Wahlvorstand

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Wahlhelfer sind die Personen, die Stimmzettel in den Wahllokalen ausgeben, die ordnungsgemäße Wahl der Bürger beobachten und danach die Wahlzettel auszählen. In Deutschland ist dies ein Ehrenamt, die Ausführenden bekleiden ein öffentliches Amt auf Zeit und sind somit Amtsträger. Wahlhelfer werden in Deutschland von der kommunalen Wahlbehörde bestimmt und verpflichtet.

Inhaltsverzeichnis

Zusammensetzung eines Wahlvorstandes

Zu dem Wahlvorstand gehören:

  • 1 Wahlvorsteher/in (der/die den Vorsitz hat)
  • 1 stellvertretende/r Wahlvorsteher/in
  • 1 Schriftführer/in
  • 1 stellvertretende/r Schriftführer/in
  • 2–5 Beisitzer/innen

Der Wahlvorsteher ist nicht mit dem Wahlleiter zu verwechseln, dessen Behörde, in der Regel das zuständige Amt für Statistik, die Wahl als Ganzes organisiert.

Zulassung zum Wahlvorstand

Als Wahlhelfer sind in Deutschland je nach Art der Wahl unterschiedliche Personenkreise zugelassen:

Wahlhelfer als Ehrenamt

Wahlhelfer werden durch das Wahlamt der jeweiligen Gemeinde bestellt. Das Ehrenamt ist eine staatsbürgerliche Pflicht, die nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden kann. Ablehnungsgründe sind in den Wahlordnungen zur jeweiligen Wahl genannt, es sind z. B. die Sorge für minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige, eigene Krankheit, zwingende berufliche Verhinderung oder die Vollendung des 65. Lebensjahres (siehe z. B. zur Bundestagswahl § 9 Bundeswahlordnung).

Bevorzugt werden allerdings Wahlhelfer, die sich freiwillig zu diesem Ehrenamt melden. Häufig handelt es sich dabei um Angehörige des öffentlichen Dienstes, denen neben der Aufwandsentschädigung (die deswegen reduziert ist) meist Arbeitszeit gut geschrieben wird.

Während der Europa- und Kommunalwahl am 7. Juni 2009 und für die Auszählung in den Tagen danach werden allein in Baden-Württemberg rund 80.000 ehrenamtliche Wahlhelfer im Einsatz sein.[1]

Wahlvorstand bei Betriebsrats- und Personalratswahl

Auch bei Wahlen zu betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsratswahl, Personalratswahl) werden Wahlvorstände bestellt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz nebst Wahlordnung, dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz sowie den dazu ergangenen Wahlordnungen. Die Begriffe haben hier jedoch eine andere Bedeutung. Denn der Wahlvorstand leitet im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht die Wahl in Entsprechung zum Wahlleiter bei politischen Wahlen. Der Wahlvorstand kann dann weitere Wahlhelfer rekrutieren, die dann zum Beispiel am Wahltag im Wahllokal Dienst versehen, so wie das bei politischen Wahlen der Wahlvorstand des Wahllokals macht.

Einzelnachweise

  1. Staatsanzeiger Nr. 15 vom 24. April 2009, S. 10

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