Unterbrechung (Recht)

Unterbrechung (Recht)

Die Unterbrechung ist ein Fachausdruck aus der Rechtswissenschaft. Durch die Unterbrechung einer (Verjährungs-) Frist beginnt diese neu zu laufen.

Inhaltsverzeichnis

Schweiz

Privatrecht

Die Unterbrechung der Verjährungsfristen ist für das schweizerische Privatrecht in den Art. 135 ff. OR geregelt:

Liegt ein sog. Unterbrechungsgrund vor, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 137 Abs. 1 OR von neuen zu laufen. Unterbrechungsgründe sind, so Art. 135 OR, einerseits eine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner, andererseits aber auch durch eine qualifizierte Geltendmachung des Anspruches durch den Gläubiger.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht kennt keine allgemeine Bestimmungen über die Verjährung; somit ist auch die Unterbrechung nirgends allgemein geregelt. Trotzdem ist es beinahe unbestritten, dass auch öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen unterbrochen werden können. Die meisten Autoren fordern eine analoge Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen zur Unterbrechung (Art. 135 ff. OR, siehe oben). Um dem besonderen Charakter öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die einem Einzelnen gegenüber dem Staat zustehen, Rechnung zu tragen, wird vertreten, dass im öffentlichen Recht jede unmissverständliche Mitteilung des privaten Gläubigers an die Verwaltung, dass er an seinem Anspruch festhalten will, eine Unterbrechung der Verjährung nach sich ziehe.

Strafrecht

Gemäß den neuen Verjährungsbestimmungen im Strafrecht kann die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr unterbrochen werden (vgl. Art. 70 StGB). Die Verjährung einer ausgefällten Strafe wird durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt, unterbrochen (Art. 75 Abs. 2 StGB).

Dogmatische Bedeutung

Da Verjährungsfristen im Gegensatz zu Verwirkungsfristen unterbrochen werden können, kann aus der Antwort auf die Frage, ob eine bestimmte Frist unterbrochen werden kann oder nicht, hergeleitet werden, ob es sich bei der betreffenden Frist um eine Verjährungs- oder um eine Verwirkungsfrist handelt. Im öffentlichen Recht handelt es sich bei der Unterbrechung gar um den einzigen praktischen Unterschied zwischen den beiden Arten von Fristen.

Literatur

  • Stephen V. Berti Art. 127-142 OR (Zürcher Kommentar), 3. Aufl. Zürich 2002, ISBN 3725543372.
  • André Pierre Holzer: Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Fribourg, Zürich/Basel/Genf 2005, ISBN 3725549907.
  • Karl Spiro: Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, 2 Bände, Bern 1975.

Deutschland

Strafrecht

Im Strafrecht ist die Unterbrechung der Verjährung in § 78c StGB geregelt.


Zivilrecht


Der Begriff der "Unterbrechung" wurde im Rahmen der Neuregelung der Verjährungsbestimmungen durch die Schuldrechtsmodernisierung durch den zutreffenderen Begriff des Neubeginns der Verjährung (siehe § 212 BGB) ersetzt. Demnach beginnt die Verjährung von neuen zu laufen, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird oder wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt. Die Anerkennung der Schuld muss nach dem Begin der Verjährungsfrist und vor ihrem Ende abgegeben werden.

Anders als bei der regelmäßigen Verjährungsfrist, beginnt die Frist in diesem Fall von neuem, ab dem Ende des Tages an dem eines der Kriterien eintritt.


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