Versicherungsmakler

Versicherungsmakler
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Versicherungsmakler vermitteln Verträge zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als treuhänderische Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).

Zu den Versicherungsmaklern gehören auch Kreditversicherungsmakler und Factoringmakler

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung zwischen gebundenem und ungebundenem Vermittler

Die Unterscheidung zwischen Versicherungsvertreter, d. h. gebundenem Vermittler - sei es als Vermittlungs- oder Abschlussagent - einerseits und Versicherungsmakler andererseits ist von ganz entscheidender Bedeutung, wenn es um die juristische Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers (des Versicherten) oder der Versicherungsgesellschaft geht:

Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und steht damit vertragsrechtlich auf der Seite der Versicherung. Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden und steht somit vertragsrechtlich auf dessen Seite. Fehler des Versicherungsagenten werden dem Versicherungsunternehmen nach der Auge-und-Ohr-Doktrin als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Fehler des Maklers werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Beispiel: Versäumt es der Versicherungsmakler, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen im Allgemeinen nicht als in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt; Im Speziellen sind aber die Zusammenarbeitsverträge des Maklers mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften maßgebend.

Exkurs: Gebundener Vermittler

Versicherungsvertreter sind gemäß Versicherungsvertragsgesetz streng von Maklern abgegrenzt. Weitere Namen, mit welchen Versicherungsvertreter bezeichnet werden:

  • Agent
  • Exklusivvertrieb
  • Direktvertrieb
  • Agenturvertrieb
  • Ausschließlichkeitsagent
  • Außendienst der Versicherungsgesellschaft
  • Englisch Tied agent network

Es handelt sich hierbei immer um Versicherungsvertreter, die im Auftrag einer oder mehrerer (Mehrfachagent) Versicherungsgesellschaft/-en Geschäfte anbahnen und die Kunden beraten, also nicht um Versicherungsmakler.

Exkurs: Gebundener Vermittler/Mehrfachagenten

Der Mehrfachagent ist Versicherungsvertreter, arbeitet aber nicht exklusiv für eine Versicherungsgesellschaft, sondern vertreibt Produkte mehrerer Gesellschaften. Der Unterschied zum Makler (Broker) besteht jedoch darin, dass der Mehrfach-Agent rechtlich als Vertreter der jeweiligen Gesellschaften gilt und mit den Versicherungsgesellschaften, mit denen er zusammenarbeitet, analog zum Exklusiv-Agenten einen Agenten-Vertrag unterhält.

Es gibt Vermittler, die zwar im Auftrag des Kunden arbeiten und sich Makler nennen, aus Kapazitätsgründen aber nur mit einer beschränkten Anzahl Versicherer zusammenarbeiten; Die rechtliche Situation ist hier im Einzelfall zu klären. Sicher aber ist, dass solche Vermittler dem Kunden eine eingeschränkte Dienstleistung, insbesondere nur einen beschränkten Marktzugang bieten.

Um für den Kunden Klarheit zu schaffen, ob er es mit einem Mehrfachagenten oder einem Makler zu tun hat, wurde in der Schweiz per 1. Januar 2006 die Registrierungspflicht für Vermittler gesetzlich verankert. Auch in Deutschland ist inzwischen die Registrierung der Versicherungsvermittler obligatorisch. Jeder Vermittler muss sich als gebunden (Exklusiv- oder Mehrfachagenten) oder ungebunden (neutral) in einer zentralen, öffentlichen, via Internet zugänglichen, Datenbank registrieren. In Deutschland kann sich jeder Verbraucher auf den Internetseiten des Versicherungsvermittlerregisters http://www.vermittlerregister.info/ Klarheit über die Situation seines Vermittlers schaffen. Ein Kriterium für den Eintrag als ungebundener Vermittler ist die Verteilung der betreuten Prämien auf mehrere Versicherungsgesellschaften (bei keiner Gesellschaft darf mehr als ein bestimmter Prozentsatz der total betreuten Kundenprämien platziert werden).

