ÖRR

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Mit dem Begriff öffentlich-rechtlicher Rundfunk werden sowohl die Hörfunk- und Fernsehprogramme als auch die Organisationsstruktur von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung, Organisation, Aufgaben

Die meisten Länder Europas haben einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk. Als erste öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunkanstalt gilt die BBC (British Broadcasting Corporation). Die BBC, 1922 zuerst als privates Unternehmen gegründet, wurde nach jahrelanger Einflussnahme durch die Wirtschaft und Übernahmeversuchen durch den Staat, 1927 gesetzlich in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt. Das erste „Public Service“-Modell, das sich rein in Form von Rundfunkgebühren finanziert, wurde erschaffen. Das britische Modell setzte damit Maßstäbe, die Vorbild für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Europa waren. Bis Ende des Zweiten Weltkrieges, bevor das BBC-Modell auch in anderen europäischen Ländern Fuß fasste, war die Rundfunklandschaft von starken politischen Einflüssen geprägt.

Neben einem Grundversorgungsauftrag und einem gesetzlich definiertem Programmauftrag ist eine der weiteren wesentlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks daher die Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit.

Nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk über rund drei Jahrzehnte eine Monopolstellung hatte, ergab sich Anfang der achtziger Jahre mit der Einführung des privaten Fernsehens und der Entstehung des dualen Rundfunksystems eine völlig veränderte Situation in der europäischen Rundfunklandschaft.

Neben privatrechtlichen und staatlichen Sendern bzw. Programmen ist die öffentlich-rechtliche die dritte international verbreitete Organisationsform für Rundfunkanstalten. Öffentlich-rechtliche Sender gibt es außer in Deutschland und Österreich auch in vielen anderen Ländern, so in Europa z. B. die RAI in Italien, die BBC in Großbritannien, der Nederlandse Publieke Omroep in den Niederlanden oder SVT in Schweden.

Gesetzlich zur Versorgung verpflichtete Rundfunkanstalten können auch in anderen Rechtsformen als eine staatliche Behörde oder in öffentlich-rechtlicher Form organisiert sein. So ist die schweizerische SRG SSR idée suisse seit 1991 ein Unternehmen als Verein im Sinne des Artikels 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die SRG SSR idée suisse ist allerdings aus der öffentlich-rechtlichen SRG hervorgegangen und ist als zwangsgebührenfinanzierter Rundfunk (eingezogen durch die privatrechtlich organisierte Billag) immer noch denselben Prinzipien verpflichtet und erfüllt einen gesetzlichen Grundversorgunsgauftrag. In Europa gibt es nur in Monaco weder öffentlich-rechtlichen noch staatlichen Rundfunk und auch keinen über Zwangsgebühren oder Steuern finanzierten Rundfunk mit anderer Rechtsform.

Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender

Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gestaltet sich in Europa unterschiedlich. Im Wesentlichen greifen sie auf folgende Einnahmequellen zurück:

  • Rundfunkgebühren (z. B. Österreich) oder direkte Finanzierung aus dem öffentlichen Staatshaushalt (z. B. Niederlande)
  • Kommerzielle Einnahmen (z. B. Werbung etc. )

Die Finanzierung aus Gebühren ist in Europa die vorrangige Einnahmequelle, um den gesetzlich definierten Auftrag zur Grundversorgung und der wirtschaftlichen sowie politischen Unabhängigkeit nachkommen zu können.

Die Wettbewerbssituation am Rundfunkmarkt und damit der Druck auf öffentlich-rechtliche Sendeanstalten hat sich in den letzten Jahren – vor allem im deutschsprachigen Raum – deutlich verschärft. Für diese Entwicklung ist vor allem das stark steigende Programmangebot in Satelliten- und Kabelhaushalten verantwortlich, welche durch die rasch fortschreitende Digitalisierung vorangetrieben wurde.

Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Sowohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk, dessen Finanzierung über Rundfunkgebühren und Werbeeinnahmen und das Modell der Gebühreneinhebung, sind regelmäßig Gegenstand kritischer Berichterstattung. Durch neue Übertragungswege und der Liberalisierung des Rundfunkmarktes tritt der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einen immer stärker werdenden Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern (Duales Rundfunksystem). So werden die Programmqualität (Unterscheidung zu privaten Anbietern) und die Gebührenlegitimierung immer häufiger in Frage gestellt. Auf der anderen Seite versuchen private Rundfunkunternehmen Druck auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auszuüben.

