Wilderei

Wilderei
"Die Wilddiebe", Lithografie von ca. 1830

Wilderei bezeichnet den Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Wilderei entstand gleichzeitig mit der Einführung von Regalien mit denen der allgemeine Zugang zu Fischerei und Jagd eingeschränkt wurde. Nach der Revolution von 1848 wurde in Deutschland für kurze Zeit die Jagd für Jedermann auf eigenem Grund freigegeben. (siehe: Entwicklung des Jagdrechtes in Deutschland)

Überblick

Marterl für einen von Wilderern erschossenen Jäger bei Meilenhofen im Landkreis Eichstätt

Jagdwilderei liegt vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wilde nachstellt, es fängt oder erlegt, oder sich oder einem Dritten zueignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört.

Daneben existieren zum Teil historische Begriffe wie Jagdfrevel für minderschwere Wilderei oder Wilddiebstahl für die Entwendung von bereits getötetem Wild.[1]

Insbesondere in Entwicklungsländern leiden einige Nationalparks unter Wilderei. Manche Wilderer zielen dabei auf rituell oder kulturell bedeutsame Körperteile ab (z. B. Tigerfelle, Nashorn-Hörner, Elefanten-Stoßzähne). Andere Wilderer (meist Ortsansässige) jagen dagegen zur Sicherung ihrer Ernährung.

Durch Wilderei mehr oder weniger stark bedrohte Tierarten sind unter anderem:

  • Zugvögel, die auf ihren Weg in die Winterquartiere oder ihre Brutgebiete im Mittelmeerraum geschossen oder gefangen werden: Z. B. Abschuss gefährdeter Greifvögel wie Weihen oder Baumfalken auf Malta, der Fang von Ortolanen in Frankreich oder von seltenen Grasmücken auf Zypern.
  • verschiedene Raubkatzen, namentlich der Tiger, von dessen acht noch im 20. Jahrhundert bekannten Unterarten mittlerweile drei vollkommen ausgerottet wurden.
  • die sogenannten Big Five, darunter wegen der Hörner und Stoßzähne insbesondere Nashörner und Elefanten.

Situation in Deutschland

„Jagdwilderei“ in diesem Zusammenhang ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Wegen Wilderei wird bestraft, wer den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als Nichtberechtigter Wild erlegt. Die Kodifizierung als eigenständiges Delikt neben dem Diebstahl ist notwendig, da nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung wilde Tiere als herrenlos gelten und zunächst, solange sie leben, nicht eigentumsfähig sind.

Jagdwilderei

Strafgesetzbuch
§ 292 StGB Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

  1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
  2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht waidmännischer Weise oder
  3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Fischwilderei

Strafgesetzbuch
§ 293 StGB Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

  1. fischt oder
  2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Situation in Österreich

In Österreich wird Wilderei nach folgenden Gesetzen als Straftatbestand behandelt:

  • § 137 StGB - Eingriff in fremdes Jagd und Fischrecht
  • § 138 StGB - Schwerer Eingriff in fremdes Jagd und Fischereirecht
  • § 140 StGB - Gewaltanwendung eines Wilderers
  • § 141 StGB - Entwendung

Die Aufklärungsrate der angezeigten Wildereifälle[2] liegt in Österreich etwa bei 35 Prozent.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. s. Literatur Martin P. Schennach
  2. BMJ-Pr7000/0053-Pr 1/2007, Anfrage zu „Gerichtsverfahren nach §§ 137 - 141 StGB: Wilderei in Österreich (2006)“ beim österreichischen Bundesministerium für Justiz
  3. Aufklärungsrate der Jagdwilderei in Österreich bei st-hubertus.at

Literatur

  • Martin P. Schennach: Jagdrecht, Wilderei und „gute Policey“. Normen und ihre Durchsetzung im frühneuzeitlichen Tirol. Klostermann, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-465-04023-1 (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), (Zugleich: Innsbruck, Univ., Diss., 2004).
  • Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht. Besonderer Teil. Band 1: §§ 75 bis 168b StGB. 9. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer, Wien u. a. 2006, ISBN 3-211-22407-6 (Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft), (Vorschau online).

Weblinks

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