Befehls- und Kommandogewalt

Befehls- und Kommandogewalt
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Als Befehlsgewalt wird die Formalbefugnis zur Erteilung von Befehlen als oberster militärischer Vorgesetzter bezeichnet, während die Kommandogewalt die materielle Kompetenz zur militärisch-technischen Truppenführung und -ausbildung bezeichnet.[1]

Deutschland

Als „Befehls- und Kommandogewalt“ bezeichnet das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Kompetenz, die Bundeswehr zu führen.

Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) ist in Deutschland der Bundesminister der Verteidigung nach Art. 65a Abs. 1 GG. Sie geht bei dessen Abwesenheit auf dessen Staatssekretäre über. Im Verteidigungsfall liegt sie beim Bundeskanzler (Art. 115b GG), siehe Regelung des Artikel 115b GG.

Unterscheidung Befehls- und Kommandogewalt

In der Reichswehr wurde zwischen der Befehlsgewalt und der Kommandogewalt unterschieden. Man ging davon aus, dass ein Politiker nicht die Kompetenz zur Truppenführung hat, und teilte deshalb die Führungskompetenzen zwischen dem Reichspräsidenten als Oberbefehlshaber und den Chefs der Heeresleitung und der Marineleitung als Oberkommandierende auf. In der Praxis bedeutete dies, dass der Reichspräsident zwar Befehle erteilen konnte, die Truppenführung aber den Offizieren überlassen musste (siehe auch Art. 47 Weimarer Verfassung).

In der Wehrmacht wurde diese Trennung spätestens mit Beginn des Russlandfeldzugs immer mehr aufgeweicht. Adolf Hitler mischte sich immer mehr in die Truppenführung ein und mit der Übernahme des Postens Oberbefehlshabers des Heeres hob er die Teilung zwischen Befehls- und Kommandogewalt endgültig auf. In der Bundeswehr existiert diese Trennung nicht mehr. Hier nimmt der Verteidigungsminister (nach Artikel 65a GG) im Frieden die Befehls- und Kommandogewalt wahr. Diese geht im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über[2].

In Österreich ist formal der Bundespräsident der Oberbefehlshaber des Bundesheeres, die Befehlsgewalt wird vom zuständigen Minister ausgeübt. De facto übt der Verteidigungsminister aber sowohl Befehls- als auch Kommandogewalt aus.[3]

Quellen

  1. Befehls- und Kommandogewalt auf Lexakt.de
  2. Art 115b GG
  3. Artikel 80 desÖsterreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes
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