Behindertenparkplatz

Behindertenparkplatz
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Behindertenparkplätze

Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkmöglichkeit für behinderte Menschen. Er ist eine (von vielen) Maßnahmen zum Ausgleich von Nachteilen, die (Schwer-)Behinderte haben.

Inhaltsverzeichnis

Europa

Der Europäische Parkausweis[1] ist einheitlich geregelt. Die Bedingungen in den einzelnen Ländern jedoch sind unterschiedlich geregelt und werden in einem Begleitheft zum Parkausweis[2] im Einzelnen geregelt.

Deutschland

Der Behindertenparkplatz ist durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet.

Durch das Verkehrszeichen 314 in Verbindung mit dem Zusatzschild 1044-10 wird eine eingeschränkte Parkerlaubnis für Schwerbehinderte

Parkplatz
Frei nur für Schwer-behinderte mit außer-gewöhn-licher Gehbe-hinderung und Blinde

mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde begründet und gleichzeitig das Parken entgegen der auf dem Zusatzschild angezeigten Parkbeschränkung untersagt. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen angebracht, um auf das Schild hinzuweisen. Da an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen von unberechtigt dort abgestellten Fahrzeugen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, können unberechtigt dort abgestellte Fahrzeuge sofort kostenpflichtig abgeschleppt werden.[3]

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist nur mit dem Europäischen Parkausweis zulässig. Dieser ist sichtbar im Auto auszulegen. Für Behinderte gibt es daneben auch sogenannte Parkerleichterungen (siehe weiter unten).

Voraussetzungen

Wer einen Behindertenparkplatz benutzen will, muss in Deutschland eine Sondergenehmigung beantragen und erhält dann den in der Europäischen Union einheitlichen blauen Parkausweis. Dieser muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Grundsätzlich reicht es nicht aus, wenn ein grün-oranger Schwerbehindertenausweis im Fahrzeug ausliegt – es muss der genannte blaue Sonderparkausweis ausliegen. Durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkzeichen aG oder BI muss eingetragen sein) wird bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle oder Ordnungsamt) ein spezieller Parkausweis ausgestellt, der berechtigt auf den dazu ausgewiesenen Flächen zu parken. Wer zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Seit dem 1. Januar 2001 gibt es EU-einheitliche Parkausweise mit Lichtbild. Die bisherigen Parkausweise ohne Lichtbild sind noch bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Für Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union empfiehlt es sich, den bisherigen Parkausweis in den Europäischen Parkausweis umzutauschen. Durch Beschilderung und entsprechende Markierung kann Schwerbehinderten zur eigenen Nutzung in Wohnungs- oder Arbeitsplatznähe zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt. Diese Parkplätze werden mit dem Zusatzschild 1044-11 versehen, auf dem ein Rollstuhlsymbol und der Hinweis “Mit Parkausweis Nr. ...” abgebildet ist. Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen. Rechtsgrundlage ist § 126 SGB IX i.V.m. § 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 und § 45 Abs. 1b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Zusatzzeichen 1044-11.svg Nur für Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ...

Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn noch andere reguläre Abstellplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto, deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz beträgt 7,50 m × 2,50 m. Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist unmittelbar bei Eingängen angelegt.

Auf besonderen Antrag und Begründung kann einzelnen Personen auch das Parken im Haltverbot gestattet werden. In diesem Fall wird das mit dem ähnlichen Schild 1020-11 in Verbindung mit dem Zeichen 286 (Haltverbot) angezeigt. Nur der betreffende Ausweisinhaber darf an dieser Stelle parken (§ 41 Abs. 8 StVO).

Zusatzzeichen 1020-11.svg Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei

Aber: Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden. Dies verstößt nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Diese grundsätzliche Feststellung traf das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.[4] Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg[5] sind auch zeitliche Beschränkungen für Behindertenparkplätze („z.B. max. 2 Stunden“, oder 8-16 Uhr) oder die Pflicht zur Parkscheibenbenutzung zulässig. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz darf ein Schwerstbehinderter einen Behindertenparkplatz nur so lange belegen, wie dies für seine Belange (z.B. Arztbesuch, Einkauf) notwendig ist. Ansonsten werde das Fahrzeug auf dem Behindertenparkplatz auch von Berechtigten unberechtigt abgestellt und dürfe von der Polizei abgeschleppt werden. Es darf nicht verkannt werden, dass die zeitliche Beschränkung der Benutzung eines Behindertenparkplatzes gerade im Interesse anderer Behinderter an der privilegierten Nutzung eines Behindertenparkplatzes erfolgt, weil sonst die Möglichkeit besteht, dass ein Dauerparken stattfindet. [6]

Unbefugte Nutzung

Die Benutzung des Parkplatzes ist nicht auf Selbstfahrer beschränkt, auch ein Beifahrer mit gültigem Parkausweis ist zur Benutzung des Parkplatzes berechtigt. Es genügt aber nicht, dass das Fahrzeug im Interesse eines Schwerbehinderten (Besorgungsfahrt in Abwesenheit des Behinderten) eingesetzt ist: Es muss eine Fahrt sein, die der Beförderung des Behinderten dient.[7] Die Benutzung einer Behindertenparkplakette, ohne dass dies der Beförderung der Person dient, für die diese Plakette ausgestellt wurde, stellt einen Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) dar.[8]

Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße von 35 €, Verwaltungsgebühren und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Ein Behindertenparkplatz darf auch nicht zum Parken eines fahruntüchtigen Fahrzeugs nach einer Autopanne von anderen benutzt werden.[9] Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig und stellte fest, dass ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.[10] Bereits nach drei Minuten ist Abschleppen gerechtfertigt.[11] Das Oberverwaltungsgericht Schleswig billigt gar das sofortige Abschleppen ohne Karenzzeit.[3]

Wenn ein Behindertenparkplatz von Nichtberechtigten missbraucht wird, kann der Abschleppvorgang schnell und unkompliziert durch einen Anruf beim Bürgertelefon der Polizei oder auch beim örtlichen Ordnungsamt eingeleitet werden. Die Verwendung des Polizeinotrufs sollte dagegen vermieden werden, da sie rechtlich umstritten ist: Vereinzelt wird dies von Polizeibehörden als Missbrauch des Notrufes (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verfolgt.

Weblinks

 Commons: Behindertenparkplätze – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Behindertenparkplatz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Neuer Parkausweis für Behinderte. FAHRLEHRERVERBAND Baden-Württemberg e.V.. Abgerufen am 29. April 2010.
  2. Parking card for people with disabilities in the European Union: conditions in the member states (Deutsch: Parkausweis für Behinderte in der EU (pdf). European Commission. Abgerufen am 29. April 2010.
  3. a b OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2002, Az. 4 L 118/01.
  4. OVG Koblenz, Az. 7 A 15/88.
  5. VGH Baden-Württemberg. Az. 5 S 69/01.
  6. Gewerkschaft der Polizei: DEUTSCHE POLIZEI 4/2002, S. 31.
  7. Berr / Hauser / Schäpe: Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., München 2005, ISBN 3-406-49270-3, Rn. 180.
  8. AG Nürnberg DAR 2005, 410 f., 21. April 2004, Az. 55 Cs 702/04.
  9. OVG Nordrhein-Westfalen, 21. März 2000, Az. 5 A 2339/99.
  10. BVerwG, Az. 3 B 67/02, DAR 2002, 470.
  11. Verwaltungsgericht Hamburg, 6. September 2000, Az. 3 VG 1658/2000.
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