Währungsreform 1948 (Westdeutschland)

Währungsreform 1948 (Westdeutschland)
Eine Umtauschstelle in Hamburg am 20. Juni 1948.

Die Währungsreform von 1948 trat am 20. Juni 1948 in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands in Kraft, ab 21. Juni war die Deutsche Mark alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. Die Währungsreform von 1948 gehört zu den bedeutendsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der deutschen Nachkriegsgeschichte.

Inhaltsverzeichnis

Situation vor der Währungsreform

1936 bis 1945 entstand durch die Kriegsfinanzierung aus Geldschöpfung ein umfangreicher Geldüberhang (vergleiche Geräuschlose Kriegsfinanzierung). Er wurde zunächst kontrolliert, indem die Bedeutung des Geldes deutlich minimiert wurde, da das kriegsfolgebedingt geringe Angebot an Gütern in vielen Bereichen durch die Nachfrage steuernde Bewirtschaftung mittels Bezugsscheinen (Marken) bei festgesetzten Preisen verteilt wurde, gleichzeitig verhinderte man durch Devisenzwangswirtschaft den Abfluss des überschüssigen Geldes. Die Grundprinzipien der Preisbildung durch Angebot und Nachfrage waren sowohl für Waren als auch für den Außenwert der Reichsmark damit außer Kraft gesetzt.

In den Jahren 1945 bis 1948 führte der immer weiter wachsende Geldüberhang zur Währungszerrüttung. Die Ausgabe von Besatzungsgeld steigerte die Geldmenge, aber das Güterangebot verringerte sich durch Einschränkungen bei der landwirtschaftlichen Produktion, Demontage von Produktionsstätten, Weiterführung der Zwangsbewirtschaftung durch die Alliierten und das trotz Verbotes übliche Horten von Waren. Auch die Bestände von Halbfabrikaten und Rohstoffen stiegen in den Betrieben in Erwartung einer Währungsreform.

Die offizielle Reichsmarkwährung wurde zum größten Teil abgelehnt (Verlust der Funktionen als Zahlungsmittel und Recheneinheit), und es setzte eine Flucht in die Sachwerte ein (Verlust der Funktion als Wertaufbewahrungsmittel). Teilweise wurde die Reichsmark durch regelrechte Sachwertwährungen wie Zigaretten („Ami“) ersetzt, was von amtlicher Seite mit nur mäßigem Erfolg bekämpft wurde.

Ziele der Währungsreform

Kurzfristig musste der Geldüberhang beseitigt werden, langfristig war die Struktur für eine funktionsfähige Marktwirtschaft aufzubauen.[1] Dazu gehörte die Einstellung der übermäßigen Geldschöpfung, Erstarken der Geldfunktionen, Aufhebung von Lohn-, Preisstopps und Güterrationierung sowie die Einführung freier Wechselkurse. Auch musste das Bankensystem gestärkt werden durch eine unabhängige Zentralbank, ein funktionierendes Geschäftsbankensystem und ein wirkungsvolles geldpolitisches Instrumentarium.

Vorbereitung der Währungsreform

Die Währungsgesetze sind weiter unten im Abschnitt "Gesetzliche Maßnahmen zur Währungsreform" ausführlich beschrieben.

Diese Währungsgesetze stützen sich weitgehend auf den Colm-Dodge-Goldsmith-Plan von 1946 (Gerhard Colm, Joseph Morrell Dodge und Raymond W. Goldsmith), der ein Zusammenstreichen der Geldmenge im Verhältnis 10:1 und einen Lastenausgleich vorsah.[2]

Die drei westlichen Militärregierungen wandten diesen Plan grundsätzlich in ihren Besatzungszonen an, klammerten jedoch den Komplex des Lastenausgleichs aus. Abweichende Reformvorschläge deutscher Sachverständiger wurden 1948 im Konklave von Rothwesten (heute Ortsteil von Fuldatal) gehört, im Grunde genommen aber nicht berücksichtigt.

Als Stichtag der Währungsreform wurde der 21. Juni 1948 festgelegt. Zuvor waren 1947 in den einzelnen Bundesländern selbständige Landeszentralbanken und im März 1948 als Zentralbank der Landeszentralbanken die „Bank Deutscher Länder“ errichtet worden.

