Zwölftafelgesetz

Zwölftafelgesetz

Das Zwölftafelgesetz, eigentlich Zwölftafelgesetze (XII Tafeln, lateinisch: Leges duodecim tabularum) ist eine um 450 v. Chr in Rom entstandene Gesetzessammlung, die in zwölf hölzernen Tafeln auf dem Forum Romanum ausgestellt war.

Die Schaffung des Zwölftafelgesetzes markiert den Höhepunkt der frühen Auseinandersetzungen zwischen Patriziern und Plebejern in der Römischen Republik. In der nachfolgenden Zeit wurden sie vielfach ergänzt und ausgebessert.

Inhaltsverzeichnis

Vorbilder und Einflüsse

Entstehung

Lange Zeit wurden die Gesetze Roms nur mündlich überliefert. Jedoch waren nur wenige im Stande und befugt, den über Generationen hinweg zusammengetragenen Schatz an Gesetzen zu überschauen und auszulegen; in Rom war es wohl das Kollegium der Pontifices.

Allmählich begannen sich ganze Volksteile darüber zu empören, der Willkür weniger Rechtswahrer (Juristen) hoher Abkunft ausgeliefert zu sein. Angeblich soll der Senat zehn Männer (die sogenannten Decemviri) nach Athen gesandt haben, um dort eine Kopie der Gesetze Solons anzufertigen. Diese Version wird jedoch von der modernen Geschichtswissenschaft als falsch angesehen, weil sie erst in der späten Republik entstand. Es wird über dieses so genannte Decemvirat (lat. decem viri, zehn Männer) berichtet, dass es aus dem Prätor, den beiden amtierenden Konsuln, drei Gesandten nach Griechenland und vier weiteren Männern, die jedoch nur dazu dienten, auf die symbolische Zahl zehn zu kommen, bestand. Ob dies zutrifft, ist vollkommen unklar. Die zehn Männer wurden mit der höchsten magistratischen Gewalt ausgestattet und legten noch im selben Jahr die Gesetzestafeln den Zenturiatkomitien zur Beschlussfassung vor. Daraufhin wurden die zehn Tafeln auf der Rednerbühne des Forums ausgestellt.

Die darin enthaltenen Regelungen hatten jedoch offensichtlich noch Lücken, weswegen die Decemviri rieten, ein neues Zehnmännerkollegium einzubestellen. Dieses erließ im Jahre 450 v. Chr. zwei weitere Tafeln, welche aber auf Kritik stießen, da sie unter anderem die Ehe zwischen Patriziern und Plebejern verbot.

Wie sich schon aus der Zusammensetzung des Decemvirats erahnen lässt, orientierte man sich dabei an griechischen Vorbildern, etwa den solonischen bzw. drakonischen Gesetzen Athens. Doch die „fremden“ Gesetze wurden nur dort übernommen, wo man es für unbedingt notwendig hielt. Ob die drei Gesandten wirklich bis in das Herz Griechenlands vorstießen, namentlich in die Städte Athen oder Sparta, ist unklar. Eher wahrscheinlich ist, dass sie es nur bis in die griechischen Städte Süditaliens schafften. Allerdings half den Römern, laut herrschender Meinung, ein Grieche namens Hermodor bei der Übersetzung griechischer Texte.

In erster Linie waren die 12 Tafeln die Fixierung altrömischer Rechtsgrundsätze. An sich wäre das noch nichts Besonderes gewesen (der babylonische König Hammurapi ließ schon im 17. Jahrhundert v. Chr. Gesetze in Stein hauen), doch die Römer begründeten die erste Wissenschaft vom Recht. Die Römer selbst bezeichneten sie deshalb als Grundlage ihres gesamten Rechtslebens (fons omnis publici privatique iuris, Livius. Auf Deutsch in etwa: Quelle des gesamten öffentlichen und privaten Rechts). Des Weiteren galten sie für alle römischen Bürger, unabhängig von der sozialen Zugehörigkeit.

Obwohl die Tafeln selbst nicht allzu lang überdauerten – sie wurden während der Eroberung Roms von den Galliern 387 v. Chr zerstört – wurden Teile ihres Gedankenguts bis heute bewahrt und finden sich z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Grundgesetz (GG) und in der Europäischen Verfassung wieder.

