Wichtiger Grund

Wichtiger Grund

Wichtiger Grund ist ein Begriff aus dem deutschen Schuldrecht. § 314 BGB bestimmt, dass jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Die Kündigung aus wichtigem Grund, auch außerordentliche Kündigung genannt, hat besonders im Arbeitsrecht und im Mietrecht praktische Bedeutung.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht muss ein wichtiger Grund vorliegen, um nach § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis außerordentlich (dann meist fristlos) kündigen zu können.

Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Beispiele für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind Einstellungsbetrug, eine erschlichene Arbeitsunfähigkeitsmeldung, beharrliche Arbeitsverweigerung, beharrlicher Arbeitsvertragsbruch, grobe Verletzung der Treuepflicht, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, notorische Unpünktlichkeit oder auch der eigenmächtige Urlaubsantritt.

Kommt der Fall vor ein Gericht, stellt dieses im Wege einer Interessenabwägung fest, ob die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles so erheblich war, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Obwohl auf Berufsausbildungsverhältnisse grundsätzlich die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, werden hier strengere Maßstäbe für das Vorliegen eines wichtigen Grundes angelegt. Hier hat das Interesse der jungen Menschen an der Fortsetzung der Ausbildung und am erfolgreichen Abschluss ein höheres Gewicht. Hierzu ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, vom 10. Mai 1973 (Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht - EzA - Nr. 2 zu § 15 BBiG = AP Nr. 3 zu § 15 BBiG ) grundlegend:

Ein wichtiger Grund, der den Ausbildenden berechtigt, das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit zu kündigen, ist (nur) dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Ausbildenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen des Ausbildenden und des Auszubildenden die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind aber um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger das Ausbildungsverhältnis bereits bestanden hat.

Mietrecht

Nach § 543 BGB, der die Kündigung aus wichtigem Grund besonders intensiv regelt, kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
  2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
  3. der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

  1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
  2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
  3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist.
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