Duale Finanzierung

Erst im Januar 2008 sorgt eine Ankündigung von Frankreichs Regierungschef Nicolas Sarkozy hinsichtlich der dualen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nicht nur in Frankreich wieder für Aufregung, sondern u. a. auch in Deutschland und Österreich. Frankreichs Regierung überlegt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine „Kulturrevolution“ zu verpassen, die es verbiete, sich weiter aus Werbung zu finanzieren. Das nötige Geld für werbefreie Programme will die Regierung über neue Steuern einholen: eine Extraabgabe auf Werbung bei Privatsendern und eine neue Steuer auf elektronische Empfangsgeräte (wie Internet oder Handy) werden diskutiert. Damit sollen werbefreie Programme der öffentlich rechtlichen Sender problemlos finanzierbar werden. [1]

EU-Kommission prüft Finanzierungssysteme

Unter dem Stichwort der „unerlaubten Beihilfen“ steht ebenfalls die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seit mehreren Jahren auf dem Prüfstand der Europäischen Kommission. Grund dafür sind unter anderem Beschwerden privater Rundfunkbetreiber, die sich durch die Gebührenfinanzierung und die verstärkt stattfindenden kommerziellen Dienste seitens der Öffentlich-rechtlichen benachteiligt sehen.[2]

Laut Beschluss des EU-Rates 1999 bleibt die Wahl der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten den EU-Mitgliedstaaten überlassen. Es bedarf jedoch einer Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch die Länder. Weiters wird den Ländern eingeräumt, wie privatwirtschaftliche Rundfunkanstalten nach hohen Einschaltquoten zu streben. Die Mitteilung der Europäischen Kommission aus 2001 ruft die Notwendigkeit einer getrennten Buchführung in Erinnerung, die öffentlich-rechtliche von den kommerziellen Aktivitäten trennt.[3]

Gebührenmodell, Gebühreneinhebung

Neben den allgemeinen Diskussionen zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wird auch das Modell der Gebühreneinhebung an sich immer wieder kritisch hinterfragt. Ob Rundfunkgebühr, Mediengebühr, Kopfpauschale oder ein Steuermodell, das Thema um Finanzierungsmodelle und Alternativen zur Rundfunkgebühr stellt sich ziemlich komplex dar. Holland und Portugal haben beispielsweise die Rundfunkgebühr durch eine öffentliche Finanzierung ersetzt, womit die Kosten für den Gebühreneinzug wegfielen. Jedoch sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Meinung, dass die Unabhängigkeit vom Staat geschmälert wird. Auch sinken die Einnahmen, wie in Holland und Portugal geschehen.[4]

Deutschland

In Deutschland wurde nach dem Zweiten Weltkrieg und im Zuge der Demokratisierung von den West-Alliierten der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach britischem Vorbild (BBC) unter der Leitung von Hugh Greene eingeführt. Die Sender sind als gebührenfinanzierte Körperschaften (bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts) gegründet.

Die Notwendigkeit und gesicherte Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Umfang des von ihm zu leistenden Grundversorgungsauftrags und seine zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendige staatsfern zu erfolgende Finanzierung wurden vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen – den sogenannten Rundfunk-Urteilen – aus dem Artikel 5 des Grundgesetzes (Rundfunkfreiheit) abgeleitet und verbindlich festgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte danach im Jahre 1987 in einem Urteil fest, dass die öffentlich-rechtliche Rechtsform nicht zwingend vorgeschrieben ist. Demnach wäre auch eine andere Rechtsform, wie z.B. in der Schweiz, möglich. Die Rechtsform des Rundfunks in Deutschland ist auch nicht im Grundgesetz vorgeschrieben.

Zu Zeiten der Weimarer Republik waren die Rundfunksender privatrechtlich geführte Gesellschaften (AGs/GmbH), bei welchen die einzelnen Länder sowie der Staat Teilhaber waren.

Mitte der 1980er wurde in Deutschland neben dem öffentlich-rechtlichen der private Rundfunk eingeführt. Im Rahmen der als "Duales System" bekannt gewordenen Neuordnung des Rundfunks in Deutschland wurde dabei die Einführung des privaten Rundfunks untrennbar an die gesicherte Existenz eines starken öffentlich-rechtlichen Rundfunks gekoppelt.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat das Gebot der Staatsferne und der Unabhängigkeit. Deshalb werden – bis auf die als Staatssender ebenfalls öffentlich-rechtlich organisierte Deutsche Welle – die Sender nicht durch Steuern finanziert wie bei einem echten staatlichen Rundfunk. Öffentlich-rechtliche Sender und die Landesmedienanstalten, die den privaten Rundfunk kontrollieren, finanzieren sich durch Rundfunkgebühren, die jeder Bürger, der ein Empfangsgerät bereit hält (Fernseher, Radio und neuartige Rundfunkempfangsgeräte), monatlich über die GEZ entrichten muss. Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern hat Deutschland die sechsthöchsten Fernsehgebühren in Europa.