Mit der Operation Bird Dog wurden die in den Vereinigten Staaten gedruckten Banknoten in 23 000 Holzkisten per Schiff von New York nach Bremerhaven transportiert, wo sie bis Ende Mai 1948 ankamen. Von dort wurden sie in acht Sonderzügen in die Keller der Reichsbank in Frankfurt am Main gebracht.[3]

Von deutscher Seite war die Währungsreform durch die am 23. Juli 1947 durch den Wirtschaftsrat der Bizone gegründete Sonderstelle Geld und Kredit in Bad Homburg vorbereitet worden, die unter Leitung von Ludwig Erhard stand. Die letzten Feinheiten wurden von 25 deutschen Experten erarbeitet, die die Leitlinien für die Währungsumstellung im Frühjahr 1948 unter strengster Geheimhaltung in den Gebäuden der heutigen Fritz-Erler-Kaserne zu Rothwesten (Landkreis Kassel) beschlossen.

Durchführung der Währungsumstellung

Die Bevölkerung wurde am 18. Juni 1948 durch den Rundfunk und über Aushänge über die anstehende Währungsreform und den Ablauf informiert. Der 18. Juni war ein Freitag. Die Umstellung erfolgte somit an einem Wochenende.[4]

Der Währungsumtausch vollzog sich in fünf Etappen:[5]

  • Ab 21. Juni 1948 wurde die DM alleingültiges Zahlungsmittel
  • Bevölkerung, Wirtschaft und öffentliche Hand erhielten eine Sofortausstattung
  • Das bare Altgeld (RM, Rentenmark, Marknoten der alliierten Militärbehörden) musste auf ein Konto eingezahlt werden
  • Der Anspruch auf Umstellung der gesamten Reichsmarkkonten musste geltend gemacht werden
  • Prüfung und Umstellung der Reichsmarkkonten auf DM.

Das neue Geldvolumen lag in den Monaten nach der Währungsreform bei etwa 13 Mrd. DM (M3, Bar- und Buchgeld).

Die Erstausstattung mit D-Mark

Mit dem Stichtag der Währungsreform erloschen alle alten Zahlungsmittel außer dem Kleingeld bis 1 RM, das zu einem Zehntel seines Nennwertes vorerst noch gültig blieb; gleiches galt für Briefmarken. Die Zeit bis zur allgemeinen Umstellung wurde überbrückt durch die Sofortausstattung der Bevölkerung, Wirtschaft und öffentlichen Hand mit Deutscher Mark.

Jeder natürlichen Person wurde in zwei Schritten sofort – im Normalfall am 20. Juni – ein „Kopfgeld“ von 40,– DM und einen Monat später 20,– DM bar ausgezahlt. Bei der späteren Umwandlung der Reichsmark wurden diese 60 DM angerechnet.

Unternehmen, Personenvereinigungen, Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe erhielten auf Antrag bei ihrer „Abwicklungsbank“ einen „Geschäftsbetrag“ von 60 DM je Arbeitnehmer als „Vorgriff" auf die „späteren Ansprüche aus dem Umtausch von Altgeld“.[6]

Die Erstausstattung der öffentlichen Hand erfolgte für die Länder und kommunalen Gebietskörperschaften durch die Landeszentralbanken, für die Bahn- und Postverwaltungen durch die Bank Deutscher Länder. Der Bund existierte noch nicht. Die Länder und kommunalen Gebietskörperschaften erhielten eine durchschnittliche Monatsisteinnahme, die Bahn- und Postverwaltungen die Hälfte einer durchschnittlichen Monatsisteinnahme (Berechnungszeitraum jeweils vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948).

Den Geschäftsbanken wurden von den Landeszentralbanken vorläufig 1 % ihrer Reichsbankverbindlichkeiten aus Kundenkonten gutgeschrieben (1. DVO zum WG, § 8).

Umstellung der Reichsbankkonten

Formular 1948

Bis zum Stichtag 26. Juni 1948 mussten alle natürlichen und juristischen Personen - ausgenommen die Geldinstitute - bei einer Hauptumtauschstelle der Abwicklungsbank ihr Baraltgeld abliefern und ihre gesamten Altgeldguthaben anmelden, sonst verfielen sie. Dort wurde nach Genehmigung durch das Finanzamt das Gesamtgeld über ein „Reichsbank-Abwicklungskonto“ umgestellt.

