Vertrag von Chambord

Vertrag von Chambord

Der Vertrag von Chambord (französisch: Traité de Chambord) vom 15. Januar 1552 war ein gegen Kaiser Karl V. gerichtetes Abkommen zwischen der protestantischen Fürstenopposition um Moritz von Sachsen und dem König Heinrich II. von Frankreich. Es wurde auf Schloss Chambord unterzeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Moritz benötigte den Beistand dieser katholischen Großmacht, weil er und seine protestantischen Bundesgenossen (Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin und Landgraf Wilhelm von Hessen) nicht über genug Geld und vor allem Streitkräfte verfügten, um gegen den Kaiser vorgehen zu können. Der Vertrag kam durch die Vermittlung von Markgraf Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach zustande. Im Gegenzug für die Unterstützung durch hohe Geldzahlungen wurde dem französischen König das Reichsvikariat über die Reichsstädte (und faktisch auch die Grenzbistümer→ Trois-Évêchés) Toul, Verdun, Metz und Cambrai in Lothringen zugesichert.

Dieser Vertrag war die entscheidende Voraussetzung für den Fürstenaufstand im Frühjahr 1552 unter Führung von Moritz, der im August 1552 mit dem Passauer Vertrag abgeschlossen werden konnte, in welchem der Protestantismus formell anerkannt wurde.

Da Kaiser Karl den Vertrag von Chambord und dessen Vereinbarungen nicht anerkennen konnte, nahm er 1552 den Krieg mit Frankreich um Metz, Toul, Cambrai und Verdun auf, konnte sich aber militärisch bis 1556 gegen Frankreich nicht durchsetzen. Sein Nachfolger Kaiser Ferdinand I. stellte den Krieg ein, so dass die Städte unter französischer Kontrolle blieben.

Auswirkungen

Der Vertrag von Chambord war ein typischer Vertrag zu Lasten Dritter. Die auf deutscher Seite agierenden Reichsfürsten hatten Frankreich eine Zusage gemacht, zu der sie weder Vollmacht noch Berechtigung hatten. Sie traten einem ausländischen Herrscher Rechte über das Reichsterritorium ab, die ihnen nicht zustanden. Der Vertrag hatte daher nach rechtlichen Maßstäben keine Bedeutung. Unabhängig von der zweifelhaften Rechtsnatur dieses Vertrages und unter Ausnutzung der momentanen Schwäche des Kaisers nutzte Frankreich dieses Abkommen aber als Vorwand, um die betroffenen Städte militärisch zu besetzen und sie später völlig aus dem Verband des deutschen Reiches herauszubrechen und in das eigene Territorium einzugliedern.

Dieses Vorgehen der französischen Krone war symptomatisch für die französische Politik der nächsten Jahrzehnte, die darauf gerichtet war, Konflikte innerhalb Deutschlands zwischen Kaiser und den Fürsten auszunutzen und die jeweiligen Gegner des Kaisers zu unterstützen, um daraus eigene Vorteile zu ziehen.

Auszug aus dem Vertrag von Chambord

„Wir sehen vor Augen die List, wodurch unsere Widersacher vermeinen, unsere Religion einzuschränken und zuletzt gar auszutilgen. Wir haben angesehn, wie die Römische Kaiserl. Majestät dahin trachtet, daß sie nicht allein die Kurfürsten und Fürsten, sondern auch die Grafen, Herren, die übrigen vom Adel, die ehrbaren Städte und gemeinen Untertanen unseres hochgeliebten Vaterlandes, der deutschen Nation, von ihren alten Freiheiten zu einer solchen viehischen, unerträglichen und ewigen Knechtschaft wie Spanien bringen möchte [...]“

„So haben wir bei uns erwogen, daß wir lieber Not und Tod gewärtigen wollen, denn einer solchen Schande länger unterwürfig zu sein und haben uns zur Durchsetzung unseres Willens vertraunensvoll in eine Verständigung mit Herrn Heinrich, König zu Frankreich, eingelassen, also daß wir wollen mir Heereskraft das beschwerliche Joch der Knechtschaft von uns werfen, und die alte Freiheit unseres geliebten Vaterlandes, der deutschen Nation, erretten [...]“

„Zur Erhaltung des Kriegsvolkes will und soll der König uns gutwillig jeden Monat reichen und erlegen 70.000 Goldkronen. Es soll nicht mehr als ein oberster Feldhauptmann geordnet werden [...] Hierzu ist der Kurfürst von Sachsen [...] durch uns andere zum Generaloberst gewählt worden. Es wird auch für gut erachtet, daß die Königl. Majestät zu Frankreich sofort die Städte, so zum Reich von alters her gehört haben und nicht deutscher Sprache sind, als nämlich Cambrai, Toul, Metz und Verdun, ohne Verzug einnehme und die als Vikar des Reiches innehabe und behalte.“

Literatur

  • Hermann Weber: Le traité de Chambord (1552). In: Charles-Quint, le Rhin et la France. Droit savant et droit pénal à l'époque de Charles-Quint. Actes des journées d'études de Strasbourg (2-3 mars 1973). Istra, Straßburg 1973, (Publications de la Société savante d'Alsace et des régions de l'est - Collection „Recherches et documents“ 17, ZDB-ID 416540-8), S. 81–94.
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