Österreichisch-Ungarischer Ausgleich

Österreichisch-Ungarischer Ausgleich

Unter dem Österreichisch-Ungarischen Ausgleich versteht man die verfassungsrechtlichen Vereinbarungen, durch die das k.k. Kaisertum Österreich in die k.u.k. Doppelmonarchie Österreich-Ungarn umgewandelt wurde.

Seit der Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 war Österreich gezwungen, die Nationalitätenfrage im Vielvölkerstaat zu lösen. Eine offenkundige Beschränkung der inneren Autonomie des Reichsteils Ungarn, wie sie nach der Niederschlagung der ungarischen Revolution und des Freiheitskrieges von 1848/49 festgelegt wurde, konnte nicht mehr aufrechterhalten werden. Deshalb traten 1866 die kaiserliche Regierung und der ungarische Landtag zu Verhandlungen zusammen. Diese führten zunächst im Februar 1867 zur Wiederherstellung des ungarischen Reichstages von 1848 und zur Bildung eines konstitutionellen ungarischen Ministeriums. Die im Ausgleich vereinbarte Realunion zwischen Österreich und Ungarn wurde von Ungarn per 31. Oktober 1918 aufgekündigt.

Teilung der Habsburgermonarchie durch den Ausgleich von 1867 in eine österreichische (rot) und ungarische (grün) Reichshälfte – Bosnien-Herzegowina (gelb) ab 1878 unter gemeinsamer Verwaltung
Krönung von Franz Joseph und Elisabeth zum Königspaar von Ungarn

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Wiederherstellung des ungarischen Staats

Die Notlage der Monarchie nach dem Italienischen Krieg von 1859 zwang die kaiserliche Regierung in Wien zur Nachgiebigkeit: Nachdem Erzherzog Albrecht als Generalgouverneur durch den Ungarn Benedek ersetzt worden war, wurde durch das Oktoberdiplom am 20. Oktober 1860 die alte Verfassung Ungarns vor 1848 im Wesentlichen wiederhergestellt und der Landtag zur Beratung eines neuen Wahlgesetzes berufen, welches eine Vertretung aller Stände ermöglichen sollte. Die ungarische Hofkanzlei, die Komitatsverwaltung, die ungarische Justiz mit der Curia regia und dem Judex curiae in Pest, das Amt eines Tavernicus und die ungarische Sprache als Amtssprache wurden wiederhergestellt. Die fremden Beamten mussten das Feld räumen, die deutschen Gesetze wurden für aufgehoben erklärt.

Alle diese Zugeständnisse wurden von den Ungarn aber nur als Abschlagszahlung angenommen; als Preis der Versöhnung wurde die völlige Wiederherstellung des alten Rechtszustandes mit Einschluss der Gesetze von 1848 und eine Amnestie gefordert. Im Februar 1861 berief die ungarische Regierung gleichzeitig mit der Verkündung einer neuen Verfassung für den Gesamtstaat den Landtag nach dem Wahlgesetz von 1848 ein; dieser wurde am 6. April eröffnet. Das Unterhaus, in dem der Schwerpunkt der Verhandlungen lag, spaltete sich in zwei Parteien, die Adresspartei unter Ferenc Deák, die den Standpunkt der Nation der Februarverfassung gegenüber in einer Adresse an den Monarchen darlegen und damit den Weg von Verhandlungen betreten wollte, und die Beschlusspartei unter Kálmán Tisza, die die Rechtsgültigkeit der 1848er Gesetze durch einfachen Beschluss erklären wollte. Nach langen Debatten siegte am 5. Juni die Adresspartei mit 155 gegen 152 Stimmen, aber ihre Forderung nach einer Personalunion mit Österreich wurde am 8. Juli vom Kaiser mit der Forderung einer vorherigen Revision der 1848er Gesetze beantwortet.

Als der ungarische Landtag darauf in einer zweiten Adresse die Pragmatische Sanktion und die Gesetze von 1848 als die allein annehmbare Grundlage bezeichnete, die Krönung Franz Josephs von der Wiedervereinigung der Nebenländer mit Ungarn abhängig machte, die Beschickung des Wiener Reichsrats ablehnte und gegen jeden Beschluss desselben protestierte, brach die Wiener Regierung alle weiteren Verhandlungen ab. „Österreich kann warten“, erklärte Anton von Schmerling in der Hoffnung, dass Ungarn sich schließlich der Februarverfassung fügen werde. Bis dahin wurde, nachdem der Landtag am 21. August 1861 aufgelöst worden war, wieder absolutistisch regiert. Gleichzeitig versuchte man die öffentliche Meinung durch eine Amnestie der politischen Strafgefangenen und Flüchtlinge sowie durch eine Spende von 20 Mio. Gulden zur Linderung einer entsetzlichen Hungersnot (1863) zu gewinnen. Aber schon 1865 wurde in Wien das Regierungssystem wieder geändert: Vom liberalen Zentralismus Schmerlings ging man zum altkonservativen Föderalismus Belcredis über.

