Usurpator

Usurpator

Als Usurpation (von lat. usurpatio bzw. von lat. usurpare, eigentlich durch Gebrauch an sich reißen, widerrechtlich die Macht an sich reißen) wird im neueren Sprachgebrauch die Anmaßung eines Besitzes, einer Befugnis, besonders aber der öffentlichen Gewalt bezeichnet – also insbesondere die gewaltsame Verdrängung eines legitimen Herrschers, der Umsturz der Verfassung und die Unterdrückung der Selbstständigkeit eines Staates durch einen Usurpator.

Ist der Usurpator nur zwischenzeitlich in den Besitz der Staatsgewalt gelangt, so muss ein wieder restaurierter rechtmäßiger Landesherr meist die in der Zwischenzeit vorgenommenen Regierungshandlungen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Folgen anerkennen, da sonst offenbare Unbilligkeiten und Unzuträglichkeiten entstehen würden.

Die Usurpation der Macht

Meist wird eine Usurpation im historisch-politischen Kontext derart definiert, dass – anders als beim Staatsstreich oder einer Palastrevolte – der bislang legitime Herrscher zum Zeitpunkt der Erhebung des Konkurrenten noch lebt und amtiert. Es kommt also stets zu einem Konflikt zwischen dem bisherigen Herrscher und seinem Herausforderer, der oft Züge eines Bürgerkriegs trägt.

Der Usurpation entgegen steht die Legitimität. Die Usurpation kann aber durch Anerkennung oder freiwilligen Gehorsam des Volkes einen legitimen Charakter erhalten. Doch auch ohne dies sind Staatsakte der usurpierten Gewalt zunächst gültig, denn die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt ist nicht an den rechtmäßigen Gebrauch, sondern an den tatsächlichen Besitz der Staatsgewalt gebunden.

In der historischen Forschung fehlen bislang exakte Unterscheidungsmöglichkeiten zwischen usurpierter und legitimer Macht, weshalb oft nur der Ausgang des Machtkampfes darüber entscheidet, wer als Usurpator gezählt wird: So begann beispielsweise der römische Kaiser Diokletian 284 als Usurpator, konnte sich aber gegen seinen Konkurrenten Carinus durchsetzen und galt daher ab 285 als legitimer Herrscher. Ein erfolgreicher Usurpator kann also zum rechtmäßigen Herrscher werden, sobald seine Gegner ausgeschaltet sind. Die formale Anerkennung seiner Herrschaft ist dann zwar juristisch bedeutsam, ist aber in der Regel nur eine direkte Konsequenz der realen Machtverhältnisse.

In der Spätantike wurde in der Regel der (eigentlich etwas anderes bezeichnende) Ausdruck „Tyrann“ (gr. týrannos, lat. tyrannus) zur Kennzeichnung eines Usurpators verwendet.

Zivilrecht

Das deutsche Recht kennt die „Usurpationstheorie“. Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die „Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen. Ein Teil der Literatur meint, dass der Anspruch aus § 1004 BGB entgegen den deliktischen Ansprüchen aus §§ 823ff., 249ff. BGB keine vollkommene Wiederherstellung geben könne. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Anspruchsteller könne dagegen nur den Rückzug des Störers aus dem fremden Rechtskreis fordern (Neuner JuS 2005, 385, 391). Die Rechtsprechung dagegen folgt der „Wiederherstellungstheorie“ und sieht eine partielle Überlappung zwischen der deliktischen Naturalrestitution und der Rechtsfolge aus § 1004 BGB. Eine moderate Wiederherstellung auch etwaiger Schäden ist demnach möglich (BGH NJW 2004, 603, BGH V ZR 142/04).

Literatur

  • Egon Flaig: Den Kaiser herausfordern. Die Usurpation im Römischen Reich. Frankfurt am Main 1992.
  • François Paschoud, Joachim Szidat (Hrsg.): Usurpationen in der Spätantike. Stuttgart 1997.
  • Joachim Szidat: Usurpationen in der römischen Kaiserzeit. Bedeutung, Gründe, Gegenmaßnahmen. In: H. Herzig, R. Frei-Stolba (Hrsg.): Labor omnibus unus. Gerold Walser zum 70. Geburtstag. Stuttgart 1989, S. 232–243.
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