Inhalt und Überlieferung

Die 12 Tafeln waren inhaltlich auf die Bedürfnisse des damaligen Agrarstaates zugeschnitten. Sie enthielten unter anderem Regelungen bezüglich Prozessordnung, Vollstreckung, Erb-, Anwender-, Ausländer-, Nachbarschafts-, Verpflichtungs-, Verkehrs- und Deliktsrecht. Dabei nahmen die Regelungen von Zivilprozessen den breitesten Raum ein.

Nicht geregelt wurde jedoch die politische Ordnung des Gemeinwesens samt Gerichtsverfassung, es wurde also nur das ius civile behandelt. Lückenhaft war auch, dass wichtige Definitionen vorausgesetzt anstatt explizit erwähnt wurden. Statt zu verallgemeinern oder eine Vielzahl von Möglichkeiten durch Definitionen aufzufangen, wurde eher ein konkreter Fall erläutert. So war zum Beispiel auf Tafel 6 penibel aufgeführt, dass ein gestohlener Balken, der bereits wieder verbaut war, nicht eigenmächtig entfernt werden durfte. Besonders detailliert und wortreich waren Regelungen, die einem Schutzzweck dienten, wie z. B. das Verfahren mit einem Schuldner, den das Gesetz, wie noch näher erläutert, vor inhumaner Behandlung schützen wollte.

Da die Tafeln selbst zerstört wurden, lassen sie sich nur ungefähr anhand von Zitaten, die z. B. Cicero liefert, rekonstruieren. Die gebräuchlichste Rekonstruktion ist hierbei die von Schöll aus dem Jahre 1866. Wie nun die Regelungen im Einzelnen auf die Tafeln verteilt waren, lässt sich nur vage vermuten. Fest steht aber, dass jede der 12 Tafeln ein in sich abgeschlossenes Ganzes behandelte. Außerdem wurde es später erneuert und verbessert.

Form und Stil

  • altlateinische Formen: em für eum, escit für erit, faxsit für fecerit
  • typischer Satzbau: Protasis - Apodosis. Auf einen Wenn-Satz, der den Tatbestand festlegt (Protasis), folgt ein Hauptsatz (Apodosis), welcher die diesem Tatbestand entsprechende Bestimmung beinhaltet.
  • die Subjekte (z. B. Kläger/Angeklagter) sind häufig zu ergänzen.
  • häufige Verwendung des Imperativ II (z. B. ito)
  • lapidar eindringliche Kürze der Rechtstexte
  • häufig konkrete Fälle anstelle von Verallgemeinerungen und Definitionen

Beispiel:

SI IN IUS VOCAT, ITO. NI IT, ANTESTAMINO: IGITUR EM CAPITO.

deutsch: Wenn (der Kläger den Beklagten) vor Gericht ruft, muss (der Beklagte dorthin) gehen. Wenn er nicht geht, soll er im Beisein des Beklagten (einen Dritten) zum Zeugen anrufen: (Nur wenn er auch dies unterlässt,) soll man ihn schließlich festnehmen.

Überlieferung und Nachwirkung

Darstellung der Zwölftafelgesetze am Reichsgerichtsgebäude in Leipzig (als Gegenstück ist dort auch eine gleich aufgebaute Darstellung der Zehn Gebote angebracht)

Noch zu Ciceros Jugendzeit lernte man in den Schulen den Gesetzestext. Die Zwölftafelgesetzgebung genoss zu allen Zeiten der römischen Geschichte ein überragendes Ansehen und wurde als das eigentliche Grundgesetz gefeiert, auf dem alles private und öffentliche Recht des Staates beruhte. Das Zwölftafelgesetz blieb bis zum Ende des römischen Reiches in Kraft und beeinflusste weitere Rechtswerke wie z. B. die Digesten und das Corpus iuris civilis. Die Tafeln selbst wurden bei einem Gallierbrand 387 v. Chr. zerstört. Die antiken Quellen sind u. a. Cicero, Festus, Gellius, Plinius der Ältere und die Juristen Gaius und Ulpian.

Auszüge aus den Zwölftafelgesetzen

TABVLA I (Zivilprozess)

Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino. Igitur em capito.

Wenn jemand zu Gericht gerufen wird, soll er gehen. Geht er nicht, soll er einen Zeugen nennen. Erst wenn er das nicht tut, soll er festgenommen werden.

Si calvitur pedemve struit, manum endo iacito. Si morbus ævitasve vitium escit, iumentum dato. Si nolet, arceram ne sternito.

Wenn er sich drückt oder flieht, soll er festgenommen werden. Sind Krankheit oder Alter ein Hindernis, soll er eine Trage erhalten. Sie soll nicht abgedeckt sein, wenn er dies nicht wünscht.

