Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Teil des Bruttoeinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsbemessung außer Betracht. Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird der Beitrag erhoben, der für Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anfällt.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, ab der seit 2003 die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. Bis 2002 waren die Werte von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze gleich.

In der österreichischen Sozialversicherung hat die Höchstbeitragsgrundlage eine entsprechende Funktion.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Der Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wird jeweils in einen Prozentsatz vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn bemessen. Übersteigt der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Versicherungsbeitrag höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Der Teil des Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt unberücksichtigt. Ab dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die absoluten Beiträge zur jeweiligen Versicherung konstant, während der prozentuale Anteil am Bruttoeinkommen sinkt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung angepasst. Sie werden nach dem Verhältnis angepasst, in dem das durchschnittliche Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung (§ 68 Abs.2 S.1 und Anlage 1 SGB VI) im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden statistischen Kennzahl aus dem vorvergangenen Kalenderjahr steht. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche RV einmalig für das Jahr 2003 stärker angehoben.

Versicherungsarten

Gesetzliche Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die frühere Unterscheidung zwischen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung ist dagegen weggefallen.

Für das Beitrittsgebiet gilt eine besondere Beitragsbemessungsgrenze, § 228a Abs.1 S.1 Nr.2 in Verbindung mit Tabelle in Anlage 2a SGB VI.

Jahr Gesetzliche Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung
monatlich jährlich monatlich jährlich
West Ost West Ost West Ost West Ost
1967 1.400 DM 016.800 DM
1968 1.600 DM 019.200 DM
1969 1.700 DM 020.400 DM
1970 1.800 DM 021.600 DM
1971 1.900 DM 022.800 DM
1972 2.100 DM 025.200 DM
1973 2.300 DM 027.600 DM
1974 2.500 DM 030.000 DM
1975 2.800 DM 033.600 DM
1976 3.100 DM 037.200 DM
1977 3.400 DM 040.800 DM
1978 3.700 DM 044.400 DM
1979 4.000 DM 048.000 DM
1980 4.200 DM 050.400 DM
1981 4.400 DM 052.800 DM
1982 4.700 DM 056.400 DM
1983 5.000 DM 060.000 DM
1984 5.200 DM 062.400 DM
1985 5.400 DM 064.800 DM
1986 5.600 DM 067.200 DM
1987 5.700 DM 068.400 DM
1988 6.000 DM 072.000 DM
1989 6.100 DM 073.200 DM
1990 1.Hj. 6.300 DM 075.600 DM
1990 2.Hj. 032.400 DM
1991 1.Hj. 6.500 DM 078.000 DM 036.000 DM
1991 2.Hj. 040.800 DM
1992 6.800 DM 081.600 DM 057.600 DM
1993 7.200 DM 086.400 DM 063.600 DM
1994 7.600 DM 091.200 DM 070.800 DM
1995 7.800 DM 093.600 DM 076.800 DM
1996 8.000 DM 096.000 DM 081.600 DM
1997 8.200 DM 098.400 DM 085.200 DM
1998 8.400 DM 100.800 DM 084.000 DM
1999 8.500 DM 102.000 DM 086.400 DM
2000 8.600 DM 7.100 DM 103.200 DM 085.200 DM
2001 8.700 DM 7.300 DM 104.400 DM 087.600 DM 10.700 DM 9.000 DM 128.400 DM 108.000 DM
2002 4.500 EUR 3.750 EUR 054.000 EUR 045.000 EUR 5.550 EUR 4.650 EUR 66.600 EUR 55.800 EUR
2003 5.100 EUR 4.250 EUR 061.200 EUR 051.000 EUR 6.250 EUR 5.250 EUR 75.000 EUR 63.000 EUR
2004 5.150 EUR 4.350 EUR 061.800 EUR 052.200 EUR 6.350 EUR 5.350 EUR 76.200 EUR 64.200 EUR
2005 5.200 EUR 4.400 EUR 062.400 EUR 052.800 EUR 6.400 EUR 5.400 EUR 76.800 EUR 64.800 EUR
2006 5.250 EUR 063.000 EUR 6.450 EUR 77.400 EUR
2007 4.550 EUR 054.600 EUR 5.550 EUR 66.600 EUR
2008 5.300 EUR 4.500 EUR 063.600 EUR 054.000 EUR 6.550 EUR 78.600 EUR
2009 5.400 EUR 4.550 EUR 064.800 EUR 054.600 EUR 6.650 EUR 5.600 EUR 79.800 EUR 67.200 EUR
2010 5.500 EUR 4.650 EUR 066.000 EUR 055.800 EUR 6.800 EUR 5.700 EUR 81.600 EUR 68.400 EUR
2011 4.800 EUR 057.600 EUR 6.750 EUR 5.900 EUR 81.000 EUR 70.800 EUR
2012[1] 5.600 EUR 0 67.200 EUR 6.900 EUR 82.800 EUR
Jahr West Ost West Ost West Ost West Ost
monatlich jährlich monatlich jährlich
Gesetzliche Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung war die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze lange Zeit identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt), die das maximale Arbeitsentgelt festlegt, bis zu dem ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich gesetzlich zu versichern.

