Behindertenhilfe

Behindertenhilfe

Der Begriff Behindertenhilfe umfasst organisierte Hilfs- und Beratungsangebote für Menschen mit Behinderungen. Einrichtungen bzw. Leistungsangebote der Behindertenhilfe sind beispielsweise:

  • Beratungsstellen
  • Frühförderung
  • integrative Einrichtungen wie Kindergärten oder Integrationsbetriebe
  • sonder- und heilpädagogische Kindergärten
  • Sonderschulen
  • spezielle Berufsschulen, zum Beispiel für Hörgeschädigte
  • Berufsausbildung für zum Beispiel Blinde oder Hörgeschädigte
  • berufliche Integrationshilfen
  • Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
  • Fahrdienste


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Getragen werden diese Einrichtungen in der Bundesrepublik von freien Trägern, wie beispielsweise Caritas, Diakonisches Werk, Lebenshilfe, Selbsthilfeinitiativen, Elternvereinen oder, falls kein freier Träger für die Übernahme der entsprechenden Aufgaben zur Verfügung steht, von öffentlichen Trägern, was dem Subsidiaritätsprinzip entspricht.

Für die Finanzierung existiert keine einheitliche Grundlage. Abgerechnet werden die Angebote über Leistungen nach den §§ 53-60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), der Pflegeversicherung (SGB XI), des Arbeitsförderungsgesetzes (SGB III), des Gesetzes zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), des § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und über verschiedene Gesundheits- und Rehabilitationsleistungen (unter anderem SGB V und SGB VII). Die Finanzierung der Schulen ist grundsätzlich Ländersache.

Siehe auch: SIVUS-Methode

Verbände der Behindertenhilfe

Nach der Zugehörigkeit der Einrichtungen zu bestimmten Verbänden der freien Wohlfahrtsverbände, organisiert sich ein großer Teil der Einrichtungen in sogenannten Unternehmensfachverbänden, mit dem Ziel des Austauschs und der Lobbyarbeit auf politischer Ebene.

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