Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZÖD) gehört zu den Altersvorsorgesystemen und stellt eine ergänzende Altersvorsorgemaßnahme für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dar. Der größte Träger der ZÖD ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Daneben bestehen noch 24 Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. zusammengefasst sind.

Inhaltsverzeichnis

Die ZÖD von 1967 bis 2001 - Die Zeit der Gesamtversorgung

Durch die Überschneidung der Tätigkeitsfelder von Tarifbeschäftigten und Beamten im öffentlichen Dienst gab es seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts Bestrebungen, neben der Entlohnung auch die Alterssicherung der beiden Beschäftigungstypen weitgehend aneinander anzugleichen. Als besonderer Umstand galt dabei, dass die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes im Regelfall bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Unter der Zielsetzung, den Tarifbeschäftigten eine möglichst beamtengleiche Altersversorgung zu verschaffen, bestand die Aufgabe der ZÖD somit darin, die gesetzlichen Renten der Versicherten derart aufzustocken, dass sich in der Summe eine Altersversorgung ergab, die mit entsprechenden Beamtenpensionen vergleichbar war.
Aus diesem Grund wurde in der ZÖD im Jahr 1967 per Tarifvertrag das sog. Gesamtversorgungssystem eingeführt. Hierbei wurde den Tarifbeschäftigten nicht mehr eine konkrete Höhe der zusätzlichen Rente zugesagt, sondern eine Gesamtversorgung, die sich im Wesentlichen nach den Regelungen der Beamtenversorgung bemaß (Versorgung aus dem letzten Amt, zeitanteilige Versorgungstaffel). Als Zusatzrente ausgezahlt wurde jedoch nur die Differenz zwischen zugesagter Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Versicherte ohnehin bezog. Aufgrund der verschiedenen Anpassungsmodalitäten von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten sowie der unterschiedlichen steuer- und sozialabgabenrechtlichen Regelungen für Beamte und Tarifbeschäftigte konnte das Ziel einer möglichst beamtengleichen Versorgung der Tarifbeschäftigten nur zu einem unbefriedigenden Grad erreicht werden. Insbesondere ergaben sich bis dahin immer wieder drastische Fälle von Überversorgung, bei denen die Tarifbeschäftigten nach dem Renteneintritt teilweise Alterseinkünfte bezogen, die ihre letzten Nettobezüge überstiegen. Erst mit der Einführung der sog. Spitzanrechnung der laufenden gesetzlichen Renten im Jahr 1981 und der Umstellung auf die sog. Netto-Gesamtversorgung im Jahr 1983 konnte das Leistungsniveau der ZÖD an die Beamtenversorgung angeglichen werden (allerdings mit langwierigen Übergangsregelungen zur Besitzstandwahrung). Im Ergebnis stand jedoch ein Leistungsrecht der Zusatzversorgung, das zum einen hochgradig komplex und intransparent war, und das zum anderen vielfältigen Abhängigkeiten zum Steuer-, Sozialabgaben- und Rentenrecht unterlag.

Auch wenn sich das Leistungsrecht der Gesamtversorgung an der Beamtenversorgung orientierte, stand eine Anpassung der Finanzierungsseite nie zur Diskussion. Mit der Einführung der Gesamtversorgung im Jahr 1967 wurde auch die Finanzierung der Zusatzversorgung modifiziert und auf ein Umlageverfahren umgestellt. Den größten Teil der Zeit der Gesamtversorgung wurde die Zusatzversorgung bei der VBL und den kommunalen Zusatzversorgungskassen durch Arbeitgeberumlagen finanziert. Diese galten jedoch steuerrechtlich als Lohnbestandteil und waren damit beim Arbeitnehmer prinzipiell steuer- und sozialabgabenpflichtig. Das Gesamtversorgungssystem wurde somit durch Lohnbestandteile der Beschäftigten finanziert, wodurch sich die ZÖD deutlich von der Beamtenversorgung unterscheidet, bei der keine Beiträge bzw. Umlagen erhoben werden.

Der Systemwechsel in der ZÖD im Jahr 2002

Die Notwendigkeit zu einer Abkehr vom Gesamtversorgungssystem wurde durch mehrere Faktoren begünstigt, die grob in strukturelle, finanzielle und rechtliche Faktoren unterteilt werden können.

Die strukturellen Defizite lagen vor allem in den vielfältigen Abhängigkeiten des Gesamtversorgungssystems zu Bezugssystemen, die außerhalb der Entscheidungsspähre der Tarifpartner lagen, so dass die Zusatzversorgung permanenten Anpassungen unterlag. Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung, im Steuerrecht, bei den Sozialabgaben oder bei der Beamtenversorgung zogen regelmäßig einen Anpassungsbedarf bei der Zusatzversorgung nach sich. Dieser Anpassungsbedarf führte gerade in den Jahren vor der Systemumstellung auch immer wieder zu finanziellen Mehrbelastungen. Zudem waren seinerzeit bereits Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung absehbar, die ebenfalls mit erheblich Mehrkosten für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einhergegangen wären.

