Widerruf (Verwaltungsakt)

Widerruf (Verwaltungsakt)

Der Widerruf gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), wobei in den einzelnen Bundesländer fast gleichlautende LVwVfG bestehen, kennzeichnet nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes.

Zuständig für den Widerruf ist gemäß § 49 Abs. 5 VwVfG die örtlich zuständige Behörde, auch wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. Der Bürger kann jederzeit einen Antrag bei der Behörde auf Widerruf stellen und die Behörde auch darauf verklagen.

Ein Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes ist gemäß § 49 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich immer möglich, es sei denn, dass ein gleichlautender Verwaltungsakt sofort wieder ergehen müsste oder der Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist.

Ein konkludenter Widerruf ist möglich. Es kann also ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden, der einen alten Verwaltungsakt nicht ausdrücklich, sondern lediglich implizit aufhebt.

Für begünstigende Verwaltungsakte regelt § 49 Abs. 2 VwVfG abschließend einen Katalog von Fällen, in denen ein Widerruf zulässig ist. Dabei geht es um Fälle, in denen ein Vertrauen des Bürgers nicht entstehen konnte (z. B. weil die Behörde sich den Widerruf vorbehalten hat), oder um solche, in denen das Gemeinwohl deutlich überwiegt. Besondere Widerrufsgründe für begünstigende Verwaltungsakte, die Geld- oder teilbare Sachleistungen zum Gegenstand haben, enthält §§ 49 Abs. 3 VwVfG, die speziell auf derartige Fördermaßnahmen zugeschnitten sind. Für alle Widerrufsgründe der § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG gilt die Ein-Jahres-Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend.

Eine Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt gemäß § 49a VwVfG. Sollte ein schutzwürdiges Vertrauen bestanden haben, kann der Bürger gemäß § 49 Abs. 6 VwVfG einen Antrag auf Entschädigung bei der Behörde stellen.

Parallelbestimmungen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren sind: § 46 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), § 47 SGB X, § 49 SGB X und § 50 SGB X.

Im steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren sind die Parallelregelungen in den § 131 Abgabenordnung (AO) und § 132 AO zu finden.

Siehe auch

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