Verunglimpfung des Bundespräsidenten

Verunglimpfung des Bundespräsidenten

Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten in Deutschland ist in § 90 StGB unter dem Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates unter Strafe gestellt. Damit soll das Amt des Staatsoberhauptes ebenso geschützt werden wie die Person, die es jeweils bekleidet.

Geschützt ist der Bundespräsident selbst, auch wenn er privat angegriffen wird, das Amt des Bundespräsidenten und daher auch der Vertreter im Amt (Bundesratspräsident), solange er die Befugnisse des Bundespräsidenten ausübt.

Tathandlung ist die Verunglimpfung. Darunter wird eine besonders schwere Form der Ehrkränkung (Beleidigung) verstanden, gemessen an Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggründen. Die Handlung kann öffentlich (insbesondere also an einen unbestimmten Personenkreis), in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften geschehen. Den Schriften sind modernere Medien wie Ton- und Bildspeicher nach § 11 Abs. 3 StGB gleichgesetzt.

Die Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft werden. Das Gericht kann in minderschweren Fällen die Strafe mildern. Eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten kann strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt. Für die Taten nach der Vorschrift sind die Staatsschutzkammern bei den Landgerichten nach § 74a GVG zuständig.

Vergleichbare Tatbestände sind in Monarchien als Majestätsbeleidigung bekannt, waren es auch in früheren deutschen Monarchien.

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