Nach einem neuen Besuch Kaiser Franz Josephs in Pest wurden die Führer der altkonservativen Partei in Ungarn, Graf Mailath und Baron Sennyey, an die Spitze der ungarischen Regierung gestellt. Am 14. Dezember 1865 wurde der ungarische Landtag von neuem eröffnet. Die Thronrede versprach die Wiederherstellung der Integrität der ungarischen Krone, erkannte die Rechtskontinuität und die formelle Gültigkeit der Gesetze von 1848 an, forderte aber deren Revision vor der Einführung. Die Verhandlungen hierüber und über die Feststellung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gesamtmonarchie waren noch nicht zum Abschluss gediehen, als wegen des Österreichisch-Preußischen Krieges der Landtag am 26. Juni 1866 geschlossen wurde.

Österreichisch-Ungarischer Ausgleich

In dem Streit, der nach dem Frieden von Prag in Österreich über die Neugestaltung des Reichs ausbrach, nahmen die Ungarn unter Führung von Ferenc Deák von Anfang an eine klare, bestimmte Stellung ein und errangen dadurch einen glänzenden Sieg. Um einer Auflösung der Monarchie in fünf Königreiche und der Herrschaft der Slawen vorzubeugen, entschied sich der leitende Minister Friedrich Ferdinand von Beust mit Zustimmung der Deutschliberalen für den Dualismus, für die Teilung des Reichs in eine westliche Hälfte, wo die Deutschen, und eine östliche Hälfte, wo die Magyaren das Übergewicht haben sollten. Von Beust verständigte sich in persönlichen Verhandlungen mit den Führern der Deákpartei über die Bedingungen des Ausgleichs zwischen Österreich und Ungarn. Am 17. Februar 1867 wurde Graf Gyula Andrássy von Franz Joseph zum ungarischen Ministerpräsidenten berufen. Dem Reichstag, wie der Landtag nun wieder hieß, wurde am 18. Februar 1867 die Wiederherstellung der Verfassung von 1848, für welche nur wenige Modifikationen ausbedungen wurden, angezeigt. Zwei Tage später bildete Graf Andrássy seine Regierung. Siebenbürgen und das Banat wurden wieder mit Ungarn vereinigt. Am 27. Februar 1867 wurde der ungarische Reichstag wiederhergestellt. Am 15. März leistete Graf Andrássy mit seiner Regierung in Ofen Kaiser Franz Joseph I. den Treueeid.

Zugleich traten die Regelungen des österreichisch-ungarischen Ausgleichs de facto in Kraft; de jure wurden sie in Ungarn (nach der feierlichen Krönung Franz Josephs I. am 8. Juni) mit Gesetzesartikel XII vom 12. Juni 1867 und in Österreich als inoffiziell Delegationsgesetz genannter Teil der Dezemberverfassung vom 21. Dezember 1867 publiziert. Sie traten formell am 31. Oktober 1918 außer Kraft; die ungarische Regierung hatte den Ausgleich mit Zustimmung von König Karl IV. wenige Tage vorher aufgekündigt. Praktisch war der Ausgleich zu diesem Zeitpunkt durch das in den Tagen zuvor erfolgte Ausscheiden Böhmens, Mährens, Galiziens, der Untersteiermark, Krains, des Küstenlandes und Dalmatiens aus dem österreichischen Staatsverband bereits obsolet geworden.

Gemeinsame Ministerien, Delegationen

Die Verhandlungen zwischen dem österreichischen Ministerpräsidenten Friedrich von Beust und den ungarischen Politikern Ferenc Deák und Gyula Andrássy erbrachten, dass Ungarn innenpolitisch praktisch unabhängig wurde. Neben der Person des Monarchen, der zugleich König von Ungarn und Kaiser von Österreich war, blieben nur das Außenministerium und das Kriegsministerium sowie das Reichsfinanzministerium (dieses lediglich zur Finanzierung von Außenpolitik, Armee und Kriegsmarine) gemeinsame Angelegenheiten. Der erste Außenminister der Gesamtmonarchie wurde Friedrich Ferdinand von Beust (1867–1871), ihm folgte Graf Gyula Andrássy (1871–1879) nach.