Bei den natürlichen Personen wurde vom Gesamtaltgeld zunächst der neunfache Kopfbetrag abgezogen. Der Rest wurde zu je 50 % auf ein Freikonto und 50 % auf ein Festkonto umgestellt. Kurze Zeit später wurde das Festkonto aufgelöst, indem 70 % seines Betrages vernichtet, 20 % auf Freikonto und 10 % auf Anlagekonto übertragen wurde. Letztlich ergab sich so ein faktisches Umstellungsverhältnis von zunächst 10:0,65. Im Jahr 1957 wurden Sparguthaben, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden, durch das Altsparergesetz[7] auf 20 % des Nennwertes in Reichsmark aufgestockt, so dass im Ergebnis ein Umstellungsverhältnis von RM zu DM in Höhe von 5:1 bestand.

Bei den Wirtschaftsunternehmen wurde vom Altgeld der zehnfache Geschäftsbetrag abgezogen und die Umstellung danach wie bei den natürlichen Personen vorgenommen.

Die Altgeldguthaben der Banken sowie der öffentlichen Hand erloschen.

Umstellung sonstiger Forderungen und Verbindlichkeiten

Für die Umstellung galt:

  • abgeschlossene Verbindlichkeiten wurden mit einem Kurs 10 Reichsmark (RM) zu 1 DM (10:1) umgestellt;
  • laufende Verbindlichkeiten wie Löhne, Renten, Pensionen, Pachten und Mieten im Kurs 1:1;
  • Bargeld und letztlich auch Sparguthaben wurden zum Kurs 100 RM zu 6,50 DM umgetauscht.

Schuldverschreibungen, Hypotheken und sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten wurden im Verhältnis 10:1 umgestellt. Die Prämienreserven der privaten Versicherungen und die Bausparguthaben der Bausparkassen wurden ebenfalls im Verhältnis 10:1 umgestellt, die laufenden Beiträge dagegen blieben im Verhältnis 1:1 bestehen. Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten wurden nicht umgestellt, erloschen jedoch noch nicht.

Bereinigung der Bilanzen

Die Bilanzen des Bankensystems waren durch das Erlöschen der Altgeldguthaben und die Unverwendbarkeit der Reichsverbindlichkeiten unausgeglichen. Zur Deckung der Verbindlichkeiten und zur Schaffung eines Eigenkapitals erhielten die Geschäftsbanken bei den Landeszentralbanken einen bestimmten Teil der umgewandelten Altgeldguthaben gut geschrieben. Dabei wurde die Erstausstattung angerechnet. Soweit die Aktiven der Geschäftsbanken zuzüglich der Guthaben bei den Landeszentralbanken nicht die tatsächlichen Verbindlichkeiten und ein angemessenes Eigenkapital deckten, wurden sie durch „Ausgleichsforderungen“ gegen die öffentliche Hand aufgestockt.

Die Bilanzen der Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen wurden ähnlich bereinigt. Auch ihnen standen Ausgleichsforderungen zu.

Durch das Bilanzgesetz vom 21. August 1948 wurde den Unternehmen die Erstellung einer „DM-Eröffnungsbilanz“ vorgeschrieben. Die Bilanzkontinuität musste nicht gewahrt werden. So konnten die meisten Unternehmen infolge von Höherbewertung und Offenlegung stiller Reserven ihr Kapital im Verhältnis 1:1 umstellen.

