Wiedereinstieg in die Erwerbsarbeit

Wiedereinstieg in die Erwerbsarbeit

Ein beruflicher Wiedereinstieg ist eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einer beruflichen Auszeit. Dabei ist unerheblich, welches der Grund für die Auszeit ist und ob während der Dauer der Auszeit etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezogen wurde. So kann ein Wiedereinstieg sich zum Beispiel auf die Zeit nach einer Krankheit, einer Erziehungsphase oder Elternzeit, einer Phase von Arbeitslosigkeit oder eines Sabbaticals beziehen.

Im Gegensatz dazu ist der Begriff Berufsrückkehrer[1], der eine besonders förderungswürdige Personengruppe bezeichnet, restriktiver, da er voraussetzt, dass ein aufsichtsbedürftiges Kind (unter 15 Jahren) oder ein pflegebedürftigen Angehörigen betreut wurde, dass bis spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit geplant ist und dass die Auszeit sich nicht auf die Elternzeit beschränkte.[2]

Der Wiedereinstieg von Künstlern, Popmusikern, Politikern und Sportlern wird auch als Comeback bezeichnet.

Ein früher beruflicher Wiedereinstieg nach der Elternzeit wird vielfach als vorteilhaft für Unternehmen, Erwerbstätige und Wirtschaft hervorgehoben.[3] Er setzt eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf voraus, beispielsweise eine partnerschaftliche Aufteilung der Betreuungsaufgaben in der Familie, eine geeignete Kinderbetreuung, eine geeignete Organisationskultur seitens der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Möglichkeit, Stillen und Berufstätigkeit miteinander zu vereinbaren. Eine Studie der Hessenstiftung von 2008 weist auf die Bedeutung von Kinderbetreuung, Weiterbildung und Kontakt mit dem Unternehmen während der Elternzeit.[4] Nach Richtlinie 96/34/EG (Paragraph 2, Ziffer 5) besteht im Europäischen Sozialrecht im Anschluss an den Elternurlaub ein Recht auf Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend auf Zuweisung einer seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit. Diese Vorgabe ist in einzelnen Mitgliedstaaten teilweise abweichend umgesetzt. In der Praxis wird oft über eine Degradierung oder subtile Ausgrenzung nach der Rückkehr aus der Elternzeit berichtet.[5] Zudem wird Arbeitnehmern, die die Arbeit zunächst in Teilzeit wieder aufnehmen und dabei freiwillig eine Tätigkeit in einer niederen Hierarchieebenen annehmen – beispielsweise weil der Arbeitgeber mitteilte, dass nur so eine Teilzeitarbeit möglich sei – bisweilen eine spätere Rückkehr in die Hierarchieebene, die der vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung ausgeübten Tätigkeit entspricht, verwehrt. Diese Praxis ist laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt nicht zulässig.[6]

Ein beruflicher Wiedereinstieg nach schwerer Krankheit, beispielsweise Krebs, geschieht oft in Form einer medizinisch begründeten Teilzeitarbeit (siehe hierzu Arbeitsunfähigkeit, Verminderte Erwerbsfähigkeit).

Referenzen

  1. Servicenetzwerk KomNet Berufsrückkehr. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 2. Oktober 2008.
  2. Checkliste Berufsrückkehr nach der Geburt eines Kindes. FrauenmachenKarriere.de. Abgerufen am 22. Februar 2008.
  3. Früher beruflicher Wiedereinstieg von Eltern. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11. Februar 2008. Abgerufen am 22. Februar 2008.
  4. Gelungene Rückkehr in den Beruf. Hessenstiftung. Abgerufen am 9. März 2009.
  5. Isa Hoffinger: Riskante Rückkehr. sueddeutsche.de, 18. Oktober 2008. Abgerufen am 10. Januar 2008.
  6. Aktenzeichen 9 AZR 781/07, Bundesarbeitsgericht Erfurt, zitiert nach: Rechtsanspruch auf Rückkehr in die alte Hierarchieebene. Verband berufstätiger Mütter. Abgerufen am 10. Januar 2009.

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