Wehrhoheit

Wehrhoheit

Die Wehrhoheit ist ein staatsrechtliches Konzept und zählt zu den Hoheitsrechten.

Mit dem Begriff der Wehrhoheit wird die alleinige Kompetenz des Staates für die Aufstellung bewaffneter Streitkräfte und die Regelung sämtlicher mit dem Militär verbundenen Fragen der Organisation und Funktion beschrieben.

Regelung in einzelnen Ländern

In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Wehrhoheit durch die sogenannte Erste Wehrnovelle zum Grundgesetz vom 26. März 1954 ausschließlich dem Bund übertragen. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG bestimmt: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: (...) die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung. Der Begriff der Wehrhoheit findet ausdrücklich keine Verwendung.

In der Schweiz bestimmt Artikel 58 der Schweizerischen Bundesverfassung: Die Schweiz hat eine Armee (...) Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

Die Wehrhoheit eines Staates ist auch dann gegeben, wenn das betreffende Staatswesen von diesem Hoheitsrecht keinen Gebrauch macht, so dass die Ausübung der Wehrhoheit rein theoretisch ist. Beispielsweise unterhält das Fürstentum Liechtenstein seit 1868 keine Streitkräfte mehr, doch entsprechende Gesetze bestehen nach wie vor.

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