Den drei gemeinsamen Ministerien – „kaiserlich und königlich“ (k.u.k.) – standen als Volksvertretung die so genannten Delegationen gegenüber, Ausschüsse des österreichischen Reichsrates und des ungarischen Reichstages, die von beiden Häusern der beiden Parlamente beschickt wurden. Die beiden nach österreichischem und nach ungarischem Gesetz zu übereinstimmenden Beschlüssen ermächtigten Delegationen waren mit je 60 Mitgliedern gleich groß, tagten aber getrennt. Ein gemeinsamer Beschluss kam nur zu Stande, wenn die Vorlage in jeder der beiden Delegationen mit Mehrheit angenommen wurde. Das Überstimmen der Mehrheit einer Delegation durch eine Minderheit, die mit der Mehrheit der anderen Delegation stimmte, wäre zwar im Notfall in gemeinsamer Plenarsitzung möglich gewesen, wurde aber aus politischen Gründen de facto ausgeschlossen.[1]

Bei allen gemeinsamen Angelegenheiten gab es eine festgelegte Kostenaufteilung zwischen den beiden Reichsteilen. Ab 1867 waren das für Ungarn 30 % der Gesamtkosten. Diese Quote wurde bei den Ausgleichsverhandlungen 1888 auf 31,4 % und 1907 auf 36,4 % erhöht.[2]

Ministerrat für gemeinsame Angelegenheiten

Der Ministerrat für gemeinsame Angelegenheiten war nach dem Monarchen das höchste Regierungsorgan der Doppelmonarchie. Seit 1869 nahmen neben dem k.u.k. Außenminister als Vorsitzendem sowie dem gemeinsamen Kriegs- und dem gemeinsamen Finanzminister auch der österreichische und der ungarische Ministerpräsident stimmberechtigt teil,[3] bei Bedarf auch Minister aus beiden Reichshälften und Fachbeamte. Meistens war auch der Generalstabschef des gemeinsamen Heers anwesend, der das Recht besaß, dem Monarchen direkt vorzutragen. Der Monarch selbst war nach seinem Ermessen anwesend.

Nur der erste Vorsitzende des gemeinsamen Ministerrats, Friedrich Ferdinand von Beust, trug den Titel Reichskanzler, der den Wünschen des Kaisers und altösterreichischer Spitzenpolitiker, nicht aber der Realität entsprach. Die Vertreter des sich im Laufe der Zeit immer stärker emanzipierenden Königreichs Ungarn sorgten dafür, dass spätere Vorsitzende diesen unrealistischen Titel nicht mehr trugen.

Der Wirkungskreis des gemeinsamen Ministerrats beschränkte sich gemäß den Ausgleichsgrundgesetzen auf Außenpolitik und Kriegswesen sowie beider Finanzierung, auf staatsrechtliche Prinzipien der Österreichisch-Ungarischen Monarchie und auf die Mitwirkung an den alle zehn Jahre stattfindenden Verhandlungen zwischen Österreich und Ungarn zur Adaptierung der Ausgleichsregelungen.[4]

Diese Grenzen wurden auch kaum überschritten. Die Frage, ob der gemeinsame Ministerrat eine gemeinsame Regierung Österreich-Ungarns war, kann auf Grund der Kompetenzlage nur mit großen Vorbehalten und Einschränkungen bejaht werden. Der gemeinsame Ministerrat war vor allem das höchste beratende Organ des Monarchen, Hauptfunktion war die mündliche Aussprache. Hier wurde versucht, die oft gegensätzlichen Interessen und Anschauungen der österreichischen und der ungarischen Regierung in Einklang zu bringen, soweit sie sich auf Materien von Bedeutung für den Gesamtstaat bezogen. Aus den Protokollen des Ministerrats geht hervor, dass die ungarischen Ministerpräsidenten aktiv teilnahmen und dass ohne ihre Zustimmung kein einziger wichtiger Schritt unternommen werden konnte.[5]

Die folgenschwerste Entscheidung des gemeinsamen Ministerrats war im Juli 1914 die Empfehlung an den Kaiser und König, Serbien den Krieg zu erklären. Die Kriegserklärung wurde namens des Monarchen vom k.u.k. Außenminister abgegeben.