Darüber hinaus hat er zur weiteren Finanzierung die Möglichkeit, in seinen Hauptprogrammen bis 20.00 Uhr einen Anteil an Werbung auszustrahlen. Außerhalb dieser Zeit ist jedoch Sponsoring möglich.

Gewinn im privatwirtschaftlichen Sinn kann (im Gegensatz zu anderen ÖRR-Angeboten in Europa) eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nicht direkt erwirtschaften. Es ist den Rundfunkanstalten jedoch erlaubt, privatwirtschaftliche Unternehmen zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen.

Organisationsstruktur

Die Steuerungsorgane des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehen aus dem Rundfunkrat und dem von ihm gewählten Intendanten und Verwaltungsrat. Die Aufgabe des Rundfunkrates besteht in der Überwachung der pluralen Programmgestaltung. Der Verwaltungsrat kontrolliert die wirtschaftliche Tätigkeit der Rundfunkanstalt und die Geschäftsführung des Intendanten. Dieser ist wiederum für die Programmgestaltung und die generelle Geschäftsführung verantwortlich. Er repräsentiert den Sender nach außen hin.

In den Aufsichtsgremien sitzen Vertreter der in den Landesrundfunkgesetzen der Länder festgelegten gesellschaftlich relevanten Gruppen wie politische Parteien, Gewerkschaften, Sozialverbände, Kirchen usw., wobei die politischen Parteien meist nicht mehr als 30% der Sitze stellen. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen hat den so genannten öffentlich-rechtlichen Programmauftrag zu erfüllen, der in dem jeweiligen Landesrundfunkgesetz verankert ist. Danach müssen die Programme den Zuschauern umfassend und ausgewogen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung anbieten. Dabei sind auch bestimmte journalistische und ethische Prinzipien einzuhalten.


Landesrundfunkanstalten

Zu den Landesrundfunkanstalten gehören in der Bundesrepublik Deutschland alle Sendeanstalten des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere Bundesländer Rundfunk- und Fernsehprogramme veranstalten.

Derzeit sind es neun Landesrundfunkanstalten, die sich in der „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ (ARD) zusammengeschlossen haben:

Bundesweite und Auslandsprogramme

Zu den bundesweiten öffentlich-rechtlichen Programmen gehören Das Erste (Gemeinschaftsprogramm der ARD), das Programm des ZDF sowie das Deutschlandradio mit seinen beiden Hörfunkprogrammen Deutschlandradio Kultur und Deutschlandfunk.

Des Weiteren bieten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten noch Gemeinschaftsprogramme und Spartenkanäle an. Dazu gehören u. a. ARTE, Phoenix, 3sat, KI.KA (Der Kinderkanal) und ein digitales Programmangebot (ARD digital, ZDFvision) mit jeweils drei Spartenkanälen, da laut Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr als drei digitale Spartenkanäle pro öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt erlaubt sind. Bis zum 31. Dezember 2005 durften die öffentlich-rechtlichen Anbieter noch Drittanbieter in ihre Bouquets aufnehmen.

Die Deutsche Welle mit Hörfunk und Fernsehprogramm nimmt als Auslandssender eine Sonderrolle ein, da sie von der Bundesregierung beaufsichtigt und finanziert wird.

Kommissionen und Zusammenarbeit

Eine Zusammenarbeit der ARD-Anstalten findet hauptsächlich in Kommissionen statt, in denen zum Teil das ZDF vertreten ist. Die Kommissionen ermöglichen die Abstimmungen interner Angelegenheiten und die gemeinsame Vertretung nach außen. Die Federführung obliegt für längerfristige Aufgaben einzelnen Intendanten bzw. Anstalten.

Darüber hinaus existieren Ständige Fachkommissionen für die Direktionsbereiche der einzelnen Rundfunkanstalten, die ihrerseits in Unterkommissionen bzw. Arbeitsgruppen untergliedert sind. Den Vorsitz einer Fachkommission haben grundsätzlich die jeweiligen zuständigen Direktoren der geschäftsführenden Anstalt inne, demnach im Jahr 2004/2005 die Direktoren des Bayerischen Rundfunks.