Ungebundener Vermittler: Der Makler (Broker)

Der Makler (Broker) ist an keine Gesellschaft gebunden. Im Gegensatz zu den gebundenen Vermittlern (Vertretern) erhält er vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag, ähnlich einem Rechtsanwalt. Seine Loyalität ist ausschließlich dem Kunden geschuldet.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Spätestens seit dem Vermittlergesetz vom Dezember 2006 muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge (mit Begründung) ein Beratungsprotokoll führen. Es sollte von allen Gesprächspartnern unterzeichnet werden und dem Kunden muss eine Kopie ausgehändigt werden. Alternativ kann der Kunde auf ein Beratungsprotokoll verzichten, was im Streitfall nachteilig für den Kunden sein kann.

Ergänzend dazu gibt es noch die Maklervollmacht, die den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsgesellschaften, als Sachwalter des Kunden legitimiert und in der der Umfang der mit dem Mandanten vereinbarten Vollmachten geregelt ist. Diese Vollmacht legt der Makler bei der Versicherungsgesellschaft vor, bei der er z. B. im Auftrage des Mandanten eine Sachversicherung kündigt, neu abschließt oder eine Schadensregulierung anmeldet.

Situation in Deutschland

In der Praxis unterscheidet der normale Versicherungsnehmer zuerst einmal nicht zwischen einem Versicherungs-Agenten und einem Versicherungs-Makler. Für ihn ist das erst einmal dasselbe. Jedoch: Versicherungs-Agenten verfügen in aller Regel über Geschäftspapiere und Formulare der Versicherung, stellen Versicherungsbestätigungen aus, dürfen Versicherungsbeiträge kassieren, wickeln Schadensregulierungen ab. Der unabhängige Versicherungs-Makler darf keine Beiträge kassieren - er hat keine Inkassovollmacht (HGB § 97) - das wäre eine Tätigkeit im Auftrage der Versicherungsgesellschaft. Für jeden sichtbar hat der Versicherungs-Makler ein eigenes Briefpapier, aus welchem die Tätigkeit als unabhängiger Versicherungs-Makler erkennbar sein muss. Der Beruf als Versicherungs-Makler ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit; nur wer die Anforderungen erfüllt und u. a. eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nachweisen kann, wird bei der IHK registriert. Der Versicherungs-Makler muss im Briefbogen die Register-Nr. der IHK und den Sitz der IHK angeben. Darüber hinaus muss jeder Versicherungs-Makler vor einer Beratung zu erkennen geben, dass er ein unabhängiger Versicherungs-Makler ist.

In der Regel ist die Tätigkeit eines Versicherungs-Maklers nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden, da auch der Versicherungs-Makler Provisionen (Courtage genannt) von den Versicherungsunternehmen erhält, sofern Abschlussprovisionen in der Prämie einkalkuliert sind.

Von den circa 178.000 registrierten hauptberuflichen Finanzberatern in Deutschland haben nur rund 18.000 den Maklerstatus.[1] Jeder Siebente davon arbeitet für den Finanzvertrieb MLP (knapp 2.500)[2]. Die restlichen ca. 15.000 Makler sind in kleineren, regionalen Unternehmen oder als Einzelunternehmer tätig. Alle weiteren bundesweit agierende Finanzvertriebe wie beispielsweise DVAG, AWD oder OVB arbeiten nicht mit Versicherungs-Maklern zusammen, sondern mit Versicherung-Agenten.

Situation in der Schweiz

Für den Versicherten besteht kein Zweifel darüber, ob er mit einem Makler oder einem Exklusivagenten zusammenarbeitet. Diese Klarstellung beginnt mit der Unterzeichnung des Maklervertrages zwischen Kunde und Makler. Außerdem wickelt der Makler alle Geschäfte unter eigenem Branding ab. In der Schweiz werden auch keine Prämien an den Makler bezahlt, sondern fließen im Normalfall direkt vom Kunden an den Versicherer. Der Versicherer bezahlt auch Schäden direkt an den Versicherungsnehmer aus.

