlage. Das Bergrecht hatte Vorrang vor dem Recht auf Grund und Boden und bestimmte die Bodenschätze als herzogliche Regalien. Dieses Hoheitsrecht nennt man auch Bergregal.

Zusammensetzung des Gerichtes

An der Spitze standen der Bergrichter und in Schöffenfunktion die Berggeschworenen, außerdem der Berggerichtsschreiber. Die Funktion des Bergrichters übernahm entweder der Bergamtsverwalter, der Bergvogt oder der Bergmeister. Die Berggeschworenen beaufsichtigten ferner die Steinkohle- und Erzgruben sowie die Pingen.

Die Anzahl der Berggeschworenen war nicht in jedem Bezirk gleich groß, in einigen Bezirken standen dem Bergrichter bis zu 11 Berggeschworene als Helfer zur Seite. Weitere Helfer des Berggerichtes waren in einigen Landesbezirken der Forstmeister, der Fronbote, der Fröner und der Silberwechsler. Der Fronbote war zuständig für die Vollstreckung der Gerichtsurteile und für sonstige Botendienste. Der Fröner und der Silberwechsler mussten die Abgaben (Fron und Wechsel), die an den Landesfürsten zu entrichten waren, akribisch überprüfen.[1]

Örtlichkeiten

Die Berggerichte waren in den Städten ansässig, in denen es Bergwerke gab oder in deren naher Umgebung Bergbau betrieben wurde. Der Wirkungsbereich der Berggerichte stimmte in der Regel mit den Bezirksgrenzen der Landgerichte überein, wobei es allerdings Ausnahmen gab.[2] Kam der Bergbau in dem Bezirk des Berggerichtes zum Erliegen, oder gab es in einem anderen Bezirk einen ergiebigeren Bergbau, so wurde auch das Berggericht an diesen Ort verlegt.[3]

Literatur

  • Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805

Einzelnachweise

  1. Berggericht Sterzing-Gossensaß
  2. Südtiroler Bergbaumuseum: Das Kupferbergwerk Prettau - Kornkasten Steinhaus.
  3. Robert R. v. Srbik: Tiroler Bergverwandte

Weblinks


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