Österreichisches Küstenland

Österreichisches Küstenland
Österreichisches Küstenland (1897)

Die Österreichischen Küstenlande (meist pluraliter, auch bekannt als lateinisch Litorale, italienisch Litorale Austriaco, slowenisch Avstrijska Primorska, kroatisch Austrijsko Primorje) sind seit dem 14. Jahrhundert die habsburgischen Besitzungen an der oberen Adria.

1849–1861 war das Österreichische Küstenland eigenes Kronland im Kaisertum Österreich, bis 1918 Österreichisch-illirisches Küstenland die zusammenfassende Bezeichnung für die drei Österreichischen, nach 1867 Cisleithanischen Kronländer Markgrafschaft Istrien, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca und Reichsunmittelbare Stadt Triest bis zum Zefall Österreich-Ungarns 1918.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die einzelnen Länder und auch einzelne Landstriche waren zu ganz unterschiedlichen Zeiten unter habsburgische Herrschaft gekommen: 1335 die Krain als Hinterland, dann 1366 bis 1476 Duino und Fiume (Rijeka) an der Adria,[1] 1374 Istrien, 1382 Triest, 1500 die Innere Görz, 1717 Gradisca, zuletzt 1797 die Westküste von Istrien. Die Küstenlande waren bis 1849 Teil der in nachnapoleonischer Zeit geschaffenen österreichischen Verwaltungseinheit Königreich Illyrien.

1849 wurde das Küstenland Kronland mit Triest als Hauptstadt.

Mit der Reichsverfassung von 1861 erlangten die drei Bestandteile des Küstenlandes ihre Eigenschaft als eigenständige Kronländer mit Landtag, Landesausschuss und vom Kaiser bestelltem Landeshauptmann[2], doch blieben der gemeinsame k.k. Statthalter (Landeschef) für das österreichisch-illirische Küstenland in Triest und das gemeinsame Landesgesetzblatt[3] (nicht gemeinsame Gesetze, nur gemeinsame Veröffentlichung) bis 1918 erhalten.

Zum Ende des Ersten Weltkriegs wurde das Küstenland Anfang November 1918 von der italienischen Armee besetzt; im Vertrag von Saint Germain (10. September 1919) wurde es Italien völkerrechtlich zugesprochen. Nach dem Zweiten Weltkrieg fiel es (ohne Görz und Triest) an Jugoslawien.

Heute gehört Istrien größtenteils zu Kroatien und der nördliche Teil zu Slowenien. Die Bezeichnung Küstenland lebt heute in der Region Slovenska Primorska und dem ehemals transleithanischen angrenzenden Hrvatsko Primorje weiter.

Wappen der Litorale 1849–1867
Geviert, oben schräggespalten in Silber und Rot und ein goldener Löwe für Görz, und das Ankerkreuz von Gradisca, unten vorne Doppeladler und Gleve für Triest, hinten Istriens Ziegenbock. Darüber die illyrische Zackenkrone (Heidenkrone, Davidskrone)
Einteilung Österreich-Ungarns: : 7 Österreichische Küstenlande

Geographie

Das Küstenland hatte eine Größe von etwa 8.000 km² und 1910 rund 900.000 Einwohner. Von den Einwohnern waren fast die Hälfte Italiener, ein Viertel Slowenen, ein Fünftel Kroaten und 5 % Deutsche.

Triest hatte als größter See- und Handelshafen der Donaumonarchie enorme wirtschaftliche Bedeutung für die Monarchie; die Eröffnung der Eisenbahnlinie Wien-Triest im Jahre 1857 war entsprechend wichtig.

Aufgrund des aufkommenden Tourismus hatte die Küste von Görz und Istrien – nördlich und südlich von Triest sowie um Abbazia – den Beinamen Österreichische Riviera.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1366 Land bei San Giovanni di Duino nach der Unterwerfung von Haug (Hugo) von Tybein/Duino; vergl. Andreas Helmedach: Das Verkehrssystem als Modernisierungsfaktor: Strassen, Post, Fuhrwesen und Reisen nach Triest und Fiume vom Beginn des 18. Jahrhunderts bis zum Eisenbahnzeitalter. Band 107 von Südosteuropäische Arbeiten, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2002, Fußnote 438, S. 147 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
    1466 kam der Besitz der Walseer am Quarnerobusen mit Fiume, Castau, Veprinac und Moschenitz an die Habsburger.
    1472 (Erberklärung Reinprecht V. 12. März 1472 zu gunsten Kaiser Friedrichs; † 19. Mai 1483) folgten das Erbe der Tybeiner: Duino (Burgherrschaft Ober- und Unter-Tibein), Bremp und Senosetsch; vergl. auch Franz von Krones: Walsee, Eberhard v. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 41, Duncker & Humblot, Leipzig 1896, S. 5–16. (Familienartikel)
  2. Landesordnung und Landtagswahlordnung, Beilage II i zur Reichsverfassung 1861, RGBl. Nr. 20 / 1861 (= S. 69, Beilage: S. 198)
  3. Historische Rechtstexte auf der Website der Österreichischen Nationalbibliothek



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