Vermögensstrafe

Vermögensstrafe

Die Vermögensstrafe war eine seit 1992 im deutschen Strafrecht (§ 43a des Strafgesetzbuches) geregelte Rechtsfolge. Wenn ein Straftatbestand die Vermögensstrafe als Sanktion ausdrücklich vorsah, konnte das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt war. Der Wert des Vermögens konnte dabei geschätzt werden. Das Gericht bestimmte eine (zusätzliche) Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe trat (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe war zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Kriminalpolitisch war die Vermögensstrafe dadurch motiviert, dass der für einen Verfall erforderliche Nachweis, dass das Vermögen aus der Straftat stammte – also beispielsweise das Bargeld aus Drogengeschäften stammte oder die Ferienwohnung in der Schweiz mit Bestechungslohn erworben worden war – vor Gericht oft nicht zu erbringen war. Der Gesetzgeber wollte deshalb allein aus dem Verdacht heraus das Vermögen des Täters – stamme es woher auch immer – einziehen können. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vermögensstrafe für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG (siehe: nulla poena sine lege) und nichtig (Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95), weil es dem Gesetzgeber nicht gelungen sei, das verfassungsrechtliche Minimum an gesetzlicher Vorausbestimmung zur Auswahl und Bemessung dieser Strafe bereitzustellen. Bei einer neuen Art der Strafe sei es von Verfassungswegen erforderlich, den Richter für die gesicherte Anwendung eines solchen neuen und „grundrechtsgefährlichen“ Instruments mit besonders präzisen, verlässlichen und kontrollierbaren Strafzumessungsregeln auszustatten, was der Gesetzgeber versäumt habe.

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