  • Fachkommission Recht - Vorsitzender Prof. Dr. Albrecht Hesse (Justiziar und Direktor BR)
  • Fachkommission Finanzen - Vorsitzender Lorenz Zehetbauer (Verwaltungsdirektor BR)
    • Arbeitsgruppe Kosten
    • Arbeitsgruppe Gebührenplanung - Vorsitzender Hans Buchholz (Geschäftsführer der GEZ)
  • Fachkommission Produktion und Technik
  • Fachkommission Hörfunk
  • Fachkommission Dritte Fernsehprogramme

Engagement im Internet

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterhalten im Internet eine Reihe von Internetangeboten. Jeder Fernsehsender und jede Hörfunkwelle ist unter der entsprechenden Domain zu finden. Rechtliche Grundlage hierfür ist der vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag von 1998. Demzufolge dürfen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten "im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Mediendienste (...) mit vorwiegend programmbezogenen Inhalten an(zu)bieten." Das bedeutet in der Praxis: über 50 Prozent der Online-Angebote müssen inhaltlich aus den in Radio oder Fernsehen ausgestrahlten Programm stammen. Allerdings ist diese Regelung schwierig zu überprüfen. So könnten es die Anzahl der Internetseiten sein, genauso wie die Anzahl der Textzeichen oder der Bits. Ferner haben ARD und ZDF in freiwilligen strukturellen Selbstbindungen im Anhang des 8.Rundfunkänderungsstaatsvertrags erklärt, ihre Online-Aufwendungen auf 0,75 Prozent ihres Haushalts zu beschränken.

Zur Programmbegleitung gehören z. B. Informationen zum Programmablauf, weiterführende Informationen, Manuskripte oder Pressetexte. Alle öffentlich-rechtlichen Radiowellen sind im Internet als Stream abrufbar. Einige Sender bieten auch Foren und Chats an, in denen sich Zuschauer und Hörer zum Programm äußern oder Fragen stellen können.

Die Qualität der meisten Angebote ist inzwischen journalistisch professionell, die Themenauswahl richtet sich meist nach der "gesellschaftlichen Relevanz" und nur selten nach Abrufzahlen. Die Abrufzahlen der Internetseiten werden zwar von der IVW erhoben, aber nicht publiziert.

Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dürfen in ihren Angeboten weder Sponsoring noch Werbung verbreiten. Von einigen Seiten wird problematisiert, ob die Sender Onlineshops unterhalten dürfen, in denen sie ihr Programm auf Datenträgern sowie Merchandisingartikel vertreiben.

Die EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes hat auf Antrag des VPRT von 2003 bis April 2007 geprüft, ob ein Verfahren wegen unerlaubter staatlicher Finanzierung (Beihilfe) eingeleitet werden soll. Der zu Grunde liegende Vorwurf war, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle im Internet mit Gebührengeldern teilweise Aufgaben, die auch die Privatwirtschaft übernehmen könne. Die öffentlich-rechtlichen Sender argumentierten dagegen, dass sie für eine demokratische Öffentlichkeit sinnvolle Aufgaben erfüllten, diese immer kostenfrei erfolgten und sie in ihrer Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt wären, dürften sie das nicht („Medienkonvergenz“).

Im Ergebnis wurden die Vorwürfe nicht bestätigt und kein Verfahren eingeleitet, wobei die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf konkrete Bedenken hinsichtlich der Finanzierung und des Umfangs von programmbegleitenden Angeboten entsprechende Änderungen zugesagt haben. Dazu gehören beispielsweise eine Konkretisierung des Programmauftrags durch die Länderparlamente und eine transparentere Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Unternehmensteilen. [5]


Wichtig ist auch die 7-Tage-Regelung, d.h. Sendungen von ARD und ZDF sollen nur für eine Woche abrufbereit sein - wie in einem BBC-Modell: um Fernsehproduzenten zu schützen, weil danach eine neue Honorierung anstünde...

Ende Juli 2008 forderten Verleger in einer so genannten Münchner Erklärung, die Medienpolitik solle im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag öffentlich-rechtliche Angebote im Internet auf Bewegtbilder und Audio begrenzen. [6]

Finanzierung

Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland stützt sich auf zwei Pfeiler: Rundfunkgebühren und Werbeeinnahmen ("duale Finanzierung"). Die Grundsätze der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rundfunkrechtsprechung entwickelt, insbesondere in seinem Urteil vom 22. Februar 1994: Aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG hat das BVerfG den Auftrag des Staates abgeleitet, seinen Bürgern eine mediale „Grundversorgung“ zu gewährleisten. Aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das BVerfG eine Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie entwickelt. Es besteht die Pflicht des Staates zur funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Andererseits ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG) und das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsfreiheit geprägt, d.h. die Rundfunkfinanzierung muss in einer Form erfolgen, die Einflussmöglichkeiten des Staates, vor allem auf die Programmgestaltung, ausschließt.

Über die Rundfunkgebühren, welche die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) im Auftrage der Landesrundfunkanstalten einzieht, werden nicht nur die Sendeanstalten, sondern auch die Verwaltungsorgane finanziert. Hierzu gehören die Landesmedienanstalten sowie die Verwaltungen der einzelnen Sender (mit der (GEZ) als deren gemeinsamer Gebührenverwaltung).

