Unterlassungserklärung

Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist eine Erklärung, in der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht vorzunehmen. Praktisch relevant ist die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung insbesondere im Wettbewerbsrecht, sowie im Marken- und Urheberrecht. Es gibt jedoch auch Vorschriften außerhalb dieser Rechtsgebiete, nach welchen eine Unterlassungserklärung gefordert werden kann, z. B. §§ 862, 1004 BGB. Ein Formulierungsvorschlag für die jeweilige Unterlassungserklärung ist regelmäßig Bestandteil einer Abmahnung. Der Abmahnende hat hier ein Interesse daran, dass der Störer sein Verhalten nicht wiederholt. Dies kann er dadurch erzwingen, dass der Störer eine Unterlassungserklärung abgibt und sich für den Fall einer Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bereiterklärt.

Praxis

Im Zusammenhang mit Abmahnungen im Bereich Filesharing und Homepages und Ähnlichem haben sich in den letzten Jahren immer mehr Anwaltskanzleien auf das massenhafte Abmahnen von angeblichen Urheberrechtsverletzungen spezialisiert. Dabei werden meist vorgefertigte Unterlassungserklärungen zusammen mit der Abmahnung übersendet. Es ist ratsam, diese vorgefertigten Erklärungen nicht zu unterschreiben, da sie im Regelfall rechtlich nachteilige Formulierungen enthalten, beispielsweise ein Schuldanerkenntnis, konkrete Vertragsstrafeversprechen oder Erklärungen zu Zahlungsverpflichtungen.

In der Praxis hat es sich daher bewährt, die Unterlassungserklärung in modifizierter Form abzugeben, z. B. das Vertragsstrafeversprechen nach dem "neuen Hamburger Brauch" zu formulieren. Dabei bestimmt der Unterlassungsgläubiger im Verletzungsfall eine angemessene Vertragsstrafe, die von einem zuständigen Gericht bei Zweifeln an der Angemessenheit überprüft werden kann.

Dies kann beispielsweise mit dieser Klausel geschehen:

Hiermit verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner für den Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Verletzung des Unterlassungsversprechens zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann..

Dabei sollte jedoch stets darauf hingewiesen werden, dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich abgegeben wird. Ein Schuldanerkenntis sollte unbedingt vermieden werden, um die eigene Rechtsposition nicht zu schwächen.

Die modifizierte Unterlassungserklärung tritt an Stelle der vorformulierten Unterlassungserklärung der abmahnenden Anwälte.

Durch Abgabe einer Unterlassungserklärung wird die Wiederholungsgefahr im Rahmen des ggf. bestehenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches des Unterlassungsgläubigers beseitigt. Dem Unterlassungsgläubiger ist es nach Erhalt einer ernsthaften Unterlassungserklärung nicht mehr möglich, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen, denn dieser Anspruch ist bereits durch die Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt.

Letztlich kann der Unterlassungsgläubiger nur noch seine tatsächlich entstandenen Anwaltskosten gerichtlich geltend machen.

Kanzleien, die sich auf Massenabmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben, sind nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kaum noch an einer gerichtlichen Geltendmachung der Rechtsverfolgungskosten des Unterlassungsgläubigers interessiert. Der Aufwand steht dabei nämlich in keinem Verhältnis zum Gegenstandswert. Der Gegenstandswert vermindert sich meistens von mehreren tausend Euro auf mehrere hundert Euro.

Letztlich setzen die Abmahnkanzleien bei Massenabmahnungen hauptsächlich auf die erste Panikreaktion der Abgemahnten. Die Zahlung des eingeforderten Betrages sollte daher unter keinen Umständen ohne vorherige rechtliche Beratung erfolgen. Bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung kommt es jedoch auch auf juristische Feinheiten an, so dass es auch hier ratsam ist, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Eine Übernahme von Formulierungsvorschlägen z.B. aus dem Internet ohne juristische Beratung ist insoweit eher kontraproduktiv.

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