Währungsreform in Berlin

Der Sonderstatus Berlins ließ eine DM-Einführung im Gleichklang mit den drei Westzonen nicht zu. Gegen den in Vier-Mächte-Gesprächen aufgetauchten Vorschlag, eine gemeinsam kontrollierte Währung in der geteilten Stadt einzuführen, votierte am 22. Juni 1948 die sowjetische Seite. Marschall Wassili Danilowitsch Sokolowski, ordnete namens der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) dem Berliner Oberbürgermeister in Befehl Nr. 111 an, die für den 23. Juni 1948 geplante Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) in allen vier Berliner Sektoren zu vollziehen. Die westlichen Stadtkommandanten erklärten postwendend diese Anweisung auf ihrem Stadtgebiet für unwirksam. Am 24. Juni wurde sodann die DM, zur Unterscheidung als in der Stadt ausgegebene Währung mit einem »B«-Stempel markiert, in den drei westlichen Sektoren ausgehändigt. Tags darauf waren nunmehr zwei Währungen in den Stadtbezirken im Umlauf. Das Verbot des DM-Besitzes im Ostsektor und in der SBZ verbunden mit einer Strafandrohung erwies sich als löchrig. Die Westalliierten hielten die DM gewollt knapp. Löhne und Gehälter in West-Berlin wurden (von Ausnahmen abgesehen) maximal zu einem Viertel in DM beglichen. Für bewirtschaftete Lebensmittel, Mieten, Strom, Gas und alle städtischen Abgaben blieb es bei der Bezahlung per Ostmark. Es entwickelte sich bald eine Art innerstädtischer Devisenhandel im Schwarzmarkt. Die Westalliierten ließen daher Wechselstuben zu, die ab 2. August den Geschäftsbetrieb aufnahmen. Die ersten Tauschkurse kamen auf der Basis 1 DM = 2,20 Ostmark zustande und veränderten sich später auf eine Bandbreite von vier bis sieben Ostmark. Am 20. März 1949 bereiteten die Westalliierten der Phase zweier Währungen auf ihrem Gebiet das Ende und erklärten die DM zum alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel im Westteil der Stadt.[8]

Beurteilung der Währungsreform

Steuerung der Geldmenge

Mit der Währungsreform von 1948 wurde die Geldmenge durch die Umstellung wirkungsvoll verringert. „Durch diese Maßnahme ist der Bestand der RM nach einer Berechnung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich insgesamt im Verhältnis 1:12,6 in DM umgewandelt worden.[9] Die Geldfunktionen traten wieder in Kraft, und die Zentralbank kontrollierte die Geldschöpfung. Vom 27. Juni bis 8. August 1948 war die Geldschöpfung nur in bescheidenem Umfang durch Wechselkredite möglich und nahm erst ab Oktober 1948 wieder größeren Umfang an.

Die Güterrationierung und der Preisstopp wurden bereits am 24. Juni 1948 teilweise aufgehoben, endgültig allerdings erst 1950 bzw. 1952. Auch der Lohnstopp erlosch am 3. November 1948.

Die Bank Deutscher Länder wurde im März 1948 geschaffen als „Zentralbank der Landeszentralbanken“. Der Zentralbankrat war zunächst an die Anordnungen der alliierten Bankkommission gebunden. Die Bank Deutscher Länder konnte durch ihr geldpolitisches Instrumentarium (Mindestreserve-, Diskont-, Lombard- und Offenmarktpolitik) die Geschäftsbanken kontrollieren. Die Geschäftsbanken waren durch die Bereinigung ihrer Bilanzen wieder aktionsfähig.

Wahrnehmung in der Bevölkerung

Diese Währungsreform war das im positiven Sinne markanteste kollektive Erlebnis der westdeutschen Nachkriegszeit nach 1945, vor allem weil Ludwig Erhard sie mit der fast völligen Aufhebung der „Bewirtschaftung“ (Rationierung) der Güter des Alltagsbedarfes verband: „Auf ein Mal gab es alles!“ Oft wurden vom Kopfgeld spontan unwichtige Luxusgüter gekauft.[10]

Am Freitag, dem 18. Juni 1948, wurde die Währungsumstellung im Radio angekündigt. Am Samstag, dem 19. Juni 1948, schlossen Geschäfte wegen „Erkrankung“ oder „Umbau“ oder waren „ausverkauft“. Am Sonntag, dem 20. Juni 1948, wurden zunächst 40 DM pro Kopf in den offiziellen Ausgabestellen umgetauscht. Am Sonntag schon füllten sich die Schaufenster (manchmal mit erläuternden Schildern wie: „keine gehorteten Waren“) mit Lebensmitteln, Toilettenartikeln, Schnaps, Schokolade und Zigaretten. Wegen des begrenzten Kopfgeldes gab es ab Montag, dem 21. Juni 1948, Kaufzurückhaltung, die Preise stiegen und die Arbeitslosigkeit wuchs.[11]

