Zündwarenmonopol

Zündwarenmonopol
Haushaltsware 3 Pf

Das Zündwarenmonopol in Deutschland geht zurück auf das 1930 durch den Reichstag erlassene Zündwarenmonopolgesetz. Aufgrund dieses Gesetzes durften Zündhölzer im Deutschen Reich und in der Folge auch in der Bundesrepublik Deutschland nur von der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft vertrieben werden. Die Markennamen waren Welthölzer und Haushaltsware. Den deutschen Herstellern wurden bei der Einrichtung des Monopols Produktionskontingente zugeteilt; Exporte oder die Neugründung von Unternehmen waren nicht erlaubt. Das Monopolgesetz entstand auf Betreiben des schwedischen Industriellen Ivar Kreuger, der an Deutschland, wie auch an 16 andere Länder, im Austausch dafür hohe Kredite zu günstigen Bedingungen vergab.

Das Deutsche Reich war damals geschwächt durch die Weltwirtschaftskrise und die Reparationszahlungen aufgrund des verlorenen Ersten Weltkrieges. Die Reichsregierung einigte sich mit Kreuger schließlich auf eine Anleihe in Höhe von 500 Millionen Reichsmark; die Laufzeit war 53 Jahre, also bis 1983. Der Zinssatz betrug 6 %.

Am 28. Januar 1930 verabschiedete der Reichstag mit 240 zu 143 Stimmen bei 7 Enthaltungen und einer ungültigen Stimme das Zündwarenmonopolgesetz,[1] das tags darauf ausgefertigt[2] und am 30. Januar im Reichsgesetzblatt verkündet wurde.[3] Zu diesem Zeitpunkt hatte Kreuger durch Dumpingmethoden für seine Zündhölzer einen Marktanteil von etwa 65 % erreicht. Eine weitere Steigerung schien allerdings aufgrund der Konkurrenz durch russische Billigzündhölzer ohne Monopolstellung kaum möglich. Aufgrund ihrer Identität mit dem Deutschen Reich übernahm die Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg auch das Zündwarenmonopol. Die Reichsanleihe wurde komplett zurückgezahlt und das Zündwarenmonopol erst zum vorgesehenen Termin (16. Januar 1983) aufgehoben.[4] Daraufhin fielen die Preise um ein Drittel.

Weblinks

Quellennachweise

  1. Vgl. Zusammenstellung der namentlichen Schlussabstimmung über den Gesetzesentwurf im Reichstagsprotokoll der Sitzung vom 28. Januar 1930 (die Protokolle der 3. Lesung des Gesetzes finden sich ab Seite 3883) in digitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek.
  2. Vgl. Datumsangabe im RGBl. I S. 19
  3. RGBl. I S. 11 bis S. 22 (Digitalisate auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online)
  4. Übersicht über abgeschaffte oder ausgelaufene Steuern des Bundesministeriums der Finanzen

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