Nutzen und Stolpersteine

Der Nutzen des Versicherungsmaklers

Im Auftrag des Kunden evaluiert der Makler den Markt hinsichtlich des besten Preis-Leistungsverhältnisses und empfiehlt dem Kunden den Abschluss mit einer bestimmten Gesellschaft. Diese Marktevaluation findet je Versicherungszweig separat statt, d. h. die Betriebshaftpflichtversicherung kann mit Versicherer A, die Sachversicherung mit Versicherer B und die Personenversicherung mit dem Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen. Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, die im Idealfall den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

Der Versicherungsmakler muss seit 1. Januar 2009 über eine Berufshaftpflichtdeckung (Vermögensschadenversicherung) von ca. 1,1 Mio. € verfügen, andernfalls wird er aus dem Register gestrichen und die staatliche Erlaubnis entzogen. Ferner muss der Versicherungs-Makler mit einer „hinreichenden Anzahl von Anbietern“ am Markt zusammenarbeiten können und darf sich keinen Hauptpartner suchen. Auch in der Schweiz kann seit 1. Januar 2006 die obligatorische Registrierung als Makler nur erfolgen, wenn der Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung erbracht wird. Dies gilt mit Gesetz vom Dezember 2006 seit dem 22. Mai 2007 für Deutschland ebenfalls (EU-Vermittlerrichtlinie).

Stolpersteine

Finanzieller Schutz des Kunden bei Fehlern des Maklers

Bei einem Fehler oder eine Falschberatung des Versicherungsmaklers besteht die Gefahr, dass der Kunde keinen, einen falschen oder einen zu gering dimensionierten Versicherungsschutz hat. Für solche Fehler kann der Kunde den Makler schadenersatzpflichtig machen, wenn der Makler dies zumindest fahrlässig verschuldet hat.

Deutschland: Die im Dezember 2006 vom Gesetzgeber beschlossene EU-Vermittlerrichtlinie verlangt, dass ein Versicherungs-Makler den Nachweis einer Vermögenschadenshaftpflicht-Versicherung in Höhe von mindestens rund 1,1 Millionen Euro erbringen muss, um die staatliche Erlaubnis (IHK erteilt diese) zur Versicherungsvermittlung zu bekommen. Bei einem Großschaden kann sich diese Summe aber als zu niedrig erweisen. Deshalb sollte der Kunde ggf. auch über eine Erhöhung der Vermögensschaden-Versicherung mit dem Versicherungs-Makler verhandeln und evtl. dafür auch ganz oder teilweise die Kosten dafür übernehmen.

Sind objektive Vergleiche im Versicherungsdschungel überhaupt möglich?

Die fachlich korrekte Auswertung von Informationen des Marktes und deren Vergleich (Allgemeine Vertragsbedingungen, Prämien, Spezialdeckungen, generelle Deckungserweiterungen, Regulierungspraxis, Backoffice etc.) ist sehr anspruchsvoll. Die Qualität der Dienstleistung hängt hier mit dem Fachwissen, der Erfahrung und dem Einsatz des Maklers ab. Bei der Auswahl des Maklers sind diese Faktoren zu berücksichtigen. Es gibt eine Vielzahl an Software-Produkten, die den Makler hierbei unterstützen.

Objektivität des Maklers

Der Makler wird zwar vom Kunden beauftragt, aber in der Regel von der Versicherungsgesellschaft mittels Courtage entlohnt. Erhält der Makler von verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen, stellt sich natürlich die Frage nach eventuellen Interessenkonflikten des Maklers. Durch einen sauberen Arbeitsprozess hebt er sich aber von möglichen schwarzen Schafen ab. Der Makler wird dem Kunden im gesetzlich vorgeschriebenen Gesprächsprotokoll offenlegen, welche Versicherer schlussendlich in die enge Wahl kamen und warum er ihm den vorgeschlagenen Versicherer/Tarif empfohlen hat.

Auch wenn das Verhältnis von Kunde zu Makler grundlegend von Vertrauen geprägt ist, wird der Makler von sich aus alle (Kern-)Aussagen seiner Beratung in einem schriftlichen Protokoll festhalten. So wird die Qualität der Beratung auch nachträglich überprüfbar.