Ungleiche Opferverteilung

Der allgemeine Tauschkurs von 100 RM:10 DM galt gewissermaßen nur für Schuldforderungen. Bargeldreserven und Bankguthaben wurden letztlich im Verhältnis 100 RM:6,50 DM umgetauscht. Die öffentlichen Anleihen an Privatpersonen wurden für wertlos erklärt. Preise und Löhne wurden im Verhältnis 100:100 umgesetzt. Wer Waren bis zur Umstellung ungesetzlicherweise gehortet hatte, der war Gewinner. Die Sparer und Arbeitslosen waren die Verlierer.[12] Besitzer von Sachwerten (Betriebe, Immobilien und Waren) wurden bevorzugt.

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen in den westlichen Besatzungszonen

Die Preise stiegen von August bis Dezember 1948 deutlich, die Preissteigerungen konnten jedoch Anfang 1949 auf Grund der restriktiven Kreditpolitik der Zentralbank zum Stillstand gebracht werden.[13] Der relativ geringen monetären Nachfrage aus der Erstausstattung stand unmittelbar nach dem Stichtag ein genügendes Angebot an Waren aus Hortungslagern gegenüber. Diese waren jedoch bald erschöpft, und das Warenangebot beschränkte sich nunmehr auf die laufende Produktion. Diesem Warenangebot stand eine sich ständig ausweitende Geldmenge gegenüber.

Die Produktion stieg innerhalb kurzer Zeit wieder auf den Vorkriegsstand.[14] Die Spartätigkeit der Haushalte war wegen des großen Nachholbedarfs äußerst gering. Die erzielbaren Marktpreise brachten den Unternehmen hohe Gewinne, die sofort wieder investiert wurden.

Die Zahl der Arbeitslosen nahm nach der Währungsreform sprunghaft zu. Die Beschäftigtenzahl dagegen blieb im gleichen Zeitraum mit etwa 13,5 Millionen Personen konstant. Das Anwachsen der Zahl der Arbeitslosen erklärt sich aus der Auflösung von vielen Scheinbeschäftigungen, die zu zusätzlichen Lebensmittelrationen verholfen hatten, und aus dem Bevölkerungswachstum durch den ständigen Zustrom an Flüchtlingen.[15]

Der Außenhandel: Die Joint Export-Import Agency (JEIA), eine Institution der westlichen Besatzungsmächte, erließ 1948 einen festen Dollarkurs. Dieser Kurs – ein US-Dollar gleich 3,33 RM bzw. DM – galt vom 1. Mai 1948 bis 18. September 1949. Ab 19. September 1949 wurde der Wechselkurs wegen der Abwertung des englischen Pfundes auf 1 US-$ = 4,20 DM festgesetzt. Die Exporte umfassten zunächst nur Rohstoffe und wurden erst später auf Halb- und Fertigfabrikate ausgedehnt. Die Importe überwogen in den ersten Jahren die Exporte. Das Zahlungsdefizit wurde aus Mitteln des Marshall-Planes und des Government and Relief in Occupied Areas (GARIOA) ausgeglichen.

Auswirkungen in der Sowjetischen Besatzungszone

Da die Deutsche Mark recht plötzlich und nur in den „Westzonen“ eingeführt wurde, drohte Reichsmark-Bargeld in größerer Menge in die Sowjetische Besatzungszone abzufließen, wo es dort nachfragend hätte wirken können, so dass dort wegen der daraus resultierenden Preissteigerung eine (weitere) galoppierende Inflation hätte entstehen können.