Auf der Ebene der Finanzierung offenbarten sich durch die Entwicklung des Versichertenbestandes bei einigen Zusatzversorgungskassen die Defizite der Umlagefinanzierung (konkret: Abschnittsdeckungsverfahren). Durch den Personalrückbau im öffentlichen Dienst verringerte sich die Anzahl der Versicherten, während gleichzeitig die Zahl der Verrentungen anstieg (bedingt durch die Einstellungswelle in den 1960ern und 1970ern). Das heißt, dass den ohnehin steigenden Kosten durch den Anstieg der Rentenzahl eine Verringerung der Umlagebasis gegenüberstand und somit der Umlagesatz sprungartig anstieg. Bei der VBL bspw. stieg der Umlagesatz von 4,8 % im Jahr 1998 auf 7,86 % zzgl. 2 % Sanierungsgelder im Jahr 2003.

Neben den finanziellen und strukturellen Unwegsamkeiten spielte auch die höchstinstanzliche Rechtsprechung beim Systemwechsel in der Zusatzversorgung eine Rolle. Das komplizierte Leistungsrecht des Gesamtversorgungssystems bot vielfältige Anlässe zu rechtlichen Auseinandersetzungen, die teilweise zu Urteilen und Beschlüssen führten, die wiederum zu neuen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesamtversorgungsprinzips führten und unter Umständen auch mit Mehrkosten für die Zusatzversorgungskassen verbunden waren. Hier sind bspw. das Urteil zu den Versichertenrenten vorzeitig ausscheidender Versicherter[1] oder das Urteil zur Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter[2] zu nennen. Besondere Schwierigkeiten brachte jedoch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung der Vordienstzeiten, der das Prinzip der Gesamtversorgung grundsätzlich in Frage stellte.[3]

In der Summe dieser Faktoren entschieden die Tarifpartner mit dem Vertrag "Altersvorsorgeplan 2001" eine Abkehr vom Gesamtversorgungssystem. Stattdessen sollte ein an der Privatwirtschaft orientiertes Betriebsrentenmodell auf der Grundlage von Versorgungspunkten umgesetzt werden. Im Weiteren wurde auch festgelegt, dass alle bestehenden Renten und Anwartschaften des Gesamtversorgungssystems in das neue Versorgungspunktemodell übertragen werden (sog. Transfermodell). Die Regelungen zur Übertragung der Anwartschaften sind bis heute Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen.[4] Unabhängig davon kann jedoch festgehalten werden, dass durch das neue Versorgungspunktemodell zahlreiche Versicherte finanziell schlechtergestellt sind als zuvor im Gesamtversorgungssystem.

Die ZÖD ab 2002 („Betriebsrente“)

Ab 1. Januar 2002 wurde die ZÖD in ein Versorgungspunktemodell überführt. Rechtsgrundlage dafür ist der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV für Bund/Länder bzw. ATV-K Altersvorsorge-TV-Kommunal).

Entscheidend für die Höhe der Betriebsrente ist die Höhe des jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und das Alter der/des Versicherten im Jahr des Entgeltbezugs. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entspricht in etwa dem steuerpflichtigen Bruttoentgelt, weicht aber von diesem ab, weil einige Entgeltbestandteile nicht zusatzversorgungspflichtig sind und zum anderen ein Hinzurechnungsbetrag das steuerpflichtige Bruttoentgelt erhöht. Dieser Hinzurechnungsbetrag ergibt sich dadurch, dass die Umlagen zur Zusatzversorgung, die vom Arbeitgeber gezahlt werden, zum Teil vom Arbeitnehmer versteuert - und auch in der Sozialversicherung verbeitragt - werden müssen.

Die Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr werden ermittelt, indem das zusatzversorgungspflichtige Bruttojahresentgelt der/des Versicherten durch 12 geteilt und anschließend durch ein sogenanntes Referenzentgelt von 1.000 Euro geteilt wird. Die Höhe des Referenzentgeltes ist im ATV bzw. ATV-K festgelegt. Das Ergebnis dieser Division wird mit dem Altersfaktor multipliziert. Der Altersfaktor ist abhängig vom Lebensalter der/des Versicherten. Er ergibt sich aus einer Tabelle.

Auch soziale Komponenten werden berücksichtigt: Beim Eintritt einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrente (Hinzurechnungszeiten) oder für Zeiten einer Elternzeit und des Mutterschutzes werden Versorgungspunkte gutgeschrieben, ohne dass hierfür Einzahlungen vom Arbeitgeber erfolgt sind.

Die monatliche Betriebsrente ergibt sich aus der Multiplikation aller erreichten Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 Euro. Die Höhe des Messbetrages ist ebenfalls im ATV bzw. ATV-K festgelegt. Wird die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch genommen, verringert sie sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3%. Der Abschlag beträgt höchstens 10,8 %.[5]

Der Übergang

Der Großteil der derzeitigen Arbeitnehmer des ÖD zählt zur sog. Übergangsgruppe. Sie erhalten eine sogenannte "Startgutschrift", bei der die bisher im alten Gesamtversorgungssystem erreichte Anwartschaft auf Versorgungsrente in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Dabei wird unterschieden in die Startgutschrift für rentennahe und rentenferne Jahrgänge.

