Vertrag zu Gunsten Dritter
- Vertrag zu Gunsten Dritter
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Ein schuldrechtlicher Vertrag kann durch eine entsprechende Abrede der Vertragsschließenden zu einem Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden.
Echter Vertrag zugunsten Dritter
§ 328 I BGB sieht vor, dass durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden kann, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. § 328 BGB regelt insofern den sogenannten echten Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhält. Ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwirbt, ist gemäß Absatz 2 durch Auslegung zu ermitteln. Der Dritte erwirbt damit den Leistungsanspruch und kann sich ebenfalls bei Leistungsstörungen auf die Schadensersatzansprüche berufen. Jedoch erwirbt er in der Regel nicht einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 281 BGB) und auch kein eigenes Rücktrittsrecht. Der Versprechensempfänger, also der Vertragspartner des Leistungsverpflichteten, erwirbt in der Regel einen Anspruch auf Leistung an den Dritten.
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
Es kann aber auch Verträge zugunsten Dritter geben, bei denen der Dritte kein eigenes Forderungsrecht erwerben soll, sondern bei denen der Verpflichtete lediglich ermächtigt wird, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten. Das Recht, die Leistung zu verlangen, steht aber nicht dem Dritten, sondern allein dem Gläubiger zu. Dieser Vertrag wird auch als unechter Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Ein gesetzlich nicht geregelter Sonderfall stellt der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Hierbei kann auch ein Dritter (Nicht-Vertragspartner) von der Schutzwirkung vertraglicher Pflichten umfasst werden.
Verfügung zugunsten Dritter
Eine Verfügung zugunsten eines Dritten, also dass ein Dritter unmittelbar ein Recht erwirbt, ist generell unzulässig. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 333 BGB. Die Gefahr von Danaergeschenken wäre sonst zu groß. Einzige zulässige Verfügung zugunsten Dritter ist § 423 BGB.
Vertrag zu Lasten Dritter
Ein Vertrag zu Lasten Dritter, bei dem jemand verpflichtet wird, der nicht am Rechtsgeschäft beteiligt war, ist hingegen unzulässig und kann nicht wirksam geschlossen werden.
Literatur
- Walter Bayer: Der Vertrag zugunsten Dritter. Mohr Siebeck, Tübingen 1995. ISBN 3-16-146388-9.
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