Aus diesem Grunde wurde in der sowjetischen Besatzungszone drei Tage später, am 23. Juni 1948, ebenfalls eine Währungsreform durchgeführt. Hier wurden je Person 70 Mark im Verhältnis 1:1 umgetauscht, wobei hier – als Notlösung – die alten Reichsmarkscheine einfach mit kleinen Wertaufklebern in der Größe einer halben Briefmarke versehen wurden. Die neue Währung hieß daher im Volksmund zunächst „Klebe-“ oder „Tapetenmark“. Dieses Geld wurde im Juli 1948 gegen neu gedruckte Scheine umgetauscht. Die Münzen unterhalb einer Mark blieben noch länger in Umlauf, hatten aber nur noch ein Zehntel ihres Wertes. Das führte zu dem Kuriosum, dass die im Westen ungültig gewordenen alten 50-Pfennig-Stücke dort von Kennern der Verhältnisse gesammelt und in Päckchen an die Verwandtschaft in der SBZ geschickt wurden, wo sie wenigstens noch fünf Pfennige wert waren.

Die Währungsreform verstärkte den bereits bestehenden Konflikt zwischen der UdSSR und den Westmächten, was dann unter anderem am 24. Juni 1948 Anlass zur Berlin-Blockade war.

Gesetzliche Maßnahmen zur Währungsreform

Um eine neue stabile Währung einzuführen und auch dauerhaft abzusichern, erließen die Militärregierungen in den jeweiligen Besatzungsgebieten vier Gesetze (in der französischen Zone „Verordnungen“) zur Neuordnung des Geldwesens.[16] Die grundlegenden Währungsgesetze zur Währungsumstellung wurden ergänzt durch mehrere Durchführungsverordnungen. Diesem voraus ging das Gesetz zur Errichtung der Bank deutscher Länder.[17]

Erstes Gesetz

Die Einführung der D-Mark an sich wurde im Ersten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948 geregelt – es hatte daher auch den Beinamen Währungsgesetz (WiGBl. 1948 Beilage Nr. 5).[18]

Festgelegt wurden hier unter anderem

  • der Tag der Einführung der D-Mark als neue Währung
  • Gültigkeit als alleiniges Zahlungsmittel in den betreffenden Besatzungszonen
  • das exklusive Recht der Bank deutscher Länder, Banknoten und (bis 1950) Münzen herauszugeben (konkretisiert im Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens)
  • die Umstellung laufender Zahlungen von Reichsmark auf D-Mark im Verhältnis 1:1
  • Auszahlung des legendären Kopfbetrages von 40 DM gegen Zahlung von 40 Reichsmark sofort und weiterer 20 D-Mark gegen 20 Reichsmark innerhalb zweier Monate
  • der Verfall der Reichsmarkbestände in bar oder Gutschriften bis 26. Juni 1948, wenn sie bis zu diesem Tag nicht bei Banken und anderen autorisierten Institutionen abgeliefert oder angemeldet wurden
  • die Erstausstattung der Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden) mit D-Mark in Höhe von einem Sechstel der Ist-Einnahmen vom 1. Oktober 1947 bis 31. März 1948 ohne Berücksichtigung von Kreditaufnahmen in diesem Zeitraum
  • die Erstausstattung von Bahn- und Postverwaltungen in gleicher Art und Weise, jedoch nur in Höhe von einem Zwölftel der Ist-Einnahmen

Zweites Gesetz

Das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948,[19] auch „Emissionsgesetz“ genannt, wies der Bank deutscher Länder das alleinige Recht zur Ausgabe gültiger Münzen und Banknoten sowie zum Aufruf alter Münzen und Banknoten (also Einzug alter und Ausgabe neuer Geldzeichen) zu. Auch eine Obergrenze von zehn Milliarden D-Mark für die Summe des umlaufenden Geldes wurde als Sollvorgabe festgelegt. Eine Erhöhung um maximal eine Milliarde D-Mark war nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des Zentralbankrats und mindestens sechs Länder zustimmten.

Drittes Gesetz

Das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 20. Juni 1948,[20] auch Umstellungsgesetz genannt, klassifizierte die Altgeldbestände und -guthaben nach natürlichen und juristischen Personen, Organisationen etc. und regelte entsprechend deren Umwandlung oder Ablösung. So wurden beispielsweise sämtliche Geldbestände der Reichsbank, der Gebietskörperschaften, Bahn- und Postverwaltungen, aber auch der aufgelösten NSDAP und der ihr angegliederten Verbände und Organisationen für null und nichtig erklärt.