Gebührenfestsetzung

Die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem „Gebührenurteil“ aufgestellten Grundsätze erfolgte durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Im Zentrum dieser Regelung steht die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die KEF ist ein unabhängiges, pluralistisch besetztes Sachverständigengremium. Die Festsetzung der Rundfunkgebühren erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:

  • Die Rundfunkanstalten melden ihren Finanzbedarf an die KEF.
  • Die KEF nimmt eine ausschließlich fachliche Prüfung unter Wahrung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten vor und gibt eine Empfehlung zur Höhe der Rundfunkgebühr ab.
  • Die Festlegung der Rundfunkgebühr selbst erfolgt durch Staatsvertrag der Länder unter Berücksichtigung der Bedarfsfeststellung der KEF. Zur Änderung der Rundfunkgebühr ist die Zustimmung der Länderparlamente erforderlich.

Politische Auseinandersetzungen um die Finanzierung

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als ein Informationsangebot, für das alle Inhaber von Empfangsgeräten zahlen müssen, befindet sich in einer gesellschaftlichen Spannungssituation. Vor dem Hintergrund der Geschichte des 20. Jahrhunderts wurde nach der Gründung der Bundesrepublik dieses System zur Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten gewählt. Dass diese Unabhängigkeit Grenzen hat, belegt die regelmäßig wiederkehrende Gebührendebatte: Im Jahr 2005 stimmten die Länderparlamente nur einer Gebührenerhöhung zu, die deutlich niedriger ausfiel, als die unabhängige KEF empfohlen hatte (0,88 € statt 1,09 €). Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben dagegen Verfassungsklage erhoben.

Ein wiederkehrender Streitpunkt in den anhaltenden Diskussionen über die Rolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Art und Umfang der Internet-Auftritte der Anstalten, die beispielsweise von den deutschen Zeitschriftenverlegern als wettbewerbsverzerrend kritisiert wurden. Als Reaktion auf solche Kritik sowie auf Vorgaben der EU-Kommission sieht ein neuer Entwurf für den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, auf den sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer im Oktober 2008 einigten, eine deutliche Einschränkung der betreffenden Internet-Auftritte vor. Keinesfalls dürfen die Anstalten die Rundfunkgebühren nutzen, um ein inhaltliches Vollprogramm im Internet bereit zu stellen. Auch Anzeigenportale, Spiele, Partnerbörsen und Ratgeberportale ohne Bezug auf konkrete Sendungen dürfen die Rundfunkanstalten nicht mehr im Internet anbieten.[7]

Gesellschaftliche Akzeptanz

Akzeptanz der Programme

Die Akzeptanz von Programmen lässt sich nur über verschiedene Indikatoren messen. Dazu gehören:

  • Marktanteil: Beim Fernsehen liegen die Marktanteile (erhoben von der Gesellschaft für Kommunikation) der öffentlich-rechtlichen Programme im Gesamtbundesdurchschnitt etwas unter 50%, im Hörfunk etwas darüber. Das heißt: Ungefähr die Hälfte ihres Medienkonsums widmen die Deutschen im Schnitt einem öffentlich-rechtlichen Programm. Die Zahlen schwanken allerdings zwischen den verschiedenen Bundesländern. [8]
  • Glaubwürdigkeit des journalistischen Angebots: Hier liegen die öffentlich-rechtlichen deutlich vor den privaten Programmen: Auf die Frage "'Welches Medium ist am glaubwürdigsten?'" nannten 27% der Befragten das öffentlich-rechtliche Fernsehen, 10% den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 6% das private Fernsehen und 2% den privaten Hörfunk. [9]

Akzeptanz der Finanzierung

Spätestens mit der Einführung der privaten Sender und der Etablierung des dualen Systems wurden vermehrt Stimmen laut, die die bisherige gerätegebundene Zwangsfinanzierung entweder grundsätzlich abschaffen oder als Grundabgabe realisieren (da praktisch jeder Haushalt über Empfangsgeräte verfügt, kann die Erfassungsbürokratie abgeschafft werden) wollen. Diese Haltung wird häufig an Einzelaspekten festgemacht:

