Universalitätsprinzip

Universalitätsprinzip

Das Welteinkommensprinzip besagt, dass die in einem Land (z. B. auf Grund ihres Wohnsitzes) Steuerpflichtigen auf ihr weltweites Einkommen steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt worden sind.

Deutschland gehört zu den Staaten, die prinzipiell nach Welteinkommensprinzip besteuern. Das Welteinkommensprinzip gilt in Deutschland nur bei unbeschränkter Steuerpflicht gemäß §1 Absatz 1 EStG.[1]

Zur Vermeidung von Härtefällen bei Steuerpflichtigen, die in mehreren Staaten steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben, haben die meisten Staaten, die nach Welteinkommensprinzip besteuern, mit anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen werden Konfliktfälle unterschiedlicher nationaler Regelungen geregelt. Ebenfalls können Steuern, die an andere Staaten bezahlt werden, unter bestimmten Umständen mit der Steuerschuld im Inland verrechnet werden.

Das Welteinkommenprinzip wird häufig verwechselt mit der wohnsitzunabhängigen Steuerpflicht aller Staatsangehörigen, die beispielsweise in den USA gilt.

Siehe auch

Wohnsitzlandprinzip

Einzelnachweise/Quellen

  1. vgl. Einkommensteuergesetz

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