Auch der (anfängliche) Umtauschkurs für Altguthaben von 10 Reichsmark zu 1 D-Mark wurde hier festgeschrieben. Verknüpft wurde er mit der Bedingung, dass lediglich die Hälfte des Neubestandes in D-Mark sofort zur Verfügung stand. Die andere Hälfte verblieb zunächst auf einem Sperrkonto.

Viertes Gesetz

Über die weitere Verwendbarkeit dieser gesperrten Guthaben entschied schließlich das (nur zu diesem Zweck erlassene) Vierte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens vom 30. September bzw. 4. Oktober 1948 [21] – auch Ergänzung des Umstellungsgesetzes oder Festkontogesetz genannt. Es verfügte, dass von den gesperrten Guthaben 70 % des Wertes gestrichen, 20 % frei verfügbar wurden und die verbleibenden 10 % weiterhin gebunden blieben – letztere wurden im Jahre 1954 freigegeben.

Daraus resultierte schließlich jener weithin bekannte endgültige Umtauschkurs von 100 Reichsmark zu 6,50 D-Mark.

Beispielrechnung: 100 RM Altguthaben → 10 DM Neuguthaben

10 DM Neuguthaben → 5 DM sofort verfügbar + 5 DM gesperrt

5 DM gesperrt → 3,50 DM gestrichen + 1 DM verfügbar + 0,50 DM gebunden (und 1954 freigegeben)

Bilanzgesetz vom 21. August 1949

Es schrieb für alle Aktiengesellschaften die Erstellung einer „DM-Eröffnungsbilanz“ mit neuen Wertansätzen vor (WiGBl. 1949 S. 279).

Milderung sozialer Ungerechtigkeiten

Um Härtefälle abzumildern, wurde im Jahre 1953 die Regelung eingeführt, dass Guthaben aus der Zeit vor dem 1. Januar 1940 lediglich im Verhältnis 5 RM zu 1 DM abgewertet wurden.

Da Immobilienbesitzer durch diese Entwertung zunächst einen erheblichen Vorteil hatten, wurde zusätzlich im Jahre 1952 das Lastenausgleichsgesetz verabschiedet.

Weitere Entwicklung

Das Gesetz über die Errichtung der Bank deutscher Länder und das Emissionsgesetz wurden im Jahre 1957 durch das Bundesbankgesetz abgelöst. Die Ergänzung des Umstellungsgesetzes wurde nie offiziell aufgehoben, ist jedoch im Fundstellennachweis nicht mehr aufgeführt, somit außer Kraft. Das Umstellungsgesetz dagegen ist nach wie vor gültiges Recht. Das Währungsgesetz schließlich wurde erst am 1. Januar 2002 durch das Dritte Euro-Einführungsgesetz abgelöst. Als Relikt aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes bildete es also über all die Jahre ihres Bestehens die rechtliche Grundlage der D-Mark.

Entscheidung Nr. 1

Mit der Entscheidung Nr. 1 des Rates der Hohen Alliierten Kommission vom 28. September 1949 wurden keine Einwände erhoben, den von der Bundesregierung neu festgesetzten Umrechnungskurs der Deutschen Mark zum US-Dollar auf 0,238095 US$ für 1,00 DM festzulegen. Die Bundesregierung hatte zuvor die Abwertung der D-Mark und die Wechselkursanpassung in der dritten Kabinettssitzung am 21. September 1949 diskutiert, um die Zahlungsbilanz zu verbessern; dennoch verzichtete der Zentralbankrat im Herbst 1949 auf eine Abwertung.

Ergänzende Gesetze

Um die sozialen Ungerechtigkeiten, die durch den Währungsschnitt für die Privaten entstanden waren, abzumildern, wurden nach 1948 folgende Korrekturen beschlossen:

  • Die Leistungen der Versicherungen waren 1948 nur im Verhältnis 10:1 umgestellt worden. Die Rentengesetze von 1951, 1956 und 1963 erhöhten die Umstellungssätze. Die Versicherungen erhielten als Ausgleich Rentenausgleichsforderungen gegen den Bund.
  • Der Währungsausgleich für Vertriebene wurde 1952 geregelt.
  • Reichsmarkverbindlichkeiten gegen ausländische Gläubiger wurden durch das Auslandsschuldenabkommen von 1953 im Verhältnis 1:1 umgestellt.
  • Altsparanlagen, die bereits am 1. Januar 1940 bestanden hatten, wurden durch das Altspargesetz von 1953 auf 20 % des Nennbetrages aufgestockt.
  • die Forderungen der Nichtbanken gegen das Reich wurden durch das Kriegsfolgegesetz von 1957 in eine Ablösungsanleihe umgewandelt.

