Urkundenfälschung

Urkundenfälschung

Urkundenfälschung ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden, und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Im Mittelalter waren Urkundenfälschungen recht aussichtsreich und deshalb häufig, wie 1189 der angebliche Barbarossa-Freibrief für Hamburg, die Goldene Handfeste Berns oder die Konstantinische Schenkung. Urkundenfälschungen können heute durch chemische Untersuchungen, physikalisch-technische Verfahren sowie Schriftvergleichung nachgewiesen werden.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Mikrokospische Untersuchung bei auffallendem Licht. Zollkriminalinstitut, Köln, 1961

Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 StGB strafbar.

Im weiteren Sinne umfasst die Urkundenfälschung diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§ 267 bis § 282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Siehe dazu: Urkundsdelikte.

Tatbestand und Rechtsfolge

Der Grundtatbestand umfasst die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden und den Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar. Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; das Delikt ist damit ein Vergehen. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, Mitglied einer Bande ist, einen großen Vermögensverlust (ab 50.000 Euro) herbeiführt, die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (§ 267 Abs. 3 StGB).

Nach § 267 Abs. 4 StGB ist die gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfälschung als Mitglied einer (Betrugs- oder Urkundenfälschungs-)Bande nicht ein Regelbeispiel, sondern ein eigenständiger Qualifikationstatbestand. Sie wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, in (nicht näher beschriebenen) minder schweren Fällen von einem halben bis zu fünf Jahren. Die gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfälschung in einer solchen Bande ist damit gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen.

Tathandlungen

Das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde sind ebenso strafbar wie das Verfälschen einer echten Urkunde. Das Unterdrücken von echten Urkunden, um dadurch einem Anderen einen Nachteil zuzufügen, ist in § 274 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) geregelt. Beim Verfälschen kann auch häufig eine Sachbeschädigung angenommen werden, wenn dafür die Sachsubstanz der Urkunde verändert wird.

Schweiz

Urkundenfälschung wird in der Schweiz mit Art. 251 StGB unter Strafe, die auch Gefängnis sein kann, gestellt.

Siehe auch

Literatur

  • Sönke Gerhold, Zur Person des Ausstellers einer Urkunde in Fällen offener Stellvertretung – Ein Beitrag zum Urkundenstrafrecht, JURA 7/2009, Seite 498 bis 502.
  • Gerold Schmidt, Ist die Fälschung von sog. „Postwertzeichen“ (§ 148 StGB) seit der Postprivatisierung straffrei? (Art. 103 Abs.2 GG)?, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 111.Jg. /1999 S. 388–421.
  • BGH Urt, v. 11. Oktober 2005 – XI ZR 395/04 (OLG Köln), abgedruckt in: NJW Jg. 2006, S. 54–56 = JZ Jg. 2006, S. 368.

Weblinks

Belege


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