Zwangsbehandlung

Zwangsbehandlung
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In der Schweiz wird derselbe Sachverhalt Zwangseinweisung genannt. In Österreich wird die vergleichbare Maßnahme wie in Deutschland als Unterbringung (Österreich) bezeichnet.

In Deutschland ist die Unterbringung zur Heilbehandlung in eine geschlossene Abteilung einer Psychiatrie nur möglich, wenn der Betroffene über seine Heilbehandlung krankheitsbedingt nach vernünftigen Erwägungen nicht mehr selbst entscheiden kann. Zudem muss eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen. Die Unterbringung ist auch möglich, wenn es klar ist, dass der Betroffene im Nachhinein, wenn er wieder einwilligungsfähig ist, der Maßnahme zustimmen wird.

Freiheitsentziehung liegt vor, wenn:

  • der Betroffene auf einem beschränkten Raum festgehalten wird
  • sein Aufenthalt ständig überwacht wird
  • die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden kann
  • Bettgitter oder Gurte angebracht werden
  • sedierende Medikamente verabreicht werden

Diese Maßnahmen müssen sich Betreuer und Bevollmächtigte jeweils gerichtlich genehmigen lassen.

Meist wird bei schizophrenen Erkrankungen, manchmal auch bei Manisch-Depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten untergebracht.

Mit der Unterbringung in der Psychiatrie ist häufig die Gefahr gebannt. Eine Zwangsbehandlung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn der Patient im Nachhinein mit der Behandlung einverstanden ist oder wenn Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal erheblich gefährdet sind und es keine milderen Mittel gibt.

In Österreich gilt ein Gesetz über Patientenverfügungen. Der Patient kann sich wirksam vor Zwangsbehandlung schützen. In Deutschland ist die Patientenverfügung in der Regel auch wirksam. Da es noch keine Gesetz hierzu gibt, ist es aber zu empfehlen die Broschüre des Bundesjustizministeriums beizufügen. Eine Mischung aus Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist die „Bochumer Willenserklärung“.

Eine ambulante Zwangsbehandlung Betreuter außerhalb der Unterbringung (wie beispielsweise zwangsweise Depotspritzen beim behandelnden Psychiater) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig.

Inhaltsverzeichnis

Unterbringungsrecht in Deutschland

Eine freiheitsentziehende Unterbringung muss sich der Betreuer oder der Bevollmächtigte auch vom Gericht genehmigen lassen [§ 1906 Absatz II u. IV BGB);(§ 70 Absatz 1b FGG). Wie bei Bestellung einer Betreuung ist der Betroffene nach § 70c FGG vom Richter persönlich anzuhören und es ist ihm nach § 70b FGG ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen. Ferner kann der Betreute immer selbst Rechtsmittel, z. B. Beschwerden gegen die Beschlüsse, einlegen (§ 70a FGG).

Arten

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland drei rechtliche Arten der Unterbringung:

  1. die "fürsorgliche" nach dem § 1906BGB sowie bei Minderjährigen nach § 1631b BGB;
  2. die wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach den Gesetzen für psychisch Kranke der einzelnen Bundesländer und
  3. die aufgrund eines strafrechtlichen Sicherungsverfahrens (näheres siehe dort) angeordnete, die in einer Anstalt des Maßregelvollzugs vollstreckt wird.

Bezüglich der ärztlichen Behandlung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben (BVerfGE 58, 208). Inzwischen wurden die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt (BGH Beschluss XII ZB 69/ 00). Eine stationäre Zwangsbehandlung ist bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt allein eine Zwangsbehandlung nicht (BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96;BGH Beschluss XII ZB 236/ 05). Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmt. Ferner ist eine Zwangsbehandlung immer auch dann erlaubt, wenn eine erhebliche Gefahr für Mitpatienten oder das Krankenhauspersonal nicht mit milderen Mitteln abzuwenden ist (§ 32 StGB; § 34 StGB). Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. Denn jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Artikel 2 Absatz 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Näheres siehe Broschüre des Bundesjustizministeriums (pdf-Datei 532 kb) und BGH Beschluss XII ZB 236/ 05.

Fürsorgliche Unterbringung nach dem BGB

Eine Unterbringung eines Erwachsenen nach § 1906 BGB ist nur bei Eigengefährdung des Betroffenen möglich, wegen einer Lebens- oder erheblichen Gesundheitsgefahr (erhebliche Selbstgefährdung). Der typische Fall ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie mit dem damit verbundenen Persönlichkeitsabbau. Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus:

"Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten." BVerfG Bescluss 2 BvR 2270/ 96

Allein wegen einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit, deren Notwendigkeit der Betroffene krankheitsbedingt nicht erkennen oder nicht danach handeln kann, darf also nicht zwangsweise untergebracht werden.

Wegen einer Vermögensgefährdung kann man auch nicht untergebracht werden.

Wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z. B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind, darf vermutlich untergebracht werden. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Artikel 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit immer besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung. Bei erheblicher Fremdgefährdung kann aber nach PsychKG untergebracht werden.

