Zwischenausschuss

Zwischenausschuss

Der Zwischenausschuss ist in Bayern ein politisches Gremium, das vom Landtag bestellt wird. Die Befugnisse und Pflichten des Zwischenausschusses werden durch Artikel 26 und 32 der Bayerischen Verfassung geregelt.

Demnach wird für sitzungsfreie Zeiten wie Sommerpause oder Feiertage, insbesondere auch nach Landtagswahlen für die Zeit zwischen Abtritt des alten und Zusammenkunft des neugewählten Landtages, vom Landtag ein Ausschuss zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten einberufen. Dieser Ausschuss hat die Befugnisse des Landtags, kann aber weder Ministeranklage erheben noch Gesetze verabschieden oder Volksbegehren behandeln. Die Größe des Ausschusses bestimmt der Landtag, wobei die Sitze nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien an diese vergeben werden. Dabei muss jede Fraktion im Ausschuss vertreten sein; maßgeblich für die Verteilung ist das d'Hondt-Verfahren. Die Mitglieder werden von den einzelnen Fraktionen vorgeschlagen, außerdem wird für jedes Ausschussmitglied ein Stellvertreter bestellt.

Der Landtagspräsident und die Vizepräsidenten können nicht in den Zwischenausschuss berufen werden, da der Landtagspräsident nach Artikel 44 der Bayerischen Verfassung nach Rücktritt des Ministerpräsidenten die Vertretung des Freistaates nach außen hin von diesem übernimmt.

Der Zwischenausschuss wurde in der Geschichte des Bayerischen Landtages seit 1946 erst drei Mal zu Sitzungen einberufen:

Im Bundesland Rheinland-Pfalz heißt das entsprechende Gremium „Ständiger Ausschuss“[3].

Quellen

Einzelnachweise

  1. Zwischenparlament in Bayern: Noch einmal mit Zwei-Drittel-Mehrheit, 16. Oktober 2008
  2. Landtagspräsident Alois Glück beruft Zwischenausschuss für Donnerstag, 16. Oktober 2008, ein, 14. Oktober 2008
  3. Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947, Art. 92

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