Literatur

  • Michael Brackmann: Vom totalen Krieg zum Wirtschaftswunder - die Vorgeschichte der westdeutschen Währungsreform 1948. Dissertation an der Ruhr-Universität Bochum 1992.
  • (en) G. Colm, M. Dodge, W. Goldsmith: A Plan for the Liquidation of War Finance and the Financial Rehabilitation of Germany. In: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 111. Bd., Jg. 1955, S. 204-243.
  • Siegfried Freick: Die Währungsreform 1948 in Westdeutschland. Weichenstellung für ein halbes Jahrhundert. Schkeuditz: Schkeuditzer Buchverlag 2001.
  • (fr) P. Lebee: Contribution à l'étude de la réforme monétaire allemande. In: E. Vermeil (Hrsg.): Études économiques allemandes, Paris 1951, S. 101-148.
  • J. Priese und F. Rebentrost: Kommentar zu den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens unter Berücksichtigung der Durchführungsverordnungen. Iserlohn 1948.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ludwig Erhard: Deutsche Wirtschaftspolitik. Econ Verlag Düsseldorf, Wien, Frankfurt 1962, S. 67
  2. G. Colm, J. Dodge und R. W. Goldsmith: A plan for the liquidation of War Finance and the Finance Rehabilitation of Germany. In: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 111. Bd., Jg. 1955, S. 204-243
  3. Günter Stiller: Vor 60 Jahren: Als die D-Mark nach Deutschland kam. In: Hamburger Abendblatt vom 13. Juni 2008, S. 21. Auf der Internetseite des Hamburger Abendblattes, Stand 1. August 2008, 18:00 Uhr
  4. Deutsches Historisches Museum: Entstehung zweier deutscher Staaten: Währungsreform[1]</
  5. J. Priese, F. Rebentrost: Kommentar zu den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens. Iserlohn 1948, S. 22–23
  6. J. Priese, F. Rebentrost: Kommentar zu den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens. Iserlohn 1948, S. 68
  7. Altsparergesetz, BGBl. I 1953, S. 495
  8. Alliiertenmuseum: Die Berliner Luftbrücke, S. 8, 9, abgefragt am 18. April 2009
  9. G. Schmölders: Währungsreform. In: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, Bd. 4, 3. Auflage 1961, Sp. 6133
  10. Zeitzeugenberichte über erste Käufe aus dem Kopfgeld
  11. Roland Flade: Hoffnung, die aus Trümmern wuchs. 1945 bis 1948: Würzburgs dramatischste Jahre. Mainpost, Würzburg 2008, ISBN 3-925232-60-5. S. 245-252: Über Nacht volle Schaufenster.
  12. Alfred Grosser: Geschichte Deutschlands seit 1945. Eine Bilanz. Deutscher Taschenbuchverlag, München, 9. Auflage 1981. S. 100-101. ISBN 3-423-01007-x
  13. P. Lebee: Contribution à l'étude de la reforme monetaire allemande. In: E. Vermeil (Hrsg.): Etudes économiques allemandes, Paris 1951, S. 146, Tableau IV, V.
  14. O. Pfleiderer: Währungsreform in Westdeutschland (1948). In: Enzyklopisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Bd 2, Frankfurt am Main, 1957, S. 1645.
  15. P. Lebee: Contribution à l'étude de la reforme monetaire allemande. In: E. Vermeil (Hrsg.): Etudes économiques allemandes, Paris 1951, S. 146, Tableau IV, IV.
  16. J. Priese und F. Rebentrost: Kommentar zu den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens. Iserlohn 1948
  17. Gesetz zur Errichtung der Bank deutscher Länder
  18. Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
  19. Zweites Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
  20. Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
  21. Viertes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

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