Urkundenübersetzer

Urkundenübersetzer

Ein Urkundenübersetzer ist ein Sprachmittler, der fremdsprachige Urkunden, die zu Beweiszwecken in das Gerichtsverfahren eingeführt oder bei anderen Behörden verwendet werden, übersetzt. Er muss vom Gerichtsdolmetscher unterschieden werden, der nur fremdsprachige innerprozessuale Erklärungen überträgt. Der Urkundenübersetzer wird nach den Vorschriften eines Gerichtssachverständigen und nicht nach den Regeln eines Dolmetschers behandelt.

Ein öffentlich bestellter Urkundenübersetzer kann nach § 142 Abs. 3 S. 2 ZPO durch einen Vermerk bescheinigen, dass die deutsche Übersetzung einer fremdsprachigen Urschrift vollständig und richtig sei. Voraussetzung dafür ist, dass der Übersetzer nach Landesrecht ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde. Im nichtförmlichen Sprachgebrauch wird der Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk auch Beglaubigung genannt. Anders als ein Gerichtsdolmetscher hat ein Überkundenübersetzer keinen zwingenden Voreid zu leisten. Er kann lediglich nach den Regeln für den Gerichtssachverständigen beeidigt werden. Der Übersetzer soll die Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf die Übersetzung vermerken, Ort und Tag der Übersetzung sowie seine Stellung angeben und die Übersetzung unterschreiben. Der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit bleibt aber weiter zulässig. Diese Bestimmung geht auf §2 der Verordnung der Reichsministers der Justiz zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. 609) zurück.

Neben dem durch die Landesjustizverwaltung ermächtigten Übersetzer darf einen Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk nur noch der Notar nach § 50 BeurkG oder der Konsul erteilen, sofern er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder eine fremdsprachige Urkunde verwahrt und er der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Sowohl der Notar als auch der Konsul sind befugt die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Übersetzung eines nicht ermächtigten Übersetzers zu bescheinigen.

Im Zivilprozess hat die Partei, die einen Urkundsbeweis mit fremdsprachigen Urkunden antritt, einen Vorschuss zu leisten (§ 379, § 402 ZPO).

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