Verfassungsänderung

Verfassungsänderung

Unter Verfassungsänderung versteht man allgemein das Ändern einer Verfassung eines Staates durch ein Verfassungsänderungsgesetz.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Das Grundgesetz (GG) als deutsche Bundesverfassung kann nur durch ein den Text des Grundgesetzes ausdrücklich änderndes Bundesgesetz mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages (derzeit 415 von 621 Mitgliedern)[1] und mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (derzeit 46 von 69 Stimmen)[2] geändert werden. Alle Änderungen, die den bundesstaatlichen Aufbau in Länder oder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung ändern sollen, sind verboten. Unzulässig sind auch die Änderungen der Grundsätze der Art. 1 (Menschenwürde) und Art. 20 (Staatsaufbau) (Art. 79 Abs. 3 GG - sog. Ewigkeitsgarantie). Kommt es doch zu einer solchen unzulässigen Änderung, entsteht verfassungswidriges Verfassungsrecht.

Aufgrund der hohen Änderungsfrequenz des Grundgesetzes im Vergleich zu anderen Verfassungen wird die Änderung des bestehenden Verfassungsänderungsverfahrens nach Art. 79 GG diskutiert.[3]

Für die Änderung der Verfassungen der deutschen Länder gelten die jeweils in ihnen festgelegten Anforderungen. In den meisten Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit im Landesparlament vorgesehen. In einigen Ländern muss die Änderung durch eine Volksabstimmung bestätigt werden (so in Bayern und in Hessen). Teilweise ist auch eine Verfassungsänderung allein durch Volksabstimmung möglich (neben Bayern etwa in Baden-Württemberg: Art. 64 der Verfassung).

Schweiz

Eine Änderung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) kann vom Volk (durch eine Initiative: Artikel 138 und 139 BV) oder durch eine der beiden Parlamentskammern (Nationalrat und Ständerat) vorgeschlagen werden. Es ist sowohl eine Totalrevision wie auch eine Teilrevision möglich (Artikel 192–194 BV). Die Änderungen der Bundesverfassung dürfen nicht den Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts widersprechen (Artikel 194 Absatz 2 BV). Weitere materielle Schranken der Verfassungsrevision existieren nicht.

Der Vorschlag einer Verfassungsänderung muss vom Volk (Volksmehr) und den Kantonen (Ständemehr) (definiert nach Artikel 142 BV) angenommen werden, um rechtsgültig zu sein (Artikel 195 BV]).

Quellen

  1. Anzahl der Abgeordneten BT
  2. Anzahl der Mitglieder des BR
  3. RiBVerfG a. D. Prof. Dr. Dieter Grimm, LL. M.: "Ist das Verfahren der Verfassungsänderung selbst änderungsbedürftig?", in: Humboldt Forum Recht (HFR)

Siehe auch

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