Adsiduo vindex adsiduus esto. Proletario iam civi quis volet vindex esto.

Nur ein Grundbesitzer kann Bürge für einen Grundbesitzer sein. Jedoch kann jeder Bürger Bürge für einen Proletarier sein.

Rem ubi pacunt, orato. Ni pacunt, in comitio aut in foro ante meridiem caussam coiciunto. Com peroranto ambo præsentes. Post meridiem præsenti litem addicito. Si ambo præsentes, solis occasus suprema tempestas esto.

Wurde eine Abmachung getroffen, soll sie verlautbart werden. Sind sich die Parteien uneins, sollen sie ihren Fall vor Mittag im Forum einbringen. Sie sollen gemeinsam und persönlich plädieren. Nach Mittag soll der Richter das Urteil verkünden. Sind beide Parteien anwesend, endet das Verfahren zum Sonnenuntergang.

TABVLA II (Zivilprozess)

. . . morbus sonticus . . . aut status dies cum hoste . . . quid horum fuit unum iudici arbitrove reove, eo dies diffensus esto.

… schwere Krankheit … ansonsten einen Tag vereinbart mit dem Gegner … ist dies ein Hindernis für den Richter oder eine Partei muss das Verfahren an diesem Tag enden.

Cui testimonium defuerit, is tertiis diebus ob portum obvagulatum ito.

Wer von einem Abwesenden eine Zeugenaussage sucht, soll jeden dritten Tag vor seiner Tür klagen.

TABVLA III (Schuldrecht)

Æris confessi rebusque iure iudicatis triginta dies iusti sunto.

Einer Person, die gesteht, Geld zu schulden, oder dazu verurteilt wurde, müssen 30 Tage gegeben werden, um die Schuld zu bezahlen.

Post deinde manus iniectio esto. In ius ducito. Ni iudicatum facit aut quis endo eo in iure vindicit, secum ducito, vincito aut nervo aut compedibus XV pondo, ne maiore aut si volet minore vincito. Si volet suo vivito, ni suo vivit, qui eum vinctum habebit, libras faris endo dies dato. Si volet, plus dato.

Danach kann ihn der Gläubiger festnehmen und vor Gericht stellen. Ist dieser mit dem Urteil nicht befriedigt und gibt es keine Bürgen für ihn, kann der Gläubiger den Angeklagten in 15 Pfund schwere Ketten legen, jedoch nicht schwerer, aber leichter, wenn er es wünscht. Der Schuldner darf leben, wo er will. Ist er nicht auf sich selbst gestellt, hat der Gläubiger ihm einen Pfund Weizen pro Tag zu geben. Oder mehr, wenn er das wünscht.

Adversus hostem æterna auctoritas esto.

Gegen einen Feind gilt das Eigentum ewig.

TABVLA IV (Familienrecht)

Cito necatus insignis ad deformitatem puer esto.

Ein offensichtlich verstümmeltes Kind muss umgehend getötet werden.

Si pater filium ter venum dabit, filius a patre liber esto.

Verkauft ein Vater seinen Sohn dreimal in die Sklaverei, so soll der Sohn frei von seinem Vater sein.

TABVLA V (Erbrecht)

Si intestato moritur, cui suus heres nec escit, adgnatus proximus familiam habeto. Si adgnatus nec escit, gentiles familiam habento.

Stirbt eine Person ohne Testament und ohne Erben, soll der nächste männliche Verwandte in das Erbe eintreten. Existiert kein naher männlicher Verwandter, sollen die Stammesmänner erben.

Si furiosus escit, adgnatum gentiliumque in eo pecuniaque eius potestas esto.

Wird jemand geisteskrank, soll der nächste männliche Verwandte die Verfügungsbefugnis über dessen Besitz haben.

TABVLA VI (Sachenrecht)

Cum nexum faciet mancipiumque, uti lingua nuncupassit, ita ius esto.

Verpflichtet sich oder manzipiert jemand mündlich, soll dies rechtsgültig sein.

Tignum iunctum ædibus vineave sei concapit ne solvito.

Niemand darf Balken von Gebäuden oder Weingärten entfernen.

TABVLA VII (Immobilien)

Viam muniunto ni sam delapidassint, qua volet iumento agito.

Baue Straßen; werden sie vernachlässigt, können Straßenbenutzer ihr Vieh treiben, wo immer sie wollen.

Si aqua pluvia nocet . . . iubetur ex arbitrio coerceri.

Wenn Regenwasser schadet … soll er vom Richter dazu verurteilt werden, den Schaden zu beheben.

