Unterweisung

Unterweisung

Unterweisen bedeutet, jemanden durch „Weisen“ wissend und könnend zu machen. Dies erfolgt normalerweise durch Führen, Lenken und Zeigen. Die häufigste Art der Unterweisung ist die Arbeitsunterweisung. Darunter versteht man die methodische Vermittlung der zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen. Bei der Unterweisung liegt das Hauptgewicht auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewusstsein.

In der Arbeitspädagogik versteht man unter Unterweisung eine kurze Schulung zum Beispiel im Arbeitsschutz, der Arbeitssicherheit sowie in der Ausbildung. Daneben stehen Unterricht und Menschenführung.[1]

Inhaltsverzeichnis

Vier-Stufen-Methode der Arbeitsunterweisung nach REFA

Eine Arbeitsunterweisung gemäß REFA erfolgt in vier Stufen (siehe Hauptartikel: Vier-Stufen-Methode)[2]:

  1. Stufe - Vorbereitung: Die lernende Person wird auf die Unterweisung durch den Ausbilder vorbereitet.
  2. Stufe - Vorführung: Der Arbeitsvorgang wird der lernenden Person vorgemacht.
  3. Stufe - Ausführung: Die lernende Person macht den Arbeitsvorgang unter Aufsicht des Ausbilders nach.
  4. Stufe - Abschluss: Der Arbeitsvorgang wird bis zu seiner einwandfreien Beherrschung eingeübt.

Unterweisungen zum Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Bei den Sicherheitsunterweisungen (umgangssprachlich auch Sicherheitsschulungen genannt) handelt es sich um Unterweisungen im Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit. Man unterscheidet zwischen „Allgemeiner Unterweisung“, „Arbeitsplatzbezogener Unterweisung“" und „Unterweisungen aufgrund persönlichen Fehlverhaltens“.

Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung kann sich auf Tätigkeiten (Arbeitseinweisung), Personen (sicherheitsgerechtes Verhalten), Hilfsmittel (Persönliche Schutzausrüstung) und Orte (Bereiche mit erhöhter Gefährdung) etc. beziehen.

Damit die Beschäftigten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, ihnen zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für Sicherheitsunterweisungen bildet die berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit „Grundsätze der Prävention“ ([3]).
Dort heißt es im §4 Unterweisung der Versicherten:
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Nach §12 Abs. 1 ArbSchG müssen Art und Umfang der Unterweisung in angemessenem Verhältnis zur Gefahr und entsprechend der Qualifikation des Versicherten erfolgen.

Bedeutung der Unterweisung

Dabei handelt es sich um die Anweisung(en) des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz. Sie beinhaltet mögliche Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Notfallvorgaben und kann durch praktische Übungen ergänzt werden.

Auslöser für Sicherheitsunterweisungen, Inhalte, Wiederholung und Form

Auslöser für eine Unterweisung sind beispielsweise

  • Einstellung oder Versetzung,
  • Veränderungen im Aufgabenbereich,
  • Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
  • Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
  • Unfälle, Beinaheunfälle sowie Schadensereignisse,
  • anstehende Wiederholung (mind. jährlich, bei Auszubildenden zwei Mal pro Jahr).

Folgende Unterweisungsinhalte sind mindestens vorgesehen:

  • die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,
  • die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln,
  • die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,
  • die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln zu umfassen.
    Hierfür sind Betriebsanweisungen sowie Bedienungsanleitungen einzubeziehen.

Wiederholung von Unterweisungen Bei gleich bleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die persönlichkeitsmerkmale der zu unterweisenden Person (z.B. Aufmerksamkeitsspanne, Verständnis, usw.). Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, zum Beispiel § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchzuführen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass

  • die Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,
  • eine Verständnisprüfung und
  • ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Die in diesem Zusammenhang favorisierte Verbindung von E-Learning mit Präsenzschulungen wird als „Blended Learning“ bezeichnet.

Unterwiesene Person

Unterwiesene Person ist, wer über die ihm übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist. Die unterwiesene Person hat in der Lage zu sein vorausschauend zu arbeiten, Gefahren zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Literatur

  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften A1 (Grundsätze der Prävention) der jeweilig zuständigen BG
  • Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, BG-Regel, BGR A1; Grundsätze der Prävention der jeweilig zuständigen BG konkretisieren die Vorschriften
  • Rainer Hoss, Harry Papilion, Thomas Stuhlfauth und Hartmut Voelskow: Blended Learning in der Arbeitsschutzpraxis Sicherheitsingenieur 8/2008, S. 46-47

Weblinks

Weitere Begriffsverwendungen

Quellen

  1. REFA Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e. V. (Hrsg.): Methodenlehre der Betriebsorganisation : Arbeitspädagogik. München: Hanser, 1987. - ISBN 3-446-14240-1. S. 21
  2. REFA Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e. V. (Hrsg.): Methodenlehre der Betriebsorganisation : Lexikon der Betriebsorganisation. München: Carl-Hanser, 1993. - ISBN 3-446-17523-7. Seite 26.
  3. BGV A1

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