Situation in der Schweiz: Die Makler in der Schweiz erhalten von allen Versicherungsgesellschaften in 98 % der Fälle die gleichen Courtagen.

Qualitätssicherung in Deutschland

Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) - heute Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - 1980 einen „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Der Punktekatalog soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter Maklern gewährleisten.

Obgleich der Punktekatalog gemäß § 102 GWB bei den Aufsichtsbehörden (BAFin und Bundeskartellamt) angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.

Fazit

  • Der Vertrag ist als Maklervertrag zu bezeichnen.
  • Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.
  • Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
  • Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt hat.
  • Der Makler sollte von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
  • Der Makler darf kostenlos tätig werden.
  • Werden Maklervollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Vergütung des Maklers

Grundsätzlich zählt der Versicherungsmakler zu den Versicherungsvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Eine Ausnahme lässt § 34d Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung (GewO) bei Unternehmern zu. Danach ist der Versicherungsmakler nämlich befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt (Anm.: Honorar) rechtlich zu beraten.

Viele Versicherungsgesellschaften bedienen sich der Makler, als Ergänzung zum oder als Ersatz für eigenen Außendienst, um ihre Produkte abzusetzen und zahlen den Maklern für ihre erfolgreichen Vermittlungsbemühungen eine Courtage. Daneben gibt es Versicherungsgesellschaften, die entweder nur im Direktgeschäft (sogenannte Direktversicherer) tätig sind oder schlichtweg die Zusammenarbeit mit einzelnen oder allen Maklern ablehnen und folglich keine Vermittlungsvergütung zahlen.

Erhält der Makler von dem Versicherer, an den er einen Versicherungsvertrag vermittelt, keine oder eine zu geringe Courtage, steht es ihm frei, mit seinem Kunden eine Vereinbarung über eine (zusätzliche) Vermittlungsvergütung (Courtage - KEIN Honorar!) zu treffen.

Der Versicherungskunde kann sich bereits vor Vertragsabschluss einen Überblick über die entsprechenden Abschluss- und Vertriebskosten verschaffen. Diese werden im jeweiligen Produktinformationsblatt ausgewiesen und sind in die zu zahlenden Prämien/Beiträge bereits einkalkuliert. Darin sind auch die eventuell eingerechneten Vermittlervergütungen (Provisionen/Courtagen) enthalten.

Wie jeder andere Betrieb, darf auch ein Makler mit seinen Kunden Vereinbarungen über die Entlohnung kaufmännischer und wirtschaftlicher Dienstleistungen treffen, die über die reine Vermittlungstätigkeit hinaus gehen. Dazu zählen beispielsweise das Sichten und Ordnen von Unterlagen, das Erstellen von Übersichten, Auswertungen sowie Analysen et cetera.

Online-Anbieter

Bei Versicherungs-Anbietern im Internet kann es sich um mehrere verschiedene Geschäftsmodelle handeln, die zum Versicherungsmakler abgegrenzt werden können:

  • Direktversicherer sind Versicherungsunternehmen, die Geschäfte online, per Telefon oder per Post abschließen.
  • Normale Versicherungsunternehmen haben in der Regel einen eigenen Internetauftritt. Hier wird eine Anfrage in der Regel an einen Vertreter vor Ort weitergeleitet. Online-Abschlüsse können hier manchmal auch getätigt werden.
  • Viele Versicherungsmakler und -vertreter haben einen eigenen Internetauftritt, führen dann aber eine persönliche Beratung vor Ort durch.
  • Einige wenige Versicherungsmakler arbeiten ohne eigenen Außendienst, sondern schließen ihre Geschäfte ähnlich wie Direktversicherer nur über den Fernabsatz ab. Diese reinen Online-Versicherungsmakler unterliegen ebenfalls den Vorschriften des § 59 VVG.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Interessengemeinschaft deutscher Versicherungsmakler, Stand 21. Mai 2008
  2. Cash online, 12. November 2008

Weblinks


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