Unpfändbarkeitsbescheinigung

Unpfändbarkeitsbescheinigung

Eine Unpfändbarkeitsbescheinigung hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 63 GVGA auszustellen, wenn er begründeten Anhalt dafür hat, dass die Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos verlaufen wird.

Als begründeten Anhalt sieht der Gesetzgeber in § 63 Abs. 2 GVGA, wenn Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner in den letzten drei Monaten fruchtlos verlaufen sind.

War der Gerichtsvollzieher auch beauftragt, dem Schuldner den Schuldtitel zuzustellen, so führt er diesen Auftrag jedoch aus.


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