  • Die Gebühren werden auf die Teilnahme an der "Gesamtveranstaltung Rundfunk" erhoben; Gebühren zahlen muss also auch, wer das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gar nicht nutzt. Wer etwa ein TV-Gerät nur zum Empfang von Privatsendern oder wie viele Haushalte von Bürgern mit Migrationshintergrund nur zum Empfang von ausländischen Sendern einsetzt, muss dennoch Gebühren zahlen, und fühlt sich gegenüber den Haushalten ohne TV, die nicht gebührenpflichtig sind, benachteiligt. Die technisch mögliche Kontrolle der empfangenen Sender und die Abrechnung nach Nutzung ist keine Alternative, da eine Grundverschlüsselung der Sender und Abrechnung nach Nutzung dem Verfassungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwiderläuft.
  • Die Abgrenzungsbestimmungen zur Gebührenpflicht sind nicht eindeutig: So kommen zum Beispiel Verwaltungsgerichte in identischen Situationen zu unterschiedlichen Urteilen, beispielsweise gelten im Ladengeschäft zum Verkauf stehende verpackte Geräte in einem Bundesland als zu „Prüf- und Vorführzwecken“ bereit gehalten und kosten eine Händlergebühr [10], in einem anderen Bundesland gelten diese mangels Strom- und Antennenanschluss nicht als zu „Prüf- und Vorführzwecken“ bereit gehalten und kosten keine Gebühr [11]. Ebenso können selbst defekte Geräte eine Gebührenpflicht auslösen, wenn der Defekt einfach zu beheben ist, ohne dass das Ausmaß des Defekts definiert wäre.
  • Internetnutzer (mit neuartigen Rundfunkempfangsgeräten wie PC oder Mobiltelefon) werden ebenfalls als Rundfunkteilnehmer angesehen, da sie durch ins Internet gestreamte Rundfunkprogramme ebenfalls die Möglichkeit haben, diese zu empfangen. Die bis Ende 2006 geltende Befreiung von Internet-PCs wurde ab 2007 aufgehoben. Damit wird erstmalig eine Gebühr für Geräte erhoben, die für ganz andere Funktionen unabdingbar und daher teilweise beruflich unverzichtbar sind. Die neue Regelung betrifft alle Privathaushalte und Gewerbetreibende ohne Rundfunkgerät. Die Zweitgerätebefreiung wurde aber in diesem Zusammenhang auch auf Gewerbetreibende ausgedehnt, d. h. beispielsweise, dass ein einziger herkömmlicher Radioempfänger alle Internet-PCs auf demselben Grundstück zu gebührenfreien Zweitgeräten macht. Welche Mehreinnahmen die öffentlich-rechtlichen Anstalten durch diese Erweiterung auf internetfähige Geräte zu erwarten haben, ist noch unklar.
  • Für die Gebührenkontrollen werden selbstständige „Rundfunkgebührenbeauftragte“ auf Provisionsbasis eingesetzt. Für diese gibt es naturgemäß einen finanziellen Anreiz, die Regelungen und Vorschriften weitläufig auszulegen bzw. zu umgehen, wie verschiedene Presseberichte dokumentieren. Die Rundfunkgebührenbeauftragten sind als freie Mitarbeiter den Landesrundfunkanstalten verantwortlich und unterliegen deren Kontrolle.

Siehe auch

Österreich

Der Österreichische Rundfunk, kurz ORF, ist in Österreich das größte Medienunternehmen und hat seinen Hauptsitz in Wien. Neben dem ORF-Zentrum in Wien, betreibt der ORF in allen neun Bundesländern und Südtirol ein Landesstudio.

Die Aufgaben des ORFs als öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen sind durch das ORF-Gesetz geregelt. Dieses beinhaltet unter anderem den gesetzlichen Auftrag zur Vollversorgung und einen umfassenden Programmauftrag (ORF-G § 3 u. § 4). Seit der letzten Novellierung im Jahr 2001 (ORF-G §1), ist der Österreichische Rundfunk eine Stiftung öffentlichen Rechts.

Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags findet zu einem Teil aus Gebühren (Programmentgelt, ORF-G § 31) und zum anderen Teil aus (gesetzlich limitierten) Werbezeiten (ORF-G §14) statt.

Durch die rasch fortschreitende Digitalisierung befindet sich das größte Medienunternehmen Österreichs in einem verschärften Wettbewerb.

Mit der Einbringung und Abrechnung der Rundfunk- und Fernsehgebühren ist in Österreich die Gebühren Info Service GmbH (analog zur deutschen GEZ) beauftragt. Zuletzt wurden die Gebühren am 1. Juni 2008 erhöht.

Programmreform 2007

Am 10. April 2007 startete der ORF unter Federführung von Generaldirektor Alexander Wrabetz eine groß angekündigte Programmreform. Die SeifenoperMitten im 8en“ und die Diskussionsrunde „Extrazimmer“, die unter Anderem das Herzstück der Programmreform bildeten, wurden vom Publikum allerdings nicht angenommen und bald wieder eingestellt.

Programmangebot

Neue Medien:

Schweiz

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft - SRG SSR idée suisse, kurz SRG, ist in der Schweiz das größte Medienunternehmen. Das als privatrechtlicher Verein organisierte Unternehmen hat seinen Sitz in Bern.