Im Ersten Weltkrieg herrschte ein Gegensatz zwischen dem beschleunigten Tempo der Kriegsereignisse und der Schwerfälligkeit der Verfassungsstruktur der Monarchie. Im späteren Verlaufe des Krieges, unter Kaiser Karl I., wurde die gemeinsame Ministerkonferenz mehr zum beratenden und begutachtenden Organ. Die Macht des Herrschers, als Überrest des Absolutismus, schob die Ministerratskonferenz, als Teil der bürgerlichen Verfassungsstruktur, beiseite. Aufgrund seiner Unerfahrenheit und Beeinflussbarkeit, wurden aber Karls Machtbereich und Machtbefugnis auf die Person des Außenministers und seiner Clique transponiert und von dieser wahrgenommen.[6]

Getrennte Ministerien, gemeinsame Währung

Alle anderen Ressorts gab es in Österreich – „kaiserlich-königlich“ (k.k.) – und Ungarn – königlich ungarisch (k. oder k.u.) – getrennt. Jede Reichshälfte hatte ihren eigenen Ministerpräsidenten. Die innere Verfassung der österreichischen (Cisleithanien) und die der ungarischen Reichshälfte (Transleithanien) unterschieden sich in der Folge deutlich, unter anderem war das Wahlrecht unterschiedlich geregelt. Man einigte sich jedoch auf eine Handels- und Zollunion und behielt die Gulden-, später die Kronenwährung gemeinsam (Österreichisch-ungarische Bank). Von den anerkannten Staatsschulden und von den gemeinsamen Ausgaben für das Auswärtige, Armee und Kriegsmarine übernahm Ungarn anfangs 30 Prozent. Die Aufteilung wurde alle zehn Jahre neu verhandelt. Bis 1907 hatte sich der Anteil Ungarns auf 36 Prozent erhöht. Die Kosten des Hofstaats des Monarchen wurden 1 : 1 geteilt.[7]

Königskrönung in Buda

Mit allem Pomp früherer Jahrhunderte erfolgte am 8. Juni 1867 in der Matthiaskirche von Buda (später Budapest) die feierliche Krönung des Königs und der Königin (Elisabeth von Österreich-Ungarn) welche sich in besonderer Weise für den Ausgleich eingesetzt haben soll. Das Königspaar erhielt anlässlich der Krönung vom ungarischen Volk das Schloss Gödöllő geschenkt. Damit war die Versöhnung der Magyaren mit der Dynastie besiegelt. Die heimgekehrten Flüchtlinge schlossen sich ehrlich der neuen Ordnung der Dinge an, das Volk bestätigte bei jeder Gelegenheit seine Loyalität, und der Reichstag, in welchem die gemäßigte Deákpartei zunächst noch die entschiedene Mehrheit hatte, nahm 1868 bereitwilligst das Wehrgesetz in der Fassung der Regierung an; nicht nur das stehende Heer, sondern auch die Landwehr wurde unter den Befehl des Reichskriegsministeriums gestellt, die letztere jedoch als Honvédarmee unter dem Kommando des Erzherzogs Joseph besonders organisiert.

Magyarisierungsbestrebungen in Ungarn

Die anderen Bevölkerungsgruppen der Monarchie profitierten vom österreichisch-ungarischen Ausgleich nicht; nur Ungarn war nun als eigenständiger Staat anerkannt. Die österreichische Reichshälfte grenzte im Norden (Bukowina, Galizien), Westen (Mähren, Österreich unter der Enns, Steiermark) und Südwesten (Krain, Dalmatien) an die ungarische (mit Kroatien, der Freien Stadt Fiume und Siebenbürgen). Da an der Grenze zwischen den beiden Kernländern Österreich und Ungarn die Leitha floss (heute verläuft die Grenze weiter östlich), sprach man aus der Sicht Wiens bald von Cisleithanien (lat. cis = diesseits) und Transleithanien (lat. trans = jenseits).

Die Regelung von Nationalitätenfragen war nun den Regierungen in Wien und Budapest in eigener Verantwortung überlassen („Nehmt ihr eure Horden, wir nehmen unsere“). Die Folge waren Spannungen, vor allem mit den in beiden Reichshälften siedelnden Slawen. Die beiden Regierungen hatten dazu ganz unterschiedliche Konzepte: War Cisleithanien offiziell ein Vielvölkerstaat, so hatten die führenden Köpfe in Transleithanien nun die Absicht, die nicht-magyarische Hälfte der Einwohnerschaft in wenigen Jahrzehnten zu magyarisieren. Topografische Namen, das ungarische Schulsystem und das Wahlsystem zum Reichstag in Budapest wurden nun darauf abgestimmt.

