Vorrang des Gesetzes

Vorrang des Gesetzes

"Vorrang des Gesetzes" bezeichnet die Bestimmung, dass das Handeln von Legislative, Exekutive und Judikative nie gegen geltende Gesetze verstoßen darf. "Handeln" meint dabei sowohl Realakte, z.B. den sog. "unmittelbaren Zwang" der Polizei, als auch Rechtsakte (Verordnungen, öffentlich-rechtliche Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen).

"Der Verstoß eines niederrangigen gegen einen höherrangigen Rechtsakt ist rechtswidrig. Die Folge der Rechtswidrigkeit ist unterschiedlich: Im Allgemeinen sind rechtswidrige Normen nichtig, rechtswidrige Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen nur binnen einer bestimmten Frist anfechtbar."[1]

Für Deutschland ist der Vorrang des Gesetzes in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz normiert. Die Vorschrift gilt als einer der "Grundsätze [...] des Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes", auf die Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG Bezug nimmt.

Literatur

  • Walter Schmitt Glaeser: Vorrang des Gesetzes. In: Horst Tilich u. Frank Arnold (Hrsg.): Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3. Beck, München, 3. Aufl. 2001, S. 4721.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Der Brockhaus Recht. Das Recht verstehen, seine Rechte kennen, Brockhaus: Leipzig/Mannheim, 2005, 803.
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