Die gesetzlichen Grundlagen zum „Service Public“ bildet das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)[13], in welchem auch die spezifischen Aufgaben des Senders hinsichtlich der vier Amtssprachen definiert sind. Die SRG kommt hier die besondere Rolle zu der Deutschschweiz, der Romandie, der Svizzera italiana und der Svizra rumantscha gleichwertige Programme anzubieten.

Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über Gebühreneinnahmen, aber auch Sponsoring- und Werbegelder und andere kommerzielle Erträge sind Teil der Finanzgrundlage des Senders. In der Schweiz werden auch vom Bundesrat Konzessionen mit Gebührenanteil an private Rundfunkanbieter erteilt. Diese haben ebenfalls gesetzlich definierte Aufgaben zu erfüllen.

Die Billag ist seit 1998 vom Bund mit dem Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren beauftragt. Bei der Billag handelt es sich um eine 100 %ige Tochter der Swisscom AG mit Sitz in Freiburg.

Programmangebot

Fernsehenprogramme:

  • 3 deutschsprachige Programme - Schweizer Fernsehen (SF): TSR 1, TSR 2, TSR info
  • 6 fremdsprachige Programme - drei deutschsprachige Programme von Schweizer Fernsehen (SF), zwei französischsprachige Programme von Télévision Suisse Romande (TSR), zwei italienischsprachige Programme von Televisione svizzera di lingua italiana (TSI), Rätoromanische Sendungen von Televisiun Rumantscha (TvR) auf SF 1, HD suisse, ein frei empfangbarer Gemeinschaftskanal von SF, TSR, TSI und TvR mit Fernsehproduktionen aus den vier Sprachregionen in High-Definition-Qualität
  • Beteiligung an - 3SAT (gemeinsame Produktion der vier deutschsprachigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Anstalten - ORF, ZDF, ARD, SRG)

Radioprogramme:

  • 6 deutschsprachige Programme: Programme von Schweizer Radio DRS (SR DRS)
  • 12 fremdsprachige Programme: vier französischsprachige Programme von Radio Suisse Romande (RSR), drei italienischsprachige Programme von Radio svizzera di lingua italiana (RSI), ein rätoromanisches Programm von Radio Rumantsch (RR), drei Musikprogramme von Swiss Satellite Radio (S Sat R), den englischsprachigen Sender «World Radio Switzerland» (WRS), der in der ganzen Schweiz empfangen werden kann.

Großbritannien

Die BBC (British Broadcasting Corporation) ist die weltweit größte gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk-anstalt. Die BBC wurde 1921 gegründet und hat ihren Hauptsitz in London.

Der Programmauftrag, die Struktur und die Finanzierung der Anstalt ist in der Royal Charter (Königliche Satzungen)[14] verankert.

Auch nach Einführung des dualen Rundfunksystems belegt die BBC immer noch den Hauptteil der Sendefrequenzen, weshalb nur relativ wenige private Rundfunk- und Fernsehprogramme lizenziert sind.

Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkgebühren. Kommerzielle Einnahmen helfen die Rundfunkgebühren niedrig zu halten.

BBC Worldwide, eine 100 %ige Tochter, ist seit den 50er Jahren der wichtigste kommerzielle Zweig der BBC. Zur Geschäftstätigkeit zählt der Verkauf von Programmen in der ganzen Welt, die Publikation von Büchern, DVDs und Merchandising. Die erzielten Gewinne dienen der BBC für Investitionen in neue Programme und Dienstleistungen.

Die Internet-Plattform (bbc.co.uk)[15] zählt weltweit zu den meistfrequentiertesten Informationsquellen und bietet seit 2007 einen Videodienst namens iPlayer an. Zur Verfügung gestellt werden hier Sendungen, die frühestens vor sieben Tagen zur Ausstrahlung kamen. Live-Übertragungen ausgewählter Serien und ein BBC Radio Player sollen in einer späteren Phase hinzukommen.[16]

Mit den Rundfunkgebühren werden 8 nationale TV-Kanäle sowie regionale Programme, 10 nationale sowie 40 lokale Radiosender und eine umfangreiche Website (bbc.co.uk) finanziert.