Es reicht sicher nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z. B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund ist). Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.

Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht in jedem Fall unzulässig.

Im übrigen kommt eine Unterbringung nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z. B. eine Alkoholentziehungskur gegen den Willen des Betreuten.

Vorgehensweise

Die Unterbringungsgenehmigung (§ 1906 Abs. 2 BGB) des Vormundschaftsgerichtes erfolgt auf Antrag des Betreuers oder Bevollmächtigten und kann ausnahmsweise, wenn der Betreuer noch nicht bestellt wurde oder nicht erreichbar ist, vom Vormundschaftsgericht selbst angeordnet werden (§ 1846 BGB). In diesem Ausnahmefall ist aber zugleich ein Betreuer zu bestellen, es sei denn, ein Betreuer war nur vorläufig verhindert.

Bei einer Unterbringung eines Minderjährigen durch Eltern (teil) oder Vormund gem. § 1631b BGB ist das Familiengericht zuständig.

Unterbringung wegen Störung der öffentlichen Sicherheit (Landesgesetze für Unterbringung psychisch Kranker)

Die Unterbringung aufgrund von Landesgesetzen (Psychisch-Kranken-Gesetz oder Unterbringungsgesetz) ist möglich auf Antrag einer dafür zuständigen Verwaltungsbehörde (Kreisbehörde, Landratsamt) bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn Rechtsgüter anderer Personen bedroht sind (Fremdgefährdung), aber auch Rechtsgüter des Betroffenen (Eigengefährdung). Bei der Fremdgefährdung müssen aber bedeutende Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Leib und Leben) anderer erheblich gefährdet sein, ruhestörender Lärm oder kleinere Vermögensdelikte scheiden aus.

Gewalt in der Ehe aus Wut, Frust, Rache oder Enttäuschung reichen auch nicht aus, selbst wenn Ehegatten sich umbringen wollen. Eine Unterbringung wird nur durch schwerwiegende krankheitsbedingte Ursachen wie Schizophrenie etc. begründet.

Vorläufige Unterbringung wegen Gefahr in Verzug durch die Polizei: Die Polizei kann nach den meisten Landesgesetzen (z. B. Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung in Bayern Art. 10 Abs. 2) – soweit kein Richter erreichbar ist –, bei Gefahr in Verzug den Betroffenen in die Psychiatrie schaffen, welche das Gericht dann kurzfristig benachrichtigen muss. Folgt bis zum Ende des auf die Unterbringung folgenden Tages kein Beschluss, ist der Betroffene zu entlassen (Art. 104 GG).

Gemeinsames gerichtliches Verfahren für 2.1 und 2.2

Für Unterbringungen nach dem BGB und den Landesgesetzen für psychisch Kranke ist seit dem 1. Januar 1992 ein gemeinsames Unterbringungsverfahren beim Vormundschaftsgericht geregelt worden.

Strafrechtliches Unterbringungsverfahren

Die Unterbringung im strafrechtlichen Verfahren kann bereits vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens einstweilig unter den Voraussetzungen des § 126 a StPO angeordnet werden. Ansonsten wird sie am Ende der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 63 StGB bzw. § 64 StGB von der Großen Strafkammer des zuständigen Landgerichts angeordnet. Es gelten Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung. Die Unterbringung ist zu unterscheiden von der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB.

Einweisungspraxis

Die gesetzlichen Vorgaben werden teilweise von Polizeien, Behörden und Gerichten nicht eingehalten. Die Polizei schafft z. B. den Betroffenen gleich in die Psychiatrie, obwohl eine richterliche Entscheidung möglich wäre. Gerichte weisen ohne Antrag der Verwaltungsbehörde nach den Ländergesetzen ein, manche hören den Betroffenen aus Unwissenheit, Unsicherheit oder Bequemlichkeit erst gar nicht an. Schon der amtliche Beschlussvordruck für die Gerichte sieht bei Gefahr in Verzug – entgegen der Gesetzeslage und aller höchstrichterlichen Rechtsprechung – von der Anhörung ab.

Siehe auch

Literatur

Bücher

  • Bohnert: Unterbringungsrecht, ISBN 3-406-47174-9
  • Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, ISBN 3-170-16333-7
  • Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken (Textsammlung), 2. Aufl, ISBN 3-887-84993-0
  • Kopetzki: Grundriss des Unterbringungsrechts (f. Österreich), ISBN 3-211-82890-7
  • Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005, ISBN 3503087451
  • Winzen: Zwang. Was tun gegen Betreuung und Unterbringung? ISBN 3-928-31608-7

Zeitschriftenbeiträge

  • Andreas Jurgeleit: Rechtsprechungsübersicht zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, FGPrax 2008, 139 und 185
  • Rolf Marschner: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; BtPrax 2006, 125
  • Peter Müller: Zum Recht und zur Praxis der betreuungsrechtlichen Unterbringung; BtPrax 2006, 123
  • Andrea Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135

Weblinks

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