Mit Hinweis auf angebliche[2] Finanzierungsprobleme des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nahm die Bundesregierung mit Wirkung ab 2003 erstmals eine Auftrennung der beiden Grenzbeträge vor, wobei die Versicherungspflichtgrenze höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze. Auf diese Weise wurde erreicht, dass der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und dadurch die Finanzierungsbasis des sozialen Krankenversicherungssystems zu Lasten der Möglichkeit einer privaten Versicherung verbreitert wurde.

Eine Tabelle zur Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze findet sich hier. Die folgende Tabelle listet den zeitlichen Verlauf der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:

Jahr monatlich jährlich prozentuale
Veränderung
ggü. Vorjahr
1990 4.725,00 DM 56.700 DM -
1991 4.875,00 DM 58.500 DM 3,17
1992 5.100,00 DM 61.200 DM 4,62
1993 5.400,00 DM 64.800 DM 5,88
1994 5.700,00 DM 68.400 DM 5,56
1995 5.850,00 DM 70.200 DM 2,63
1996 6.000,00 DM 72.000 DM 2,56
1997 6.150,00 DM 73.800 DM 2,50
1998 6.300,00 DM 75.600 DM 2,44
1999 6.375,00 DM 76.500 DM 1,19
2000 6.450,00 DM 77.400 DM 1,18
2001 6.525,00 DM 78.300 DM 1,16
2002 3.375,00 EUR 40.500 EUR 1,38
2003 3.450,00 EUR 41.400 EUR 2,22
2004 3.487,50 EUR 41.850 EUR 1,07
2005 3.525,00 EUR 42.300 EUR 1,09
2006 3.562,50 EUR 42.750 EUR 1,05
2007 3.562,50 EUR 42.750 EUR 0
2008 3.600,00 EUR 43.200 EUR 1,07
2009 3.675,00 EUR 44.100 EUR 2,08
2010 3.750,00 EUR 45.000 EUR 2,04
2011 3.712,50 EUR 44.550 EUR - 1,0
2012 3.825,00 EUR 45.900 EUR 2,94

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III).

Hintergrund

Das deutsche Sozialversicherungssystem war ursprünglich als Leistung der Arbeitgeber (die 50 Prozent der Beiträge trugen) für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen gering und besser verdienenden Arbeitnehmern war nicht geplant, weshalb die Höhe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmt. Dies galt ursprünglich auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des (vom Einzahlungsbetrag abhängigen) Krankengeldes aufgewandt wurden. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinausgehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen.

Bei den Krankenversicherungen wird kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert.

Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen.[3]

Steuerliche Auswirkungen

Seit 2004 ist die steuerliche Vorsorgepauschale u.a. auch wieder von der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abhängig.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Beitragsbemessungsgrenze – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. laut Kabinettsbeschluss vom 5. Oktober 2011, bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates
  2. "Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist der Einstieg in die Kopfpauschale" Telepolis vom 7. April 2011; Matthias Becker, Interview mit Hartmut Reiners
  3. Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW), Band 3, Willi Albers (Hrsg.), 1981, ISBN 3-525-10258-5, S. 331

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