Eine Startgutschrift für "rentennahe Jahrgänge" erhalten Pflichtversicherte, die am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren und am 1. Januar 2002 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten - also spätestens am 1. Januar 1947 geboren sind. Auch Versicherte, die bereits vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gehören zum Personenkreis der rentennahen Jahrgänge. Die Startgutschrift wird errechnet, indem die Anwartschaft auf Versorgungsrente nach dem alten Gesamtversorgungssystem bis zum 63. Lebensjahr hochgerechnet wird. Weil die/der Versicherte im neuen Versorgungspunktemodell ab dem 1. Januar 2002 Versorgungspunkte aufbaut und die hochgerechnete Versorgungsrente ebenfalls Anwartschaften über den 1. Januar 2002 hinaus bereits enthält, werden die Versorgungspunkte abgezogen, die die/der Versicherte ab dem 1. Januar 2002 im neuen Versorgungspunktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen wird.

Eine Startgutschrift für "rentenferne Jahrgänge" erhalten die Versicherten, die am 31. Dezember 2001 und am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren, das 55. Lebensjahr aber noch nicht vollendet hatten - also nach dem 1. Januar 1947 Geborene. Hierbei wird eine sogenannte "Voll-Leistung" ermittelt. Diese ist der Versorgungsrentenbetrag, den die/der Versicherte erhalten würde, wenn sie/er 45 Jahre lang in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes versichert wäre und somit den Höchstversorgungssatz erreicht hätte. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 wird für die/den Versicherten ein Anteil von 2,25 % an der Voll-Leistung berücksichtigt.

Gegen diese Übergangsregelungen (also die „Startgutschriften“ als Rentenanwartschaften zum 31. Dezember 2001) haben Tausende von Betroffenen Einspruch eingelegt. Einige hundert Personen haben vor den Zivilgerichten geklagt, bis schließlich die angegriffenen Übergangsregelungen vom obersten Zivilgericht der Bundesrepublik, dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, am 14. November 2007 in einem Pilotverfahren BGH-Urteil vom 14. November 2007 (Az. IV ZR 74/06) wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz laut Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz zumindest für die rentenfernen Jahrgänge gekippt und damit für unverbindlich erklärt wurden. Gegen vergleichbare BGH-Urteile wurden Verfassungsbeschwerden eingelegt (Az. 1 BvR 1373/08 bzw. 1 BvR 1433/08). Verfassungsbeschwerden zu diesen beiden Verfahren wurden jedoch mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2010 (veröffentlicht am 15. April 2010) u.a. mit dem Hinweis auf die Tarifautonomie nicht angenommen.

Am 30. Mai 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien (Bund, Tarifgemeinschaft der Länder, Vereinigung kommunaler Arbeitgeber und die Gewerkschaft ver.di - diese zugleich handelnd für andere Gewerkschaften-) auf einen Änderungsvertrag Nr. 5 zum ATV (Altersvorsorgetarifvertrag) bzw. ATV-K (Altersvorsorge-TV-Kommunal) geeinigt. Ein wichtiger Punkt hierin ist die Änderung der Regelungen zur Startgutschriftenberechnung für die rentenfernen Versicherten. Von dieser Neuregelung können die Versicherten profitieren, die erst relativ spät im öffentlichen Dienst angefangen haben. Hierzu wird der bisher ermittelten Startgutschrift eine Vergleichsberechnung (nach § 2 Betriebsrentengesetz BetrAVG) gegenübergestellt. Ergibt die Vergleichsberechnung eine um mindestens 7,5 Prozentpunkte höhere Differenz gegenüber der bisherigen Startgutschrift, ergibt sich ein Zuschlag zur bisherigen Startgutschrift.

Literatur

  • F. Fischer/W. Siepe: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, dbb verlag, 1. Auflage, Berlin, Mai 2011, 224 Seiten, ISBN 978-3-87863-171-2.
  • B. Langenbrinck/B. Mühlstädt: Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. 2. Auflage München 2003, ISBN 3-8073-2071-7.
  • K. Stürmer, Die Übertragbarkeit von Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, BetrAV 2004, S.346ff.
  • Walter Dietsch/Torsten Reinker/Rolf Stirner: "Die Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes" Handbuch für Personalsachbearbeiter, 2. neu bearbeitete Auflage 2009, ISBN 978-3-8073-0097-9

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG Urteil vom 15. Juli 1998
  2. BGH Urteil vom 30. September 1998
  3. BVerfG Beschluss vom 22. März 2000
  4. Aus Sicht der Beschwerdeführer siehe: http://www.startgutschriften-arge.de/
  5. Info-Service Öffentlicher Dienst/Beamte: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, abgerufen am 14. August 2010

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