TABVLA VIII (Schadenersatzrecht)

Qui malum carmen incantassit . . .

Wer einen bösen Fluch ausgesprochen hat …

Si membrum rupsit, ni cum eo pacit, talio esto.

Wenn jemand einen anderen verstümmelt, und nicht Genugtuung leistet, ist gleiche Vergeltung gerechtfertigt.

Manu fustive si os fregit libero, CCC, si servo, CL poenam subito si iniuriam faxsit, viginti quinque poenae sunto.

Jemand, der eines anderen Knochen mit der Hand oder dem Prügel bricht, muss 300 Sesterzen zahlen. Für einen Sklaven 150. Für harmlose Verletzungen 25.

Qui fruges excantassit . . . neve alienam segetem pellexeris

Jemand, der das Getreide zerstreut … oder eines anderen Korn

Patronus si clienti fraudem fecerit, sacer esto.

Wenn ein Patron seinen Klienten betrügt, soll dieser rechtlos sein.

Qui se sierit testarier libripensve fuerit, ni testimonium fatiatur, inprobus intestabilisque esto.

Wird jemand als Zeuge berufen, oder um die Waagen zu halten, soll er, wenn er nicht aussagt, entehrt sein und unfähig, weiter auszusagen.

Si telum manu fugit magis quam iecit, arietem subicito.

Fliegt eine Waffe ungezielt aus deiner Hand, schuldest du einen Widder.

TABVLA IX (Verfassungsgrundsätze)

Privilegia ne irroganto.

4. Wird ein offiziell ernannter Richter oder Schiedsmann der Annahme einer Bestechung für eine Entscheidung für schuldig befunden, ist die Strafe der Tod.

5. Hochverrat: wer einem Staatsfeind Beihilfe leistet oder einen Bürger einem Staatsfeind übergibt, wird mit dem Tode bestraft.

6. Das Töten egal welcher Person, wofür auch immer sie verurteilt wurde, ist verboten.

TABVLA X (Bestattung)

Hominem mortuum in urbe ne sepelito neve urito.

Tote dürfen in der Stadt weder eingeäschert noch begraben werden.

Qui coronam parit ipse pecuniave eius honoris virtutisve ergo arduitur ei…

Gewinnt jemand einen Preis, oder sein Sklave oder Vieh für ihn, …

Neve aurum addito. at cui auro dentes iuncti escunt. Ast in cum illo sepeliet uretve, se fraude esto.

Gold darf nicht auf dem Scheiterhaufen verbrannt werden. Werden aber die Zähne mit Gold zusammengehalten und mit ihm begraben oder verbrannt, soll es straflos sein.

TABVLA XI (Eherecht)

Conubia plebi cum patribus sanxerunt.

Ehen zwischen Plebejern und Patriziern sind verboten.

Männer der Armee dürfen nicht heiraten, bis die Ausbildung vorbei ist.

TABVLA XII (Verbrechen)

Si servo furtum faxit noxiamve noxit.

Wenn ein Sklave einen Diebstahl oder Körperverletzung begeht …

Si vindiciam falsam tulit, si velit is . . . tor arbitros tris dato, eorum arbitrio . . . fructus duplione damnum decidito.

Wer eine falsche Behauptung aufstellt, soll vor drei Richter gestellt werden und auf das Doppelte verurteilt werden.

Siehe auch

Literatur

Ausgaben:

  • Rudolf Düll: Das Zwölftafelgesetz. Texte, Übersetzungen und Erläuterungen. Heimeran, München 1944. 7. Auflage. Artemis und Winkler, Zürich 1995, ISBN 3-7608-1640-1 (Sammlung Tusculum).
  • Dieter Flach: Das Zwölftafelgesetz. Leges XII tabularum. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2004, ISBN 3-534-15983-7 (Texte zur Forschung. Band 83).

Sekundärliteratur:

  • Andreas Flach: Fortgeltung des Zwölftafelrechts. Peter Lang, Frankfurt am Main u. a. 2004.
  • Marie Theres Fögen: Römische Rechtsgeschichten. Über Ursprung und Evolution eines sozialen Systems. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 172).
  • Michel Humbert (Hrsg.): Le dodici tavole: dai decemviri agli umanisti. IUSS Press, Pavia 2005.
  • Max Kaser: Römisches Privatrecht. 2. Auflage. C.H.Beck Verlag, München 1971.
  • Detlef Liebs: Römisches Recht. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1993.

Weblinks


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