Programmangebot

Öffentliche Dienstleistungen, finanziert durch Rundfunkgebühren

Fernsehprogramme

  • BBC One, BBC Two, BBC Three, BBC Four, CBBC, CBeebies, BBC News, BBC Parliament, BBCi, BBC iPlayer

Radioprogramme:

  • Radio 1, 1Xtra, Radio 2, Radio 3, Radio 4, Radio 5 Live, 5 Live Sports Extra, 6 Music, BBC 7, Asian Network

Round the UK:

  • English regions, Scotland, Wales, Northern Ireland, bbc.co.uk, BBC on YouTube
Öffentlicher Dienst, finanziert durch die britische Regierung
  • BBC World Service
Separate kommerzielle Unternehmungen, deren Gewinne zur Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen beitragen
  • BBC America, BBC Canada, BBC Food, BBC Kids (Canada), BBC Prime, BBC World, Animal Planet, People+Arts, UKTV, UK.TV (Australia), BBC Worldwide on YouTube

Darüber hinaus umfasst das Angebot der BBC eine Internet-Plattform (bbc.co.uk), die weltweit zu den meistfrequentiertesten Informationsquellen zählt und seit 2007 einen Videodienst namens iPlayer bietet. Zur Verfügung gestellt werden hier Sendungen, die frühestens vor sieben Tagen zur Ausstrahlung kamen. Live-Übertragungen ausgewählter Serien und ein BBC Radio Player sollen in einer späteren Phase hinzukommen.

Auch nach Einführung des dualen Rundfunksystems belegt die BBC immer noch den Hauptteil der Sendefrequenzen, weshalb nur relativ wenige private Rundfunk- und Fernsehprogramme lizenziert sind.

Aktuelles

Finanzielle Probleme des größten öffentlich-rechtlichen Senders, machen starke Restrukturierungsmaßnahmen notwendig. Im Herbst 2005 kündigte der Sender deshalb die Streichung von insgesamt 3.780 Stellen bis zum Jahr 2007 an.[17] Einsparungen sollen auch durch die Auslagerung ganzer Programmbereiche von der Londoner Fernsehzentrale nach Salford bei Manchester, die bis 2011 vollzogen wird, erreicht werden.[18]

Auch das Privileg auf Einnahmen aus den Rundfunkgebühren, das vor allem kommerzielle Anbieter stört, ist in Großbritannien ein Thema. Seitens der britischen Regierung wird dem Sender die Finanzierung jedoch weiterhin bis 2012 garantiert.[19]

Erst im Januar 2007 griff noch das Ministerium für Kultur und Medien im Rahmen eines Kongresses in Oxford den Vorschlag der britischen Regulierungsbehörde (Ofcom) auf, eine Gebührensplittung zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Sendern bzw. Produzenten vorzunehmen.[20]

Weitere Länder

Weitere Rundfunkanstalten auf der Welt werden nachfolgend aufgelistet. Nicht alle sind jedoch öffentlich-rechtliche Organisationen, sondern sind zum Teil auch finanziell und/oder inhaltlich von der jeweiligen Staatsregierung abhängig oder sind anders organisiert.

Quellen

  1. [http://www.derstandard.at Brändle S.: TV streikt gegen Werbeverbot, 14.2.08
  2. [http://www.obs.coe.int/online_publication/expert/tv_financial_situation_1999-2004.pdf.de Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
  3. [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:41999X0205:DE:HTML EUR-Lex, Der Zugang zum EU-Recht: Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
  4. [http://www.obs.coe.int/online_publication/expert/tv_financial_situation_1999-2004.pdf.de Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
  5. Medien - Feuilleton - FAZ.NET - EU-Kommission: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk mit europäischem Recht vereinbar
  6. [1] Verleger: Münchner Erklärung
  7. Ministerpräsidenten setzen ARD und ZDF im Netz Grenzen in: Spiegel Online NETZWELT vom 23.10.2008; letzter Zugriff am 20.12.2008.
  8. http://www.ard.de/-/id=224764/property=download/1fexct0/index.pdf
  9. Werben & Verkaufen
  10. http://www.fdp-fraktion.de/files/541/912-Otto-Rundfunkgebuehren.pdf
  11. Justiz NRW: VG Düsseldorf- Presse - Pressemitteilung vom 29. November 2005
  12. http://www.orf.at
  13. http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/784.40.de.pdf
  14. http://www.bbc.co.uk/info/policies/charter/
  15. http://bbc.co.uk
  16. http://www.bbc.co.uk/info/
  17. BBC News, At-a-glance: [http://news.bbc.co.uk/2/hi/entertainment/4369221.stm BBC job cuts, 21.3.08 Abgerufen am 30. April 2008
  18. BBC News: [http://news.bbc.co.uk/1/hi/england/manchester/6708383.stm BBC Salford move gets green light Abgerufen am 30. April 2008
  19. Kielinger, Thomas: Die BBC muss jetzt kleinere Brötchen backen; Die Welt, 19.10.07, S 28
  20. Knappmann, Lutz / Littger, Peter: Rundfunkgelder europaweit strittig; FTD Financial Times Deutschland, 22.01.2008, S 5

Siehe auch


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  • Orr — The ultimate origin of this name is believed to be topographic from the Olde English pre 7th Century ora meaning a shore or slope. Several places in England are named with this element including Oare in Berkshire, Wiltshire, Kent, etc., and Ore… …   Surnames reference

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