Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) ist eine Datenbank der in Deutschland anhängigen und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren. Das Register wurde seit Anfang 1999 bei der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts in Bonn geführt, seit dem 1. Januar 2007 beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage für das ZStV bilden die Paragrafen 492 bis 495 der Strafprozessordnung (StPO) und die „Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters“ (ZStVBetrV).

Aufgaben

Alle Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften und in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten diesen gleichgestellten Finanzbehörden werden beim ZStV gespeichert. Mittels dieser Informationen ist eine effektivere Strafverfolgung möglich. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten durch das Register Erkenntnisse über laufende oder abgeschlossene Strafverfahren gegen denselben Täter im Bundesgebiet (Mehrfachtäter) und können überörtlich handelnde Täter erkennen. Durch die zentrale Speicherung der Daten werden Doppelverfahren vermieden und es können Sammelverfahren gebildet werden. Das ZStV gibt außerdem einen Überblick über die Erledigung der Ermittlungs- bzw. Strafverfahren und unterstützt die Justiz somit bei der Frage des tat- und schuldangemessenen Verfahrensabschlusses.

Inhalt

Das ZStV beinhaltet die Beschuldigtendaten, die ermittelnde Polizeibehörde, die zuständige Staatsanwaltschaft (bzw. Finanzbehörde) und das Aktenzeichen. Angaben über die Tatzeit, den Tatvorwurf und den Tatort werden ebenso gespeichert wie Angaben über die Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens und die Schadenshöhe.

Auskunft

Auskunft erhalten Staatsanwaltschaften, die in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten den Staatsanwaltschaften gleichgestellten Finanzbehörden und Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 402 Abgabenordnung. Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese im Einzelfall strafverfolgend tätig sind, Polizei, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst sowie Waffenbehörden (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 Waffengesetz) und Sprengstoffbehörden (§ 8a Abs. 5 Nr. 2 Sprengstoffgesetz) können ebenfalls Einsicht nehmen. Betroffene erhalten gemäß § 9 ZstVBetrV im Grundsatz Auskunft nach § 19 Bundesdatenschutzgesetz.

Löschung

Die Löschung der gespeicherten Daten richtet sich nach § 5 ZStVBetrV, welcher auf § 494 Abs. 1 bis 3 StPO verweist. Eintragungen im ZStV werden sinngemäß bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht. Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden. Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht.

„Die Daten sind zu löschen ... sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.“[1]

Technische Durchführung

Seit Dezember 2008 werden Entwicklung und Pflege des ZStV sowie die damit zusammenhängende Beratung von der Bonner Niederlassung der USU AG durchgeführt. USU AG hatte bei einer Ausschreibung den Zuschlag für das Projekt erhalten, dessen ursprüngliche Laufzeit 36 Monate beträgt.[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. StPO § 494 Absatz 2
  2. Pressemeldung "Bundesamt für Justiz beauftragt USU AG für 2 Großprojekte"
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