Unerwünschte Werbung

Unerwünschte Werbung
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Unerwünschte Werbung ist Werbung, mit deren Zustellung sich der Empfänger weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten einverstanden erklärt hat. Meist handelt es sich hierbei um Briefpost, E-Mails, Telefonanrufe, SMS und Faxe, die der Betroffene erhält, ohne diese ausdrücklich bestellt zu haben.

Inhaltsverzeichnis

Unerwünschte Werbung

Post

Empfänger können sich gegen unverlangte, nicht adressierte, unerwünschte Werbung, etwa Postwurfsendungen, schützen, indem sie am Briefkasten darauf hinweisen, dass Werbung nicht erwünscht ist z.B. Bitte keine Werbung und kostenlosen Zeitungen. Dieser Hinweis wird von seriösen Verteilern in der Regel beachtet.

Bei redaktionellen Werbeblättern, Gratis-Wochenzeitungen oder kostenlosen Zeitungen mit Werbeeinlagen reicht der Hinweis keine Werbung nicht aus, um sich vor der unerwünschten Zustellung dieser Wurfsendungen zu schützen. Hier muss der Hinweis um den Zusatz keine kostenlosen Zeitungen ergänzt werden.[1]

Postzusteller und Prospektverteiler dürfen hier weder nicht persönlich adressierte Werbematerialien noch Postwurfsendungen einwerfen (Urteil BGH Az VI ZR 182/88). Dies gilt auch für sog. teiladressierte Sendungen, z. B. „An die Gartenfreunde des Hauses Bergstraße 10, Musterstadt“. Persönlich adressierte Werbesendungen hingegen müssen zugestellt werden.

Einige Versender von persönlich adressierter Werbung gleichen ihren Adressdatenbestand gegen die Robinsonliste ab. Ein Eintrag in der Robinsonliste soll gegen einen Teil der persönlich adressierten unerwünschten Werbung helfen.

E-Mail

Hauptartikel: Spam

Unerwünschte Werbung per E-Mail wird oftmals als Spam bezeichnet. Die E-Mails werden dem Empfänger überwiegend unverlangt zugestellt. Sie werden massenhaft versandt und haben werbenden Inhalt. Dieser Vorgang wird Spamming oder Spammen genannt, der Täter Spammer.

E-Mail ist einer der wichtigsten Dienste des Internets. Der schnelle, zuverlässige und kostengünstige Versand von E-Mails wird jedoch immer häufiger durch den Versand unerwünschter Werbung missbraucht. Inzwischen machen unverlangt zugeschickte massenhaft versendete E-Mails den Großteil des gesamten E-Mail-Verkehrs aus und gefährden somit insgesamt die Zuverlässigkeit des Dienstes.

Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Juli 2004 gibt es mit § 7 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 UWG erstmals gesetzliche Regelungen zur Werbung per E-Mail. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung sieht § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG unter anderem die Verwendung elektronischer Post für Werbungszwecke ohne Einverständnis des Adressaten als wettbewerbswidrig an.

Telefon

Die Rechtslage im Bereich Telefonmarketing ist seit dem 8. Juli 2004 gesetzlich fixiert. Im Privatkundenbereich sind dem aktiven Telefonmarketing, bei dem der Anruf vom Unternehmen ausgeht, weiterhin sehr deutliche Grenzen gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass Werbeanrufe bei Verbrauchern nur mit vorausgegangener Zustimmung des anzurufenden Verbrauchers erlaubt sind. Telemarketer, die im DDV organisiert sind, verpflichten sich außerdem nicht vor 8.00 Uhr und nach 20.00 Uhr anzurufen und auf Anrufe an Sonn- und Feiertagen zu verzichten.

Fax

Neben dem Versand von Werbung im engeren Sinne werden vielfach in betrügerischer Absicht „Informationen“ verteilt, die in der Fußzeile darauf hinweisen, dass man bei mangelndem Interesse den künftigen Versand durch das Zurücksenden des Faxes an eine angegebene Mehrwertdienstrufnummer vermeiden kann. An den Erlösen aus der Mehrwertdienstrufnummer verdient der Initiator der Faxwerbung.

Unerwünschte Telefaxe verursachen Strom- und Papierkosten und blockieren das Faxgerät. Daher sind sie, ebenso wie unerwünschte Anrufe, nicht gestattet. Der Einsatz eines Werbefaxes zur Neukundengewinnung ist daher nicht möglich.

Rechtslage

Der Versand von persönlich adressierten Werbesendungen als Briefpost ist in Deutschland rechtlich nicht beschränkt. Die Belästigung eines Verbrauchers mit unerwünschter Werbung stellt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Empfängers dar und begründet einen Unterlassungsanspruch, jedoch im Normalfall keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass der Inhaber eines Briefkastens, der mit einem Hinweis wie Bitte keine Werbung versehen ist, bereits vor dem ersten Einwurf von nicht persönlich adressiertem Werbematerial einen Unterlassungsanspruch hat.[2]

Unerwünschte Werbung gegenüber einem Unternehmer verletzt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn keine regelmäßige Geschäftsbeziehung besteht.[3]

Literatur

  • Engels, Thomas (Rechtsanwalt): Werbung per Telefax – Wie man es NICHT machen sollte... – Beitrag zur Rechtslage bei Telefax-Spam nach altem und neuem UWG. aufrecht.de/3991

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Unerwünschte Werbung – Album mit Bildern und/oder Videos und Audiodateien

Quellen

  1. "Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Hinweis Keine Werbung auf dem Briefkasten allein nicht aus. Deshalb ist ein besonderer Hinweis anzubringen, dass auch keine Anzeigenblätter gewünscht werden oder die jeweilige Redaktion ist in einem Schreiben darauf nachweisbar hinzuweisen. Werbebeilagen von Zeitungen oder Zeitschriften sind jedoch deren Bestandteil und können somit nicht einzeln zurückgewiesen werden" (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 1991, AZ: 15 U 76/91).[1]
  2. LG Flensburg, Urteil vom 19. Januar 2007, Gz.: 4 O 276/06
  3. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2004 (Az. I-15 U 41/04)

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