Ungarisch-Kroatischer Ausgleich

Kroatien, das wie in der Revolution 1848, loyal zu den Habsburgern gestanden hat, wurde ein separater Ausgleich mit Ungarn versprochen, der letztlich am 20. September 1868 zustande kam. Kroatiens Erwartungen wurden dabei nicht erfüllt. Es konnte zwar einen Sub-Dualismus innerhalb Ungarns erreichen (Ungarisch-Kroatischer Ausgleich), war in allen wichtigen Angelegenheiten aber von der Regierung in Budapest abhängig.

Ungarische Reformen

Das Bewusstsein des durch Ausdauer und Klugheit errungenen politischen Siegs trieb die Magyaren an, den freiheitlichen Ausbau des Staates möglichst rasch zu vollenden. Die politische Gleichstellung der Juden wurde am 20. Dezember 1867 im Parlament ohne nennenswerte Opposition angenommen. Des Weiteren folgten Bestimmungen über die fakultative Zivilehe, ein Volksschulgesetz u. a.. Das Nationalitätengesetz vom 29. November 1868 bestimmte, dass alle Bewohner Ungarns die einheitliche und unteilbare ungarische Nation bilden, die ungarische Sprache Staatssprache sein sollte. Das Übergewicht der Magyaren, die etwa 50 % der Bevölkerung stellten, bei den Wahlen wurde durch Verteilung der Wahlbezirke und des Stimmrechts aufrechterhalten. Vor allem wollte man die materielle Entwicklung des Landes durch Eisenbahnen fördern.

Der König in Buda

Eines der äußeren Symbole des Ausgleichs war der jährliche mehrwöchige Aufenthalt des Kaisers und Königs Franz Josephs I. in Buda (später Budapest). Als König von Ungarn residierte er auf der Budaer Burg und nahm in dieser Zeit – in ungarischer Sprache und in eine ungarische Uniform gekleidet – mit den Ministern des Königreiches Ungarn und dem königlichen ungarischen Reichstag seine ungarischen Ämter wahr. Seine Gattin, Kaiserin und Königin Elisabeth (ungar. Erzsébet királyné), verkehrte oft in der ungarischen Hocharistokratie und hielt sich gern in Schloss Gödöllő bei Budapest auf, das dem Königspaar vom ungarischen Staat zur Verfügung gestellt worden war.

Auch der letzte Monarch der Donaumonarchie, Kaiser Karl I., wurde 1916 als Karl IV. in Budapest feierlich zum König von Ungarn gekrönt. Nach seinem Rückzug aus den Staatsgeschäften am 13. November 1918 verhinderte Reichsverweser Miklós Horthy 1921 zwei Versuche Karls IV., die Staatsgeschäfte wieder zu übernehmen. Ungarn blieb bis 1944 ein Königreich ohne König.

Literatur

  • Graf Julius Andrassy: Ungarns Ausgleich mit Österreich vom Jahre 1867. Leipzig 1897.
  • Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867, herausgegeben vom Forschungsinstitut für den Donauraum, 1967.
  • Der österreichisch-ungarische Ausgleich von 1867, Buchreihe der Südostdeutschen Historischen Kommission 20, 1968.
  • Gordon C. Craig: Geschichte Europas 1815–1980. Vom Wiener Kongress bis zur Gegenwart. München, 1995 (S. 174–176).
  • Historisches Geschehen im Spiegel der Gegenwart, Österreich-Ungarn 1867–1967, Institut für Österreichkunde, 1970.

Einzelnachweise

  1. Delegationsgesetz
  2. Günther Kronenbitter: „Krieg im Frieden“. Die Führung der k.u.k. Armee und die Großmachtpolitik Österreich-Ungarns 1906−1914. Verlag Oldenbourg, München 2003, ISBN 3-486-56700-4, S. 150.
  3. Ludwig von Flotow: November 1918 auf dem Ballhausplatz, bearbeitet von Erwin Matsch, Böhlau-Verlag, Graz 1982, ISBN 3-205-07190-5, S. 385, Anm. 75
  4. Miklós Komjáthy (Hrsg.): Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918). Budapest 1966, S. 82ff.
  5. József Galántai: Die Außenpolitik Österreich-Ungarns und die herrschenden Klassen Ungarns. In: Österreich-Ungarn in der Weltpolitik 1900 bis 1918. Berlin/DDR 1965, S. 255-266, hier: S. 266.
  6. Miklós Komjáthy (Hrsg.): Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918). Budapest 1966, S. 61 und 132.
  7. Flotow: a. a. O., S. 384, Anm. 72

Weblinks


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